Beschluss
12 A 2037/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0225.12A2037.10.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Der Streitwert wird vorläufig auf 1.083 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Der Streitwert wird vorläufig auf 1.083 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Mit dem Wegfall von § 5 AGVwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) ist kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 ein Beteiligtenwechsel eingetreten. Gemäß dem fortan geltenden sog. Rechtsträgerprinzip, vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, ist das Rubrum wie vorstehend ersichtlich geändert worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Es bestehen i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Elternbeitragsbescheid vom 15. Juli 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte rückwirkende, höhere (von 179 Euro auf 236 Euro) Neufestsetzung bereits bestandskräftig festgesetzter Elternbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2008 fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Eine für den Adressaten erkennbare lediglich vorläufige Festsetzung der Elternbeiträge i.V.m. dem Vorbehalt der Nachprüfung enthält der ursprüngliche Beitragsbescheid vom 9. August 2006 nicht. Aus der Elternbeitragssatzung von Juni 2006 ergibt sich die erforderliche Ermächtigungsgrundlage nicht. Die vom Beklagten angeführten Regelungen des § 3 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung, "(2) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht fest steht, ist der Elternbeitrag auf der Grundlage des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres oder des zu erwartenden Jahreseinkommen festzusetzen", betreffen die erstmalige Festsetzung. Diese ist im Übrigen abschließend ausgestaltet, indem entweder das Einkommen des Kalenderjahres maßgebend sein soll, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll, oder aber ersatzweise für den Fall, dass das Einkommen im laufenden Kalenderjahr nicht feststeht (was im Übrigen den Regelfall darstellen dürfte) das Jahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres oder des im laufenden Kalenderjahr zu erwartenden Jahreseinkommens. Diese Bestimmungen erfassen ersichtlich nicht den Fall der Änderung in dem jeweils zugrundegelegten Einkommen und beinhalten folglich keine hinreichend bestimmte und zur rückwirkenden Neufestsetzung bereits bestandskräftig festgesetzter Elternbeiträge ermächtigende Regelung. Änderungen der Einkommensverhältnisse werden in § 3 Abs. 4 der Satzung lediglich unter dem Aspekt der Mitteilungspflicht berücksichtigt: "(4) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind durch die Beitragspflichtigen unverzüglich anzugeben." Das Verwaltungsgericht hat das Ergebnis einer Änderungsbefugnis der Beklagten aus dem Gesamtzusammenhang der o.g. Bestimmungen und der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts abgeleitet, wonach eine Nacherhebung auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen, insbesondere ohne Aufhebung des vorangegangenen, zu niedrigen Beitragsbescheides, zulässig sei. Um eine Nacherhebung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. handelt es sich hier jedoch nicht. Vielmehr liegt der Neufestsetzung eine Änderung in den maßgeblichen Einkommensverhältnissen zugrunde. Hierzu hat der beschließende Senat im Beschluss vom 22. August 2008 – 12 A 1860/08 – folgendes ausgeführt: "§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK beinhaltet eine generelle Korrekturverpflichtung, die sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einkommen haben. Eine Änderung i.S.d. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK liegt dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte Jahreseinkommen - ggf. auch im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung und der dabei geltenden ex-post-Betrachtung – zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt. .... Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, d.h. insbesondere bei Zugrundelegung einer zu niedrigen Einkommensgruppe trotz bereits bei der ursprünglichen Festsetzung vorliegender, aussagekräftiger Erklärungen und/oder Unterlagen, ergibt sich eine i.S.d. § 28 Abs. 1 GTK abweichende Bestimmung aus dem Charakter der Elternbeiträge als sozialrechtliche Abgaben. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast; sie stellen grundsätzlich keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Eine Nacherhebung ist daher auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK jedenfalls bei – wie hier - formalisierten Bescheiden ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig." Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK verbleiben danach diejenigen Fallgestaltungen, die ohne Änderung der der Beitragsbemessung zugrundeliegenden Einkommensverhältnisse aus sonstigen Umständen zu einer nicht vollständigen Ausschöpfung des zutreffenden Elternbeitrags geführt haben. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier jedoch nicht. Die ursprüngliche Beitragserhebung erfolgte auf der Grundlage der Erklärungen der Kläger; der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 war mit Blick auf die in § 3 Abs. 2 der Satzung vorgegebenen Grundlagen (feststehendes Einkommen des laufenden Kalenderjahres, Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres, zu erwartendes Einkommen des laufenden Kalenderjahres) für die Beitragsbemessung unbeachtlich. Die jetzt angefochtene rückwirkende Festsetzung beruht hingegen auf der Grundlage der durch Steuerbescheide vom 28. März 2008 bzw. vom 8. Mai 2009 nachgewiesenen Einkommen für die Jahre 2006 und 2007, wobei für das Jahr 2007 ein höheres Einkommen als das seinerzeit zugrundegelegte ausgewiesen wird. Folglich liegt eine Änderung in der Bemessungsgrundlage vor, die typischerweise im Rahmen der ex-post Betrachtung von § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. in der durch den beschließenden Senat erfolgten Auslegung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2008 – 12 A 1860/08 –, m.w.N., erfasst wird. Eine dem § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. ("Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen") entsprechende Rechtsgrundlage zur rückwirkenden Neufestsetzung bestandskräftiger Elternbeitragsbescheide enthält die hier einschlägige Elternbeitragssatzung jedoch erkennbar nicht. Der Hinweis auf den fehlenden Vertrauensschutz und den generellen Vorbehalt nachträglicher Überprüfung, unter dem Elternbeitragsbescheide stehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2008 – 12 A 1860/08 –, vermag die insoweit fehlende Ermächtigungsgrundlage nicht zu ersetzen, weil der Umfang der zulässigen rückwirkenden Neufestsetzung und damit auch die Reichweite eines etwaigen – konkludenten – Vorbehalts sowie des Vertrauensschutzes entscheidend durch die Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. bestimmt wurde. Ohne eine derartige spezielle Ermächtigungsgrundlage, die auch im GTK in der vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung nicht enthalten ist, gelten für den hier in Rede stehenden Zeitraum 1. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2008 aufgrund der Verweisung des § 28 Abs. 1 GTK die Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren – (SGB X) entsprechend. Dass hier etwa die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für eine an den Zeitpunkt der Änderung anknüpfende rückwirkende Neufestsetzung vorliegen, ist bei dem derzeitigen Aktenstand nicht ersichtlich. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.