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Beschluss

12 A 267/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0222.12A267.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Namentlich rechtfertigt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. So vermochte die Klägerin insbesondere nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, auf das dem verstorbenen Herrn X. C. zustehende Blindengeld i. S. v. § 1 GHBG sei nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 Satz 1 GHBG das ihm nach der Pflegestufe I seit dem 1. Juni 2003 gewährte Pflegegeld nach §§ 37 ff. SGB IX in Höhe von 70 v. H. anzurechnen, ohne dass dies die in § 3 Abs. 1 GHBG verlangte Zweckidentität der jeweiligen Leistungsbewilligung voraussetzte. Die Klägerin hat der nachvollziehbaren und überzeugenden Begrün-dung des Verwaltungsgerichts, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, nichts Entscheidendes entgegen-zusetzen gewusst. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei § 3 Abs. 1 GHBG nicht um eine Grundnorm für sämtliche anderen Anrechnungsvorschriften des GHBG in der Weise, dass § 3 Abs. 2 und Abs. 3 GHBG bei Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 nur die Höhe der Anrechnung als konkrete Ausgestaltung regelt. Derart-iges ergibt sich weder aus der Struktur noch aus Sinn und Zweck des Gesetzes. In den Motiven zu Art. 5 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997, mit dem das Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) an die Stelle des Landesblindengesetzes getreten ist, heißt es vielmehr mit Blick auf den bisherigen § 3 Abs. 2 des Landesblindengesetzes, dem nunmehr § 3 Abs. 1 GHBG entsprach, : "Mit der Einführung der Pflegeversicherung ist eine neue Sozialleistung eingeführt worden, die von den bestehenden Anrechnungsvorschriften nicht erfasst wird. Eine Ergänzung der Anrechnungsvorschriften ist geboten, um Doppelfinanzierungen zu vermeiden, die durch zumindest teilweise Kongruenz der Leistungen der Pflegever-sicherung und des Landesblindengeldes begründet wären." Vgl. den Gesetzesentwurf, LT-Drucks. 12/2340 vom 1. September 1997, zu Art. 5, A1. S. 34. Das OVG NRW ist dem selbständigen Charakter der Pflegegeldanrechnung ent-sprechend schon in seinem Beschluss vom 31. Januar 2002 16 A 3636/00 von einer Rechtfertigung der Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI je nach Pflegestufe mit unterschiedlichen Prozentpunkten auf das Landesblindengeld nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GHBG vor dem Hintergrund ausgegangen, dass wie beim Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 RVO zwar keine Zweckidentität im vollem Umfang mit der Rechtfertigung einer Anrechnung nach § 3 Abs. 1 GHBG vorliege, weil nämlich der Zweck des Landesblindengeldes wie auch der des Blindengeldes nach § 67 BSHG, dem die Regelungen der Länder nachgebildet seien über die Pflegegewährleistung hinausgehe, aber jedenfalls regelmäßig ein teilweiser Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen stattfinde, mithin eine Teilidentität gegeben sei. Maßgeblich ist also die tatsächliche Auswirkung, die von einer Pflegegeldzahlung ausgeht. Im Zusammenhang mit der Pflegezulage nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) hatte schon das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass durch das pauschalierte Landesblindengeld, soweit es wie hier nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GHBG zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt werde, Mehraufwendungen abgegolten würden, die infolge einer Pflegebedürftigkeit des Blinden entstünden und zwar mit Blick auf die vom Pflegegeld beabsichtigte Deckung des Gesamtaufwandes ohne Ausdifferenzierung der Ursachen auch dann, wenn der Betreffende aufgrund anderer Gebrechen (als der Blindheit) pflegebedürftig geworden sei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1979 5 C 8.78 , BVerwGE 58, 265, juris. Ausschlaggebend für die Anrechnung ist nach alledem, dass das Pflegegeld nach dem SGB XI den pflegebedürftigen Blinden entlastet und zwar rein tatsächlich auch von blindheitsbedingten Mehraufwendungen. Ein Pflegebedürftiger, der blind ist, hat grundsätzlich auch wegen seiner Blindheit einen Pflegemehrbedarf. Wenn die Leist-ungen nach dem SGB XI zu einer Entlastung im Bereich der Pflege führen, so min-dern sich auch die blindheitsbedingten Mehraufwendungen des Berechtigten. Vgl. Zellner, in: BR 1995, 106 (109) zu der Anrechnungsregelung in Art. 4 des am 1. April 1995 in Kraft getretenen Bayerischen Blindengesetzes. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg zum Verhältnis von sozialhilferechtlichem Pflegegeld nach § 64 SGB XII zu der Landes- und der Bundesblindenhilfe. Vgl. Urteil vom 21. September 2006 L 7 SO 5514/05 , FEVS 58, 389, juris. Nach dieser Entscheidung heißt es zu § 3 des Baden-Württembergischen Blindenhilfegesetzes vom 8. Februar 1972 (LBlindG), das im Hinblick auf § 3 Abs. 1 und 2 inhaltsgleich mit § 3 Abs. 1 und 2 GHBG ist, dass die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 LBlindG der Vermeidung einer Überkompensation der blindheitsbedingten Mehr-aufwendungen bei zumindest teilweiser Kongruenz der Leistungen der Pflegever-sicherung mit der Landesblindenhilfe dienen. Soweit dem verstorbenen Herrn X. C. das Pflegegeld nach dem SGB XI im Hinblick auf seine vielfältigen anderweitigen Erkrankungen gewährt worden sein sollte, ist das in Anbetracht des tatsächlichen Einsatzes solcher Leistungen für seinen Pflegebedarf als Ganzes auch danach nicht ausschlaggebend. Nach alledem hatte das Verwaltungsgericht auch unter Amtsermittlungsgesichtspunkten des § 86 VwGO keinen Anlass, aufzuklären, welche Mehraufwendungen des Verstorbenen mit dem Pflegegeld ausgeglichen werden sollten. Mit ihrem Zulassungsvorbringen vermag die Klägerin ebensowenig die Annahme des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, sie könne sich auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht berufen, da ihr verstorbener Ehemann zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht habe und der Bewilligungsbescheid vom 11. September 2003 hierauf beruhe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) bzw. er zumindest infolge von Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des genannten Bewilligungsbescheides nicht gekannt habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Mit den pauschalen Behauptungen, die Sach- und Rechtslage habe sich nicht so gestaltet, dass für den verstorbenen Ehemann der Klägerin an der Anrechenbarkeit des Pflegegeldes keine Zweifel habe bestehen können, bzw., entsprechend eindeutige Hinweise seien nicht vorhanden gewesen, setzt sich die Klägerin nicht hinreichend substantiiert mit dem detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern beschränkt sich im Kern auf ein bloßes inhaltsloses Bestreiten. Damit genügt sie schon nicht ihrer Darlegungspflicht aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen werden. Die aufgeworfene Frage, ob und inwieweit Pflegegeldleistungen überhaupt auf das Blindengeld anrechenbar sind, besitzt nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst. In ihrer Abstraktheit lässt sich die Fragestellung schon ohne weiteres aus § 3 Abs. 2 GHBG beantworten. Soweit die Klägerin was allerdings nicht hinreichend und in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise zum Ausdruck kommt auf die Besonderheit abzielen sollte, dass die Pflegegeldleistung hier (angeblich) nicht im Hinblick auf die Blindheit erfolgt ist, lässt sich auch die so verstandene Frage - betrifft sie dann nicht ohnehin einen nicht generell zu beantwortenden Einzelfall - unschwer anhand des Gesetzeswortlauts, der Gesetzesmotive und der zu dem Problemkreis vorhandenen Rechtsprechung und Fachliteratur beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig, vgl. § 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO.