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Beschluss

12 A 1001/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0224.12A1001.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 3.948,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 3.948,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Aufgrund des Wegfalls des § 5 Abs. 2 AGVwGO, vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, ist zum 1. Januar 2011 kraft Gesetzes ein Beklagtenwechsel eingetreten. Das Rubrum wurde entsprechend des nunmehr geltenden sog. Rechtsträgerprinzips des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von Amts wegen geändert. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, die im Bescheid vom 10. Juli 2009 für den Zeitraum ab dem 1. August 2009 erfolgte Festsetzung eines Elternbeitrags für das Kind N. der Kläger sei rechtmäßig. § 6 der hier maßgebenden Elternbeitragssatzung des Kreises I. vom 13. Juni 2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17. Dezember 2007 trifft – soweit im vorliegenden Fall relevant – folgende Regelungen: "§ 6 Beitragsermäßigung (1) Besuchen zwei oder mehr Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. (2) .... (3) Besucht ein Kind bis unmittelbar vor der Einschulung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung eine Tageseinrichtung, so ist das letzte Jahr vor der Einschulung beitragsfrei. (4) ...". Die Geschwisterermäßigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung setzt zwingend voraus, dass neben den Beiträgen für das erste Kind auch für das zweite und jedes weitere Kind öffentlich-rechtliche Beiträge aufgrund der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung einer Kindertagesstätte entrichtet werden müssen, sonst könnten diese Beiträge nicht nach der getroffenen Regelung "entfallen". Die Geschwisterermäßigung führt danach nur in Bezug auf das zweite Kind und die weiteren Kinder zu einer Freistellung von der Beitragsleistung, nicht aber auch für das erste Kind. Die Geschwisterermäßigung ermöglicht von ihrer Konzeption her in keinem Fall eine vollständige Freistellung der beitragspflichtigen Eltern von der öffentlich-rechtlichen Elternbeitragsverpflichtung, sondern lediglich eine Reduzierung der Beitragsverpflichtung auf einen öffentlich-rechtlichen Beitrag für nur noch ein Kind. Die Geschwisterermäßigung dient damit unter dem Aspekt des Familienlastenausgleichs trotz einer gleichzeitigen, mehrfachen Inanspruchnahme von – überwiegend staatlich finanzierten – Betreuungsleistungen nicht der vollständigen Freistellung, sondern nur der Reduzierung der mit einer Mehrzahl von öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsverpflichtungen einhergehenden finanziellen Belastung der Eltern. Der mit der Reduzierung auf lediglich einen Elternbeitrag bei mehrfacher Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen eröffneten Schwierigkeit, den verbleibenden Beitrag in den Fällen zu bestimmen, in denen mehrere Kinder gleichzeitig unterschiedliche Angebote wahrnehmen und hierfür unterschiedlich hohe öffentlich-rechtliche Elternbeiträge zu leisten wären, wird in § 6 Abs. 1 Satz 2 der Elternbeitragssatzung dadurch begegnet, dass in solchen Fällen der höchste Beitrag zu zahlen ist. Eine kumulative Anwendung der Geschwisterermäßigung nach § 6 Abs. 1 der Satzung und der weiteren Ermäßigungsregelung in § 6 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil es mit der Beitragsfreistellung des Kindes M. der Kläger nach § 6 Abs. 3 der Satzung an der in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für die Geschwisterermäßigung vorausgesetzten Konstellation fehlt, wonach für alle Geschwisterkinder öffentlich-rechtliche Beitragsverpflichtungen bestehen müssen. Mehr als die Reduzierung der öffentlich-rechtlichen Elternbeitragspflicht auf einen Elternbeitrag für nur noch ein Kind, wie dies hier aufgrund der Beitragsfreistellung des Kindes M. der Kläger nach § 6 Abs. 3 der Satzung schon verwirklicht wird, kann – wie oben dargelegt – über die Geschwisterermäßigung nicht erreicht werden. Auf die Frage, ob es der Beklagten freigestellt ist, auf welche der gleichzeitig den Kindergarten besuchenden Personen sie den Bescheid bezieht und welches weitere Kind bzw. welche weiteren Kinder die Beklagte als i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung beitragsfrei ansieht, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Angesichts der eindeutigen Satzungsregelung spricht jedoch nichts für einen Entscheidungsspielraum der Behörde. Vielmehr kommt eine Geschwisterermäßigung ausdrücklich nur für das zweite Kind und weitere Kinder in Betracht. Der verbleibende Beitrag wird daher immer für das erste Kind erhoben, nur die Höhe richtet sich in den Fällen unterschiedlicher Inanspruchnahme und unterschiedlich hohen Beiträgen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung. Welches Kind das "erste" Kind ist, ist unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs, in dem das Zeitmoment maßgebend ist ("gleichzeitig"), nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme von elternbeitragspflichtigen Betreuungsleistungen zu entscheiden. Ohne die Anwendung des § 6 Abs. 3 der Satzung wäre hier i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung das Kind M. das erste Kind (Beginn der Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen am 1. August 2006) und das Kind N. i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung das zweite Kind (Beginn der Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen am 1. August 2009); da für die Kinder unterschiedlich hohe Beiträge zu leisten sind, wäre nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung – unabhängig von der Anwendung des § 6 Abs. 3 der Satzung auf das Kind M. – der höhere Beitrag für das Kind N. einschlägig, wie er auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden ist. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende, verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist durch die Beschränkung der Geschwisterermäßigung nicht gegeben. Der Hinweis der Kläger, Kinder ohne Geschwisterkinder könnten die Beitragsbefreiung nach § 6 Abs. 3 der Satzung in Anspruch nehmen, Familien mit zwei Kindern in derselben Einrichtung aber nicht, verkennt, dass insoweit schon unterschiedliche Sachverhalte vorliegen, die aus sachlichen Gesichtspunkten eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Nehmen zwei Kinder einer Familie gleichzeitig die Betreuungsleistungen einer Kindertagesstätte in Anspruch, ist das Maß der Inanspruchnahme und der den Eltern durch die Betreuung vermittelte Vorteil ungleich höher als im Fall der Betreuung lediglich eines Kindes. Insoweit ermöglicht der sozialstaatliche Aspekt des Familienlastenausgleichs zwar eine Reduzierung der mit der erhöhten Inanspruchnahme durch Geschwisterkinder verbundene Beitragslast, eine völlige Freistellung der Eltern von Geschwisterkindern und damit eine Besserstellung gegenüber Eltern, die, die in einer Tagesstätte lediglich ein Kind betreuen lassen und damit von einer Geschwisterermäßigung von vornherein ausgeschlossen sind, ist insoweit jedoch nicht zwingend geboten. Darüber hinaus trifft die Annahme nicht zu, Geschwisterkinder könnten die Ermäßigung nach § 6 Abs. 3 der Satzung nicht in Anspruch nehmen. Wie die Kläger zutreffend ausführen, steht die genannte, an einen dreijährigen ununterbrochenen Besuch einer Tageseinrichtung unmittelbar vor der Einschulung anknüpfende Ermäßigung vollkommen unabhängig neben der die gleichzeitige Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen durch Geschwisterkinder erfassende Ermäßigung nach § 6 Abs. 1 der Satzung. Erfüllen etwa beide Geschwisterkinder jeweils in ihrer Person die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 der Satzung, hindert der Umstand, dass sie Geschwister sind, nicht die Anwendung des § 6 Abs. 3 der Satzung auf jedes Geschwisterkind mit der Folge der vollständigen Beitragsfreistellung, so dass die Eltern von Geschwisterkindern den Eltern eines einzelnen Kindes, das ebenfalls die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 der Satzung erfüllt, beitragsrechtlich gleichgestellt sind. Auch wenn nur eines von zwei Geschwisterkindern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 der Satzung erfüllt, können die Eltern für dieses Kind die Ermäßigung nach § 6 Abs. 3 der Satzung in Anspruch nehmen. Sie sind lediglich gehindert, auch noch die Beitragslast für die weitere Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen durch das verbleibende Geschwisterkind, das die Voraussetzungen und damit das Gleichstellungsmerkmal des § 6 Abs. 3 der Satzung gegenüber dem einzelnen Kind gerade nicht erfüllt, über die geschwisterbezogene Ermäßigungsregelung des § 6 Abs. 1 der Satzung zu beseitigen. Den verbleibenden finanziellen Belastungen der Elternbeitragspflichtigen, die etwa durch die Kinderbetreuung bedingt sind und zu einer Verringerung der für die Beitragserhebung maßgebenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen, wird, abgesehen von der allgemeinen Regelung des § 6 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung, nicht im Rahmen der Einkommensermittlung oder der Beitragsgestaltung Rechnung getragen. Sollten die Beitragsbelastungen den Eltern und dem Kind nicht zumutbar sein, sieht § 90 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 7 der Elternbeitragssatzung vielmehr vor, dass die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen bzw. übernommen werden sollen. Hierdurch wird gewährleistet, dass Härten – etwa aufgrund der Art und Weise der Einkommensermittlung oder der Beitragsgestaltung – aufgefangen und dadurch weitgehend entschärft werden. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung enthält § 90 Abs. 4 SGB VIII weiterführende Regelungen, sofern Landesrecht keine abweichende Bestimmung trifft. Ob die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Erlass vorliegen, ist keine Frage des hier in Rede stehenden Festsetzungsverfahrens, sondern ist in einem von dem Festsetzungsverfahren zu trennenden, gesonderten Erlassverfahren zu klären. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2009 – 12 A 1281/09 – und vom 21. September 2007 – 12 A 1156/07 –, Juris. Entgegen der Auffassung der Kläger hat kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Abgesehen davon, dass es schon an der Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage oder einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage fehlt, sind die sich hier stellenden entscheidungserheblichen Fragen ohne weiteres aus der Satzung zu beantworten; der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es hierfür nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).