Beschluss
12 A 2131/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0224.12A2131.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 126,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 126,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Aufgrund des Wegfalls von § 5 AGVwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) ist kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 ein Beteiligtenwechsel eingetreten. Gemäß dem fortan geltenden sog. Rechtsträgerprinzip, vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, ist das Rubrum wie vorstehend ersichtlich geändert worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Nichtberücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei Selbständigen verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Wie sich aus § 4 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung ergibt, entspricht die generelle Nichtberücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen der gesetzlichen Konzeption. In diesem Zusammenhang steht auch der Zuschlag von 10 v.H. gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 der Elternbeitragssatzung. Der Zuschlag dient dem Zweck, im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Alterssicherung zu Lasten der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bestehende – zwar nicht verfassungswidrige, gleichwohl signifikante – Ungleichheiten in pauschalierender Weise auszugleichen, die durch die Versagung des Abzugs gesetzlicher Vorsorgebeiträge von dem zur Bemessung der Elternbeiträge maßgebenden Einkommen einerseits und durch die Zugrundelegung eines Bruttoeinkommens bei den Beamten andererseits begründet sind, das gerade auch mit Blick auf die staatlich getragene Kranken- und Alterssicherung der Beamten geringer ausfällt. Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte sollten also in der Weise gleichgestellt bleiben, als bei beiden Gruppen nach wie vor die finanziellen Belastungen etwa durch Krankheits- und Altersvorsorge bei der Ermittlung des beitragsrelevanten Einkommens nicht als Abzugsposten einkommensmindernd zu berücksichtigen waren; der Zuschlag sollte lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass die Besoldung von Beamten gerade wegen der staatlich getragenen Alterssicherung von vornherein tatsächlich niedriger ausfiel und damit ohne den Zuschlag aufgrund des strukturell niedrigeren Einkommens der Beamten bei dieser Gruppe faktisch Alterssicherungsaufwendungen bei der Bemessung des beitragsrelevanten Einkommens einkommensmindernd zu Buche schlugen. Allerdings trifft es zu, dass, anders als bei Selbständigen, bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern der Arbeitgeber und bei Beamten der Dienstherr jeweils einen Teil der Vorsorgeaufwendungen (sei es durch Leistung anteiliger Sozialversicherungsbeiträge sei es durch unmittelbare Beihilfeleistungen) tragen. Dies allein zwingt jedoch im Rahmen der Ermittlung des beitragsrelevanten Einkommens bei Selbständigen unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers nicht zu einem pauschalierenden Abschlag oder zu einer zumindest teilweisen Anrechnung tatsächlich geleisteter Vorsorgeaufwendungen bei den Selbständigen. Insoweit fehlt es schon an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung einer signifikanten und gewichtigen unzulässigen Ungleichbehandlung. In diesem Zusammenhang kann nicht nur isoliert auf die jeweilige durch die Vorsorgeaufwendungen begründete Beitragslast als dem allein maßgeblichen Vergleichskriterium abgestellt werden. Es müsste vielmehr unter dem Blickwinkel des die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kennzeichnenden Einkommens die gegenüber abhängig Beschäftigten abweichende vorsorgespezifische Gesamtsituation eines Selbständigen mit den insoweit eröffneten Möglichkeiten der Einkommenserzielung und –gestaltung einschließlich der Einbettung der Altersvorsorge in die selbständige Tätigkeit und die erweiterten versicherungs- und steuerrechtlichen Handlungsmöglichkeiten in den Blick genommen werden, die das Einkommens- und Vorsorgeprofil bei Selbständigen deutlich von dem der abhängig Beschäftigten unterscheiden und die Selbständige unmittelbar oder mittelbar auch strukturell besserstellen können. Vgl. etwa zur Ermittlung der Bemessungsgrenze für den Beitrag im Anwaltsversorgungswerk, bei der unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten bei selbständigen Rechtsanwälten auch mit Blick auf die Arbeitgeberanteile bei abhängig beschäftigten Rechtsanwälten keine fiktiven Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Einkommen abgezogen werden müssen: VGH Baden Württemberg, Urteil vom 9. Februar 1999 – 9 S 2177/98 –,juris. Darüber hinaus wäre auch das in den unterschiedlichen sozialen und privaten Sicherungssystemen typischerweise mit den Vorsorgeaufwendungen erreichbare Absicherungsniveau zu erfassen, zu gewichten und zu vergleichen. Der bei einer Einbeziehung und Gewichtung gegenseitiger Vorteile und Nachteile erforderliche Ermitt-lungs-, Bewertungs- und Saldierungsaufwand und die schon mit Blick auf Veränderungen der Beitragslasten oder des Leistungskataloges der Sicherungssysteme dann erforderliche Aktualisierungsaufwand sind angesichts des geringen, auf die Elternbeiträge entfallenden Finanzierungsanteils unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität im Rahmen der hier in Rede stehenden Massenverfahren nicht geboten. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Für die des Weiteren geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) fehlt es, wie oben dargelegt, an einer hinreichend substantiierten Darlegung der sich aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zwingend ergebenden Einschränkung des weiten Gestaltungsspielraums des jeweiligen Satzungsgebers und damit an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).