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Beschluss

12 A 551/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0222.12A551.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der - sinngemäße - Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist ungeachtet des weiteren Umstandes, dass er entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 - 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier maßgeblichen, bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist, unzulässig. Der Kläger hat die Rechtmittelfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils, vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, auf die die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hinweist, nicht eingehalten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2009 wurde dem Kläger am 29. Dezember 2009 gegen Zustellungsurkunde zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des 29. Januar 2010. Der erst am 11. März 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung war damit verspätet. Dem Kläger ist auch nicht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist danach nur dann zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, weil der Kläger die Rechtsmittelfrist schuldhaft, nämlich fahrlässig, versäumt hat. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfaltspflicht außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Es kommt daher darauf an, ob dem Betroffenen auch im Lichte der Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat bzw. dass er nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, damit das Hindernis - hier die Unkenntnis vom Beginn des Fristlaufs - baldmöglichst wegfällt. In diesem Zusammenhang hat jeder Bürger die Pflicht, sicherzustellen, dass gerichtliche Post ihn erreichen kann. Daraus folgt grundsätzlich die Verpflichtung, den Briefkasten und die eingehende Post zu kontrollieren. Dies gilt insbesondere nach einer Rückkehr aus dem Urlaub oder einer Abwesenheit aus anderen Gründen. Der Betroffene hat in diesen Fällen sofort zu prüfen, ob ihm Sendungen zugegangen sind. Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Zustellungsempfängers liegt beispielsweise auch dann vor, wenn dieser die Mitteilung über die Zustellung eines Schriftstücks durch Niederlegung übersehen hat oder die Mitteilung abhanden gekommen ist. Dies gilt etwa, wenn die Zustellungsbenachrichtigung zusammen mit Werbematerial weggeworfen worden ist. Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 60, Rn. 42 und 80; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 60, Rn. 9 und 10, jeweils m.w.N. Nichts anders kann grundsätzlich gelten, wenn das zuzustellende Schriftstück selbst übersehen wird oder abhanden kommt. Dies zugrunde gelegt kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe nach einem Verwandtenbesuch ab dem 20. Dezember 2009 und einer anschließenden fünftägigen unfallbedingten Erkrankung ab dem 5. Januar 2010 die gegen Zustellungsurkunde zugestellte Postsendung erst am 8. März 2010 zwischen angesammelten Zeitungen und Werbematerial gefunden. Der Kläger war ungeachtet des Umstandes, dass er für die Zeit seines Urlaubs einen Nachbarn mit der Nachschau nach eingehender Post beauftragt hat, unter Sorgfaltsgesichtspunkten nach seiner Rückkehr gehalten, die während seiner Abwesenheit eingegangenen Sendungen - auch das gegen seinen Willen in den Briefschlitz eingeworfene Werbematerial - zeitnah und gründlich zu sichten. Dass er unfallbedingt an einer solchen Sichtung gehindert war, ist seinem Vortrag, er sei in seiner Mobilität eingeschränkt gewesen, nicht zu entnehmen. Im Übrigen wäre dieses Hindernis schon um den 10. Januar 2010 und damit rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 29. Januar 2010 entfallen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).