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Beschluss

12 A 1327/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0224.12A1327.10.00
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Tenor

Mit dem Wegfall von § 5 AGVwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) ist kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 ein Beteiligtenwechsel eingetreten. Gemäß dem fortan geltenden sog. Rechtsträgerprinzip, vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, ist das Rubrum wie vorstehend ersichtlich geändert worden.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Die thematisierte Frage der Berücksichtigung weiterer Kinder in der Einkommensstaffelung des Elternbeitragsrechts NRW ist seit langem in der Rechtsprechung sowohl unter verfassungsrechtlichen Aspekten (etwa in Bezug auf den Familienlastenausgleich) als auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit der für Nordrhein-Westfalen typischen Staffelung mit der bundesrechtlichen Ermächtigungsnorm des § 90 SGB VIII i.S.d. angefochtenen Urteils geklärt.

Vgl. die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung, sowie zusammenfassend OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, Gemeindehaushalt 2008, 278, juris; Beschluss vom 18. August 2008 –12 A 1157/08 -.

Neue klärungsbedürftige Fragen haben die Kläger insoweit in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise nicht aufgeworfen. Auch der Situation von sog. Patchwork-Familien wird durch die differenzierte Ausgestaltung der Beitragspflicht mit entsprechender Einkommensermittlung, die Geschwisterermäßigung, die Nichtanrechnung des Kindergeldes und des Erziehungsgeldes, die Freibetragsregelungen (vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 Satz 4, 4 Abs. 1 Satz 6 der Elternbeitragssatzung) und die Möglichkeit des Beitragser-lasses nach § 90 Abs. 3 SGB VIII angemessen Rechnung getragen.

Dementsprechend kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 2.925,00 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Entscheidungsgründe
Mit dem Wegfall von § 5 AGVwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) ist kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 ein Beteiligtenwechsel eingetreten. Gemäß dem fortan geltenden sog. Rechtsträgerprinzip, vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, ist das Rubrum wie vorstehend ersichtlich geändert worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Die thematisierte Frage der Berücksichtigung weiterer Kinder in der Einkommensstaffelung des Elternbeitragsrechts NRW ist seit langem in der Rechtsprechung sowohl unter verfassungsrechtlichen Aspekten (etwa in Bezug auf den Familienlastenausgleich) als auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit der für Nordrhein-Westfalen typischen Staffelung mit der bundesrechtlichen Ermächtigungsnorm des § 90 SGB VIII i.S.d. angefochtenen Urteils geklärt. Vgl. die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung, sowie zusammenfassend OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, Gemeindehaushalt 2008, 278, juris; Beschluss vom 18. August 2008 –12 A 1157/08 -. Neue klärungsbedürftige Fragen haben die Kläger insoweit in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise nicht aufgeworfen. Auch der Situation von sog. Patchwork-Familien wird durch die differenzierte Ausgestaltung der Beitragspflicht mit entsprechender Einkommensermittlung, die Geschwisterermäßigung, die Nichtanrechnung des Kindergeldes und des Erziehungsgeldes, die Freibetragsregelungen (vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 Satz 4, 4 Abs. 1 Satz 6 der Elternbeitragssatzung) und die Möglichkeit des Beitragser-lasses nach § 90 Abs. 3 SGB VIII angemessen Rechnung getragen. Dementsprechend kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 2.925,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).