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Urteil

1 A 938/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0221.1A938.09.01
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Leitsätze

Zu den rechtlichen Anforderungen an die amtsangemessene Beschäftigung eines Beigeordneten im Zusammenhang mit der Neuordnung seines Geschäftsbereichs.

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den rechtlichen Anforderungen an die amtsangemessene Beschäftigung eines Beigeordneten im Zusammenhang mit der Neuordnung seines Geschäftsbereichs. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 3. August 1951 geborene Kläger wurde in der Sitzung des Rates der Beklagten vom 20. Dezember 2004 für eine dritte achtjährige Amtszeit (beginnend am 15. April 2005) zum Beigeordneten gewählt. Durch eine ihm am 12. April 2005 ausgehändigte Urkunde wurde er für die weitere Amtszeit unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zum Beigeordneten ernannt. Nach dem Stand 1. November 2007 war die Verwaltung der Beklagten in 7 Geschäftsbereiche gegliedert, die durch 6 Beigeordnete und den Oberbürgermeister geleitet wurden. Der Kläger war Leiter des Geschäftsbereichs 1.1 (Umwelt und Grünflächen) mit den Ressorts 103 (Grünflächen und Forsten) und 106 (Umweltschutz). Ferner waren dem Geschäftsbereich 1.1 die Eigenbetriebe Gebäudemanagement (GMW) und Straßenreinigung (ESW) zugewiesen. In den Anfangsjahren seiner dritten Amtsperiode war der Kläger seinen Angaben zufolge zeitweise auch für das Ressort 105 (Baurecht, Grundstücke und Wohnen) zusätzlich zuständig gewesen. Aus Anlass der bevorstehenden Neubesetzung zweier Beigeordnetenstellen zum 1. September 2008, deren Ausschreibungen bereits die nachfolgend wiedergegebene Organisationsänderung weitgehend vorwegnahmen, beschloss der Rat der Beklagten in seiner Sitzung vom 10. März 2008 eine Organisationsänderung durch Neuordnung der Geschäftsbereiche der Beigeordneten. Dem Geschäftsbereich des Klägers (1.1) wurden danach mit Wirkung ab dem 1. September 2008 das Ressort 103 (Grünflächen und Forsten), der Stadtbetrieb 303 (Chemisches Untersuchungsinstitut), der Stadtbetrieb 305 (Gesundheitsamt) und der Eigenbetrieb Straßenreinigung zugeordnet. Die neu hinzugekommenen Aufgaben (Chem. Untersuchungsinstitut und Gesundheitsamt) waren zuvor dem Geschäftsbereich 3 zugeordnet gewesen. Die vormals dem Geschäftsbereich 1.1 zugeordneten Aufgaben Umweltschutz (Ressort 106) und Eigenbetrieb GMW wurden nunmehr dem neu gestalteten Geschäftsbereich 1.2 (Stadtentwicklung, Planen und Bauen) zugeordnet. Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten im Januar 2008 ein Rechtsgutachten erstellen, nach dessen Ergebnis die vorgesehene Neuordnung der Geschäftsbereiche der Beigeordneten betreffend seinen zukünftigen Geschäftsbereich nicht dem nach der Gemeindeordnung vorgegebenen Status eines Beigeordneten entspreche und die Maßnahme deshalb seinen beamtenrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletze. Auf sein Schreiben vom 30. Januar 2008, mit dem er das Gutachten dem Oberbürgermeister der Beklagten vorgelegt hatte, erwiderte dieser unter dem 14. Februar 2008, er habe die Fraktionen, die den Antrag in die Ratssitzung vom 5. November 2007 eingebracht hätten, über das Schreiben unterrichtet. Am 14. März 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die angegriffene Neuordnung der Geschäftskreise sei– soweit sie sich auf den ihm übertragenen Geschäftsbereich 1.1 beziehe – ermessenswidrig. Denn seine neue Aufgabe beinhalte keine nach Art und Umfang sowie nach der Anzahl der Beschäftigten eigenständige Leitungsfunktion mehr. Im Verhältnis zu dem allein verbleibenden Ressort 103 – Grünflächen und Forsten – sei dies deswegen der Fall, weil alle nachgeordneten Stellen bereits unter der Leitung des Ressortleiters Grünflächen und Forsten stünden. Im Verhältnis zum Eigenbetrieb Straßenreinigung sei eine Leitung auf Grund der Führung desselben als Eigenbetrieb nicht möglich, weil der Eigenbetrieb rechtlich und wirtschaftlich selbständig handele. Mit der Zuweisung der Aufgaben des Chem. Untersuchungsinstituts sei zukünftig keine wesentliche eigene Verwaltungstätigkeit mehr verbunden, weil dieser Stadtbetrieb zum 1. Januar 2009 in eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in L. überführt werden solle. Im Bereich des ihm neu zugewiesenen Gesundheitsamtes seien lediglich Aufgaben zur Pflichterfüllung nach Weisung zu erledigen und daher kein eigener Gestaltungsspielraum mehr gegeben. Im Übrigen sei sein Geschäftsbereich seit seiner Wiederwahl und vor der hier streitigen Maßnahme schon deutlich verkleinert worden. De facto würden sich seine Aufgaben nicht von denjenigen des Ressortleiters Grünflächen und Forsten und des Gesundheitsamtsleiters unterscheiden. Auch im Vergleich der den Beigeordneten jeweils zahlenmäßig zugeordneten Ressorts ergebe sich ein deutliches Ungleichgewicht zu Lasten seines Geschäftsbereiches. Für eine Untergewichtung seines Ressorts spreche auch die recht geringe politische Bedeutung der Verwaltung der Grün‑ und Forstflächen. Im Verhältnis zu den anderen Ressorts fehle es seinem Ressort daher an einem angemessenen Eigengewicht. Davon abgesehen dürfe einem – wie in seinem Fall – für einen bestimmten Aufgabenbereich besonders qualifizierten und mit Rücksicht auf diese Qualifikation gewählten Beigeordneten nach Jahren der Wahrnehmung der Tätigkeit in dieser besonderen Qualifikation eine andere Tätigkeit nur aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohles zugewiesen werden. Er sei insofern besonders für das Umweltressort qualifiziert und gewählt. Dringende Gründe des öffentlichen Wohls seien für die erfolgte Zusammenlegung der Ressorts Stadtentwicklung und Umweltschutz aber nicht ersichtlich. Nach ausdrücklicher Zusicherung eines Geschäftskreises an einen Beigeordneten dürfe dieser nicht mehr entzogen werden. Zwar liege eine förmliche Zusicherung hier nicht vor. Zu beachten sei jedoch, dass er sich damals auf eine Stellenausschreibung erfolgreich beworben habe, in welcher in erheblichem Umfang Fachwissen aus dem Umweltschutz verlangt worden sei, über welches er auch verfüge. Bei den nachfolgenden Wiederwahlen habe der Umweltschutz jeweils immer zu seinem Geschäftsbereich gehört, weshalb zu fragen sei, ob nicht durch 19‑jährige kontinuierliche Tätigkeit ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der Tätigkeit entstanden sein könne. Mit Schreiben vom 12. März 2009 hat der Kläger zudem vertiefend vorgetragen, seit dem 1. Januar 2009 existiere das Chemische Untersuchungsinstitut als Einrichtung der Stadt nicht mehr, es sei mit anderen Instituten in eine mit anderen Kommunen betriebene unabhängige Anstalt des öffentlichen Rechts überführt worden. Voraussichtlich in den nächsten zwei Jahren werde das Gesundheitsamt der Stadt mit den Gesundheitsämtern zweier Nachbargemeinden zusammengeführt; danach verbleibe ihm nur das Ressort 103 (Grünflächen und Forsten). Im Kontrast zu seinen Aufgaben stehe, dass er als einziger Beamter der Besoldungsgruppe B 6 zugewiesen sei, während alle anderen Beigeordneten lediglich nach B 5 besoldet seien. Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt, festzustellen, dass der Beschluss des Rates der Beklagten vom 10. März 2008 über die Festlegung der Geschäftskreise der Beigeordneten ihn in seinen Rechten als Beigeordneter verletzt. Der Rat der Beklagten (als seinerzeit im Rubrum aufgeführter "Beklagter") hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu wurde vorgetragen: Dem Kläger verbleibe nach der Neuordnung ein angemessener Aufgabenbereich. Die Neuordnung sei sachlich motiviert. Dem Kläger sei zu keiner Zeit ein bestimmtes Ressort zugesichert worden. Der Kläger erfülle die fachliche Qualifikation für sein gegenwärtiges Dezernat; nur darauf komme es an. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Die Klage sei mit dem von der Kammer angeregten Feststellungsantrag zulässig, aber nicht begründet. Denn auch nach dem Vollzug des Ratsbeschlusses vom 10. März 2008 verfüge der Kläger über einen Aufgabenbereich, der sowohl der kommunalrechtlichen als auch der beamtenrechtlichen Rechtsposition eines Beigeordneten (auch unter Berücksichtigung der Einstufung in die Besoldungsgruppe B 6 BBesO) noch entspreche. Werde diese Rechtsstellung aber hinreichend beachtet, liege es im Ermessen der kommunalverfassungsrechtlich zuständigen Organe der Beklagten, wie die Geschäftsbereiche im Einzelnen ausgestaltet würden. Auch während der Amtszeit eines Beigeordneten als kommunalem Wahlbeamten gebe es für eine Besitzstandswahrung oder für einen durchgreifenden Vertrauensschutz in Richtung auf die Beibehaltung bestimmter Aufgaben – wie hier derjenigen des Umweltschutzes – keine rechtliche Grundlage. Der Kläger sei auch nicht faktisch abgewählt worden. Von ihm in dem Verfahren mit gerügte Veränderungen des Geschäftsbereichs, die erst nach dem vom Klageantrag erfassten Ratsbeschluss stattgefunden hätten bzw. stattfinden sollten, seien – da nicht Streitgegenstand – nicht berücksichtigungsfähig. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat durch Beschluss vom 30. Juni 2010 zugelassenen Berufung. Zur Begründung bekräftigt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt hierzu im Wesentlichen vor: Er habe einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung als Beamter im Amt des Beigeordneten. Dieser Anspruch ergebe sich sowohl aus Beamtenrecht als auch aus seiner kommunalverfassungsrechtlichen Stellung. Zwar bestehe für die Gemeinden keine rechtliche Verpflichtung, Beigeordnete zu bestellen. Werde aber davon – wie hier – Gebrauch gemacht, so gelte der kommunalverfassungsrechtliche Begriff des Beigeordneten als verbindliche Vorgabe. Die Vorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wiesen den Beigeordneten Kompetenzen zu, die sie jeweils als an der Gemeindeführung unmittelbar teilnehmende Kraft kennzeichneten. Es könne darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff des Beigeordneten das von ihm vorgefundene, seit der preußischen Städteordnung von 1808 existierende Rechtsinstitut des Beigeordneten (kommunalen Wahlbeamten auf Zeit), wie es sich in der Rechtswirklichkeit darstelle, übernommen habe. Wie im Antrag auf Zulassung der Berufung näher dargelegt worden sei, sei das Amt des Beigeordneten in Großstädten Nordrhein-Westfalens typischerweise durch eines der klassischen Ressorts – Finanzen, Personalorganisation, Recht und Ordnung, Bildung und Sport, Soziales, Jugendkultur, Planung, Bau- und Umwelt – gekennzeichnet. Daneben trügen die Beigeordneten für die städtischen Eigenbetriebe und Unternehmen Verantwortung. Eine solche Typologie finde sich nicht nur in allen Großstädten des Landes, sondern auch bezogen auf die übrigen Beigeordneten der Stadt X. . Ihm, dem Kläger, sei dagegen – als einzigem Beigeordneten im Land Nordrhein-Westfalen – kein "klassisches Ressort" zugewiesen worden. Es entspreche weiter auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass Beigeordneten immer ein solcher Geschäftskreis zugeordnet werden müsse, in dem Verwaltungsaufgaben zusammengefasst seien, die nach Art und Umfang und Zahl der zu ihrer Bearbeitung eingesetzten Bediensteten eine eigenständige Leitungsfunktion trügen. Wie schon im Antrag auf Zulassung der Berufung umfangreich dargelegt, lägen aber sowohl die Zahl der ihm zugewiesenen Mitarbeiter als auch die Zahl der von diesen wahrgenommenen Aufgaben weit hinter dem zurück, was insoweit für die übrigen Beigeordneten gelte. Auch unter Berücksichtigung des bestehenden Ermessensspielraums habe deshalb die Beklagte in seinem Fall den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung als Beigeordneter verletzt. Seine Position sei im Wesentlichen auf die Verwaltung der Wälder, der Grünflächen und des Gesundheitsamtes beschränkt. Es liege auf der Hand, dass diese Aufgabenkreise im Verhältnis zu den übrigen die Kommunalverwaltung prägenden Bereichen (wie Recht und Ordnung, Soziales, Kultur, Bau- und Planung, Umwelt) von deutlich nachrangigem Gewicht sei. Daneben habe die Beklagte übersehen, dass die Aufgaben an die jeweiligen Beigeordneten einer Stadt gleichgewichtig zuzuweisen seien. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den Geschäftsbereich des Klägers als Beigeordneter mit dem Ziel seiner amtsangemessenen Beschäftigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzulegen, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss des Rates der Beklagten vom 10. März 2008 über die Feststellung der Geschäftsbereiche der Beigeordneten den Kläger in seinen Rechten als Beigeordneter verletzt. Die Beklagte beantragt, die Berufung mit dem neu gefassten Antrag zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Der Rat habe zwischenzeitlich in seiner Sitzung vom 12. Juli 2010 gemäß der als Anlage zum Schriftsatz vom 18. August 2010 beigefügten Drucksache VO/0486/10 aus Anlass der Auflösung des Geschäftsbereichs 3 beschlossen, mit Wirkung zum 1. August 2010 den großen Stadtbetrieb 304 (Feuerwehr) dem Geschäftsbereich des Klägers zuzuordnen. Damit sei dem Kläger ein weiterer für die Stadt X. wichtiger Aufgabenbereich mit einer bedeutenden Leitungsfunktion zugewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat hat das bisherige Passivrubrum im Wege der Berichtigung geändert, weil die Klage nicht unmittelbar gegen den Rat der Stadt X. gerichtet werden kann, vielmehr in landes- oder kommunalbeamtenrechtlichen Streitigkeiten schon bisher das Rechtsträgerprinzip galt (vgl. den früheren § 5 Abs. 2 Satz 2 AG VwGO NRW), welches nach dem Außerkrafttreten der vorgenannten Norm zum 31. Dezember 2010 (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) nunmehr auch für sonstige Rechtsstreitigkeiten Anwendung findet. Auf die gerichtliche Verfügung vom 13. Januar 2011 wird insoweit Bezug genommen. Richtige Beklagte ist hiervon ausgehend die Stadt X. , vertreten durch ihren Oberbürgermeister (als gesetzlichen Vertreter). Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Seine Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag abzuweisen. 1. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat neu gefasste Hauptantrag ist zulässig. Er konkretisiert in sachgerechter Weise das Begehren, welches der Kläger der Sache nach von Anfang an verfolgt (hat). Zugleich ermöglicht es der Wechsel von einer Feststellungsklage zur allgemeinen Leistungsklage, die nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz eingetretenen Änderungen in den für die Rechtsstellung des Klägers relevanten Verhältnissen sinnvoll in den Streitgegenstand einzubeziehen. Sollte darin eine Erweiterung des Klagegrundes und damit eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO zu sehen sein, wäre diese ebenfalls zulässig. Denn die Neufassung des Antrags ist aus den vorgenannten Gründen zweifellos sachdienlich, wie sich ergänzend auch aus den späteren Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit des Hilfsantrages ergeben wird; im Übrigen hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf den nunmehr gestellten klägerischen Antrag eingelassen (vgl. §§ 91 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist aber mit dem Hauptantrag nicht begründet. Der Kläger kann mit diesem Antrag nicht durchdringen, weil die durch den Rat der Beklagten erfolgte organisationsrechtliche Festlegung seines Geschäftsbereichs, wie sie derzeit besteht, seinen Anspruch auf eine seinem Amt und seiner Funktion als Beigeordneter angemessene und dabei auch seiner besoldungsrechtlichen Einstufung nach B 6 hinreichend entsprechende Beschäftigung nicht verletzt. Demzufolge kann der Kläger die von ihm erstrebte Neufestlegung bzw. Anreicherung/Aufstockung der seinem Geschäftsbereich zugewiesenen Aufgaben aus Rechtsgründen nicht verlangen. Das gilt mit Blick auf das Beamtenrecht wie auch das Kommunalverfassungsrecht, wobei sich bei einem Beigeordneten, der sowohl (Wahl-)Beamter ist als auch eine im Kommunalverfassungsrecht vorgesehene Funktion wahrnimmt, ohnehin Berührungspunkte/Überschneidungen hinsichtlich der beiden angesprochenen Rechtsbereiche ergeben. Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung ergibt sich zunächst nicht daraus, dass ein bestimmter sachlicher Aufgabenbereich – wie etwa der ihm ursprünglich bzw. vor dem Ratsbeschluss vom 10. März 2008 übertragen gewesene Geschäftsbereich – Bestandteil seiner persönlichen Rechtsstellung, nämlich seines Amtes im statusrechtlichen Sinne geworden und insofern erhöht gegen einen Entzug geschützt wäre. Solches ist nämlich nicht eingetreten. Vielmehr ist der Kläger – zuletzt (nach Wiederwahl in seiner nunmehr dritten Amtsperiode) beginnend mit dem 15. April 2005 – für weitere 8 Jahre (ausschließlich) "zum Beigeordneten ernannt" worden. Zugleich wurde die Fortdauer seiner Einweisung/Eingruppierung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 6 verfügt. (Allein) Hierdurch wird sein beamtenrechtlicher Status – und im Gefolge davon auch sein abstrakt-funktionelles Amt eines kommunalen Wahlbeamten in der Funktion eines Beigeordneten (und nicht eines Beigeordneten mit diesem oder jenem Geschäftsbereich) – maßgeblich bestimmt. Die Festlegung des Geschäftsbereichs/-kreises der einzelnen Beigeordneten – Aufgaben- bzw. Dezernatsverteilung – betrifft demgegenüber allein den dienstlichen Aufgabenbereich, d.h. das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Amtsstelle, Dienstposten). Vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2003– 1 B 1750/03 –, DÖD 2004, 222 = NWVBl. 2004, 348 = juris Rn. 17 f., m.w.N.; dazu näher auch Stober, RiA 1990, 157 (162). Dieser Bereich ist aber – wie auch im Fall der Umsetzung eines Beamten etwa als Folge geänderter organisatorischer Strukturen – gegen die Änderung bzw. den Entzug der jeweils übertragenen dienstlichen Aufgaben in erheblich geringerem Maße geschützt, als dies bei Eingriffen in das Statusamt der Fall ist. Denn die nähere Festlegung des Amts im abstrakt- und konkret-funktionellen Sinne fällt grundsätzlich in den Bereich des (organisatorischen) Ermessens des Dienstherrn. Dementsprechend hat der Beamte in aller Regel kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung seines Amtes im funktionellen Sinne. Vielmehr muss er – prinzipiell bis hin zur Willkürgrenze – sachlich begründbare Änderungen seines konkreten und gegebenenfalls auch des abstrakten Aufgabenbereichs hinnehmen, sofern ihm nur nach der Änderung im Ergebnis noch ein amtsangemessener, d.h. der Wertigkeit seines Statusamts entsprechender Aufgabenbereich verbleibt. Vgl. hierzu allgemein – jeweils mit weiteren Nachweisen – BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, DÖD 2008, 171; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 = ZBR 2006, 344 = juris Rn. 12; für den Beigeordneten etwa Stober, RiA 1990, 157 (162, 165); Müller, PersV 1995, 4 (7). Letzteres ist hier indes der Fall. Der dem Kläger durch den Rat der Beklagten aktuell zugeordnete Aufgabenbereich hält sich noch innerhalb der Grenzen dessen, was für das Statusamt eines kommunalen Beigeordneten mit einer Planstelle der Besoldungsgruppe B 6 als angemessen zu bewerten ist. Die dem Kläger in seinem Leitungsbereich, dem Geschäftsbereich 1.1, zugewiesenen Aufgabenbereiche haben unbeschadet der vom Kläger beanstandeten, während seiner dritten Amtsperiode erfolgten Neuordnung nach Art und Umfang insgesamt ein Gewicht, welches der – das betreffende Amt wesentlich prägenden – (Leitungs-)Funktion und Stellung eines kommunalen Beigeordneten in der Verwaltung einer nordrhein-westfälischen Großstadt wie hier X. noch hinreichend entspricht. Dabei werden zugleich die bestehenden kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben für dieses Amt beachtet. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 GO NRW "kann" der Rat die Geschäftskreise der Beigeordneten im Einvernehmen mit dem Bürgermeister "festlegen". Hierbei handelt es sich zwar um keine übliche Ermessensvorschrift, vielmehr – jedenfalls in erster Linie – um eine Kompetenznorm, die bestimmte Zuständigkeiten im Verhältnis der Gemeindeorgane regelt. Darin erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift aber nicht allein. Materiell-rechtlich eröffnet sie nämlich dem Rat die Möglichkeit, die Geschäftsverteilung zwischen den Beigeordneten nach seinen jeweiligen kommunalpolitischen Vorstellungen – sei es erstmalig oder nachträglich neu – zu ordnen. Da der Entschluss des Rates, diesbezüglich eine Neuordnung zu bestimmen, in Ausübung organisatorischen Ermessens – und nicht aufgrund etwa bestehender rechtlicher Verpflichtung – erfolgt, ist letztlich auch die Änderung der Geschäftskreise von Beigeordneten (zumindest aus allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Erwägungen heraus) als Ermessensentscheidung einzustufen, welche einen korrespondierenden Ermessensspielraum, wenn nicht mit einräumt, so doch jedenfalls als bestehend voraussetzt. Vgl. auch Stober, RiA 1990, 157 (163, 164). Dem entspricht es, dass sich die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung auch im Übrigen einer Aussage enthält, welche Mindestanforderungen an den Aufgabenkreis von Beigeordneten zu stellen sind. Abgesehen von der die kreisfreien Städte treffenden Verpflichtung zur Bestellung eines Stadtkämmerers (§ 71 Abs. 4 GO NRW) gibt sie insbesondere nicht konkret vor, nach welchen Maßstäben die einer Gemeinde insgesamt obliegenden Verwaltungsaufgaben auf die Geschäftskreise von mehreren – nach entsprechender Festlegung in der Hauptsatzung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GO NRW) eingerichteten – Beigeordnetenstellen zu verteilen sind. Namentlich fehlt es an konkreten Vorgaben für eine in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmende Bewertung und Gewichtung der verschiedenen Gemeindeaufgaben. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1990 – 12 B 390/90 –, EStT NW 1991, 399 (400). Offenbar vor dem Hintergrund der – auch in der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ausdruck kommenden – deutlich herausgehobenen Stellung der kommunalen Beigeordneten als Wahlbeamte und insbesondere ihrer auch im Verhältnis zum (Ober-)Bürgermeister bzw. zum früheren (Ober-)Stadtdirektor bestehenden Eigenverantwortung für ein bestimmtes Arbeitsgebiet (vgl. jetzt § 68 Abs. 2 GO NRW) sind – ursprünglich an frühere Fassungen der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung anknüpfend – in der Rechtsprechung gleichwohl gewisse Mindestanforderungen für die Festlegung des Geschäftskreises kommunaler Beigeordneter entwickelt worden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 1982 – 15 A 2376/79 –, VR 1983, 191 (192), und vom 20. Juli 1990 – 12 B 390/90 –, EStT NW 1991, 399 (400). denen in ihrem Kern auch für die heutige Gesetzeslage noch weiter Bedeutung zukommt. Siehe auch Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2003 – 1 B 1750/03 –, DÖD 2004, 222 = NWVBl. 2004, 348 = juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. März 2004 – 26 L 326/04 –, juris Rn. 14 ff.; Plückhahn in Held u.a., GO‑Kommentar, § 73 Erl. 2.3. Hiernach muss bei der (Neu-)Verteilung der Aufgaben auf die vorhandenen Beigeordnetenstellen lediglich gesichert sein, dass dem Beigeordneten ein Geschäftskreis zugeordnet wird, in dem Verwaltungsaufgaben zusammengefasst sind, die nach Art und Umfang und der Zahl der zu ihrer Bearbeitung eingesetzten Bediensteten eine eigenständige Leitungsfunktion tragen, und zudem auch im Gesamtgefüge der jeweiligen Verwaltung ein solches Gewicht haben, dass sie die Bildung einer "Einzelverwaltung" mit einer kommunalverfassungsrechtlich herausgehobenen Führungsposition als angemessen erscheinen lassen. Dies entspricht den Anforderungen, wie sie nach der Rechtsprechung (auch) für die Frage der Neueinrichtung einer Beigeordnetenstelle bzw. die Festlegung der Anzahl der Beigeordnetenstellen gelten. Dabei soll die betreffende organisatorische Ermessensentscheidung des Rates regelmäßig nicht zu beanstanden sein, wenn sie sich in den Grenzen dessen hält, was bei Gemeinden (Städten) ähnlicher Größenordnung und Aufgabenstellung üblich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 1982 – 15 A 2376/79 –, VR 1983, 191 (192); dazu auch Müller, PersV 1995, 4 (5). Die indizielle Bedeutung der Handlungsweise anderer Kommunen darf in diesem Zusammenhang allerdings nicht überbewertet werden. Sie darf insbesondere nicht zu einem in der Sache unangebrachten, eher formalen "Anpassungsdruck" führen, exakt oder jedenfalls annäherungsweise vergleichbare Zuschnitte der Aufgabenbereiche der Beigeordneten in Gemeinden/Städten etwa gleicher Größenordnung zwingend schaffen zu müssen. Vgl. in diesem Sinne auch bereits Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2003 – 1 B 1750/03 –, DÖD 2004, 222 = NWVBl. 2004, 348 = und juris Rn. 24. Denn dies ließe der jeweils betroffenen Gemeinde in den nicht selten durch inhaltliche und darunter auch politische Zielsetzungen mit beeinflussten Fragen der organisatorischen Gestaltung, der Trennung oder Zusammenfassung von einzelnen Verwaltungsbereichen zu zusammengefassten Geschäftsbereichen bzw. Dezernaten zu wenig Raum für die eigenständige Entfaltung. Deshalb muss eine Gemeinde, die sich in dem fraglichen Zusammenhang aus plausiblen Sachgründen von einem typischen, häufig gebrauchten "Organisationsmodell" lösen will, zumindest die Möglichkeit haben, einen der Rechtsstellung ihrer Beigeordneten im Ergebnis genügenden Aufgabenzuschnitt der Geschäftskreise gegebenenfalls auch in anderer, gemessen an der Verteilung der Aufgaben an die Beigeordneten in anderen Gemeinden vergleichbarer Größe eher atypischer Weise herzustellen. Darüber hinaus hat man sich bei der Fragestellung, ob gemessen an den oben angeführten maßstabbildenden Voraussetzungen, welche durch eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe geprägt werden, die Mindestanforderungen an die Bildung der Geschäftsbereiche der Beigeordneten in dem jeweiligen Einzelfall eingehalten sind, stets zu vergegenwärtigen, dass diese Anforderungen nicht nur die subjektive Rechtsstellung des Betroffenen in dem einschlägigen Zusammenhang näher konkretisieren, sondern zugleich auch die Grenzen der Organisationsgewalt der Gemeinde und der daraus folgenden (grundsätzlich weiten) organisatorischen Gestaltungsfreiheit mit festlegen. Da in dem hier betroffenen (kommunal‑)politischen Bereich diese Gestaltungsfreiheit zu einem großen Teil – zulässigerweise – durch politische Motive mit bestimmt wird, erweist sich eine in jeder Hinsicht "gerechte" Verteilung der Aufgaben auf die Geschäftskreise der einzelnen Beigeordneten von vornherein als schwierig und in der Praxis kaum realisierbar. Namentlich fehlt es wie gesagt an klaren rechtlichen Vorgaben, wie die einzelnen Aufgabenfelder zueinander in ihrer Bedeutung zu gewichten sind. Gleichwohl – und auch gerade deswegen – darf die Entscheidung über die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Gewichtungen von den zuständigen Gemeindeorganen nicht am Ende auf die Gerichte verlagert werden. Den Gerichten kann vielmehr nur eine Kontrolle in Richtung auf die "Vertretbarkeit" der Organisationsentscheidung gemessen an den oben angeführten ermessensleitenden Maßstäben zukommen. Umgekehrt muss den Gemeinden und den für sie handelnden Organen bei der Verteilung der Beigeordnetenaufgaben ein nicht zu gering bemessener Spielraum zuerkannt bleiben. Dieser ist allein in Fällen greifbarer Unterschreitung der Zuweisung für einen Beigeordneten geeigneter Aufgabenfelder (im Sinne eines Mindeststandards von amtsangemessenen Aufgaben), einer sonstigen greifbaren Fehlgewichtung des Zuschnitts der einzelnen Beigeordnetendezernate und schließlich einer nicht an Sachgründen orientierten und deswegen ermessensmissbräuchlichen Änderung der bestehenden Zuordnung überschritten. Entsprechend eng bemessen ist der Raum für eine durchgreifende gerichtliche Beanstandung der konkreten Aufgabenverteilung. Nimmt man die aus sachfremden Gründen, zum Beispiel zum Zweck einer "Abstrafung" erfolgenden Willkürmaßnahmen aus (um die es vorliegend mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht geht), so beschränkt sich dieser Raum im Wesentlichen auf die Fälle einer eklatanten Unausgewogenheit des Dezernatszuschnitts. Vgl. Stober, RiA 1990, 157 (166); Müller, PersV 1995, 4 (7). Das bringt es zugleich mit sich, dass – zumindest im strengen Sinne – keine rechtliche Verpflichtung dazu besteht, die Geschäftsbereiche der einzelnen Beigeordneten einer Gemeinde allesamt mit einem zumindest annähernd gleichen Gewicht, mit einer annähernd gleichen politischen Bedeutsamkeit, mit annähernd gleichen politischen Gestaltungsräumen, mit annähernd gleichen Personal- und Sachmitteln etc. auszustatten. Die Geschäftsbereiche näher "auszutarieren" ist vielmehr Aufgabe des Rates der Gemeinde im Rahmen von dessen Organisationsermessen. Hierbei hat der Rat lediglich die zuvor beschriebenen Grenzen einzuhalten, was die Gerichte überprüfen können. Bei dieser gerichtlichen Kontrolle geht es – zusammengefasst – darum, unter Beachtung von bestehenden Ermessens- und Prognosespielräumen einen Mindeststandard der von Beigeordneten kraft ihres Amtes wahrzunehmenden Leitungsfunktion zu wahren und Extremfälle einer Unausgewogenheit der Verteilung der Geschäfte auf diese Weise zu verhindern. Die Ermessens‑ und Prognoseentscheidung des Rates kann dabei – etwa mit Blick auf den Gesichtspunkt der Gleichgestimmtheit der Mehrheitsfraktionen im Rat und der leitenden kommunalen Beamten in politisch wichtigen Aufgabenfeldern – auch politisch (mit)bestimmt sein. Schließlich fehlt es auch an einer tragfähigen rechtlichen Grundlage dafür, dass der Geschäftsbereich eines Beigeordneten nahezu zwingend zumindest eines der (nach Tradition und/oder Üblichkeit zu bestimmenden) "klassischen" Ressorts mit umfassen müsse, wie dies der Kläger vertritt. Da die Zusammensetzung und Bedeutung kommunaler Aufgaben nicht rein statisch zu betrachten ist, sondern durch dynamische Entwicklungen mit gekennzeichnet wird, verbietet sich auch in diesem Zusammenhang eine die Gemeinden und deren Organisationsermessen zu sehr einengende Schematisierung. Dabei kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auch außerhalb der "klassischen" Ressorts – je nach Umfang und Zusammensetzung des insgesamt zugewiesenen Aufgabenkreises – verantwortliche kommunale Führung und Gestaltung in einer gegenüber der Amts-/Ressortleiterebene herausgehobenen Funktion, wie sie derjenigen der Beigeordneten entspricht, geleistet werden kann. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hängt Letzteres im Übrigen auch nicht maßgeblich von der Unterteilung der Gemeindeaufgaben in freiwillige Aufgaben und Pflichtaufgaben bzw. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ab. Denn ein Bedarf für die Wahrnehmung kommunaler Leitungsfunktionen oberhalb der Amts-/Ressortleiterebene besteht traditionell wie aktuell auch in solchen Bereichen, in denen – wie etwa in der Ordnungsverwaltung – eine im Wesentlichen gesetzesgebundene Verwaltungstätigkeit auszuführen ist. Soweit der kommunalen Leitungsfunktion des Beigeordneten auch das Element des Gestaltens immanent sein sollte, meint dies nicht notwendig ein planerisches bzw. "freies" Gestalten. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich für die Beurteilung des vorliegenden Falles: Dem Kläger ist der Geschäftsbereich 1.1 der Stadtverwaltung der Beklagten zur Leitung zugewiesen. Dieser Geschäftsbereich umfasst aktuell folgende Aufgabenfelder: Grünflächen und Forsten (Ressort 103), Feuerwehr (Stadtbetrieb 304), Gesundheitsamt (Stadtbetrieb 305). Ausweislich des Organigramms zugeordnet bleibt außerdem der Eigenbetrieb "Straßenreinigung" (ESW). Diese der Ordnungs- und Liegenschaftsverwaltung zugehörigen Aufgabenfelder vermögen– selbst bei Ausklammerung der nicht unmittelbar in die Verwaltungshierarchie eingebundenen Eigenbetriebe – nach Art und Umfang und der Zahl der dort eingesetzten Beschäftigten eine eigenständige (d.h. aus der Allgemeinzuständigkeit des Bürgermeisters/Hauptverwaltungsbeamten und den Geschäftskreisen der übrigen Beigeordneten) herausgelöste kommunale Leitungsfunktion zu tragen. Auch bezogen auf das Gesamtgefüge der Stadtverwaltung führen Menge und Zuschnitt der dem Geschäftsbereich des Klägers zugewiesenen Aufgaben nicht auf eine durchgreifende, nämlich im Sinne der vorstehenden Ausführungen augenfällige Fehlgewichtung im Verhältnis zu den Aufgabenkreisen der übrigen Beigeordneten der Beklagten. Die Zuständigkeit für das Ressort "Grünflächen und Forsten" hatte der Kläger bereits vor der Änderung der Geschäftsbereiche durch Ratsbeschluss vom 10. März 2008 inne, seinerzeit gekoppelt an die Zuständigkeit für das Ressort "Umweltschutz" und zwei Eigenbetriebe (Gebäudemanagement, Straßenreinigung). Dafür, dass das Ressort "Grünflächen und Forsten" – nunmehr in seiner Zusammenfassung mit (ersatzweise) neu hinzugekommenen Aufgabenfeldern – prinzipiell ungeeignet wäre, eine eigenständige kommunale Leitungsfunktion zumindest mit zu vermitteln, ist nichts ersichtlich. Dass die dem Kläger zukommende Leitungsfunktion insofern den (ebenfalls traditionell bestehenden) fiskalischen Bereich der Gemeindeaufgaben betrifft – und nicht eine Verwaltungstätigkeit unmittelbar im Verhältnis zum Bürger – lässt sie im Verhältnis zu anderen Aufgabenfeldern nicht greifbar als von vornherein weniger "wichtig" zurücktreten. Entsprechendes gilt für den mit der spezifischen Art der Aufgaben zusammenhängenden Umstand, dass dort nur wenige Beamte und vor allem Arbeitnehmer tätig sind. Die zu dem Geschäftsbereich des Klägers nacheinander neu hinzugekommenen Aufgabenfelder "Gesundheitsamt" und "Feuerwehr" – Letzteres nach dem zwischenzeitlichen Wegfall des ihm gemäß dem Ratsbeschluss vom 10. März 2008 ursprünglich neu zugeordneten Stadtbetriebs "Chemisches Untersuchungsinstitut" – sind Teilbereiche der Ordnungs- bzw. Gesundheitsverwaltung mit (gerade auch für den Bürger) wesentlicher – und nicht etwa geringer – Bedeutung. Sie lassen für den zuständigen Beigeordneten jedenfalls in Teilbereichen, wie etwa bei Überlegungen zur Änderung der vorhandenen Strukturen, auch ein gestalterisches Wirken zu. Unter Berücksichtigung des für den Rat bestehenden Gewichtungs- und Ermessensspielraums sind sie somit nach ihrer Bedeutung und auch der mit ihnen erreichten Gesamtzahl der Aufgabenfelder als "Kompensation" für die zuvor weggefallene Zuständigkeit des Geschäftsbereichs 1.1 für das Ressort "Umweltschutz" geeignet. Auch der Umstand, dass den Ausführungen des Klägers zufolge sich in anderen nordrhein-westfälischen Großstädten ein entsprechender Zuschnitt eines Beigeordnetenderzernats nicht bzw. allenfalls in Verbindung mit noch anderen zugewiesenen Sachgebieten finden lässt, indiziert für sich genommen nicht, dass in seinem Falle der "Mindeststandard" für eine dem Amt des Beigeordneten angemessene Beschäftigung bereits unterschritten wäre. Auf die nur eingeschränkte Indizwirkung solcher interkommunalen Vergleiche wurde bereits hingewiesen. Die Vergleichbarkeit ist hier im Übrigen noch dadurch erschwert, dass die Stadtverwaltung der Beklagten nicht nach einer klassischen Ämtergliederung aufgebaut ist, sondern in die Geschäftsbereiche der einzelnen Beigeordneten sowohl Ressorts als auch Stadtbetriebe fallen und ihnen zudem zum Teil noch Eigenbetriebe zugeordnet sind. Schließlich hat sich die Beklagte bei der Neuausrichtung des Geschäftsbereichs des Klägers indiziell – und im Ergebnis hinreichend – auch an der Zahl der Vollzeitkräfte in den wegfallenden bzw. hinzukommenden Aufgabenfeldern orientiert (siehe etwa Seite 2 der Klageerwiderung vom 16. April 2008); einer exakten Entsprechung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Soweit der Kläger seinerseits die Zahl der Beschäftigten argumentativ mit heranzieht, betrifft dies im Wesentlichen das von ihm geltend gemachte Ungleichgewicht zwischen den einzelnen Geschäftsbereichen der Beigeordneten der Beklagten. Dass schon die Gesamtzahl von (nur) 278 Stellen – Summe der Beamten- und Arbeitnehmerstellen – im Geschäftsbereich 1.1 (damals im Übrigen noch ohne die Feuerwehr mit nach Angabe der Beklagtenvertreterin in der Berufungsverhandlung ca. 300 Mitarbeitern) erkennbar unzureichend wäre, eine dem Amt des Beigeordneten entsprechende Leitungsfunktion in einer Stadt der Größenordnung der Beklagten auszuüben, drängt sich jedenfalls nicht auf. Das gilt zumal unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das im Jahr 2008 aus dem Geschäftsbereich 1.1 herausgefallene Ressort "Umweltschutz" nach den Angaben in dem vom Kläger beauftragten Rechtsgutachten (Beiakte Heft 1, Seite 16, Anlage 1) nur über 62 Mitarbeiterstellen verfügt hat. Was Anzahl, Umfang und Bedeutung der Geschäftsbereiche der Beigeordneten im Verhältnis zueinander betrifft, fällt freilich auf, dass andere Dezernate dasjenige des Klägers nicht unwesentlich "übertreffen". Das gilt zunächst in Richtung auf die Anzahl der zugeordneten Ressorts/Stadtbetriebe (Geschäftsbereich 1.2: 5; Geschäftsbereich 2.1: 4; Geschäftsbereich 2.2: 8; Geschäftsbereich 4: 5 – jeweils ohne Eigenbetriebe und sonstige verselbständigte Einrichtungen), setzt sich bei den Zahlen der zugehörigen Beschäftigten fort (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes des Klägers vom 2. Juni 2009, wo allerdings der große Bereich "Feuerwehr" mit ca. 300 weiteren Stellen beim Geschäftsbereich 1.1 noch nicht berücksichtigt ist), und betrifft schließlich – jedenfalls zum Teil – auch die Bedeutung der verteilten Aufgaben als "klassisch" in der allgemeinen (politischen) Wahrnehmung. Insoweit findet sich der Kläger sicherlich im unteren Bereich des Spektrums für den Aufgabenzuschnitt eines eigenständigen Beigeordnetendezernats, wenn man einerseits den Umfang der bei der Beklagten insgesamt auf Beigeordnete zu verteilenden Verwaltungszuständigkeiten/-aufgaben und andererseits die Zahl der vorhandenen Beigeordneten (von hier aktuell neben dem Oberbürgermeister insgesamt 5) in den Blick nimmt. Bei anderen Beigeordneten der Beklagten, wie namentlich dem Leiter des Geschäftsbereichs 1.2 (Stadtentwicklung, Verkehr, Bauen, Umwelt) trifft dies eher umgekehrt zu. Gleichwohl erachtet der Senat den aktuellen Zuschnitt der Geschäftskreise der Beigeordneten bei der Beklagten, soweit dies den Aufgabenbereich des Klägers mit betrifft, noch nicht für so eklatant ungleichgewichtig, als dass das in diesem Zusammenhang bestehende, relativ weite organisatorische Ermessen des Rates bereits zu Lasten einer geschützten Rechtsstellung des Klägers überschritten worden wäre. Denn die bestehenden Ungleichgewichte nach der Zahl der Einzelaufgabenfelder, ihrer Bedeutung und der Beschäftigtenzahl erweisen sich (insbesondere nach Aufstockung des Geschäftskreises des Klägers um den Bereich "Feuerwehr") nicht als derart krass und augenfällig, dass bezogen auf die Ausübung des Organisationsermessens die Grenze des Vertretbaren bei der gebotenen Gesamtwürdigung überschritten wäre. Wird aber diese äußerste Grenze beachtet, so muss ein kommunaler Wahlbeamter im Amt des Beigeordneten ohne weiteres damit rechnen, dass sein bisheriger Geschäftskreis, gegebenenfalls auch schon aus politisch motivierten Gründen, Zielsetzungen oder Opportunitäten, (grundsätzlich statthafterweise) geändert oder beschnitten wird. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die politischen Mehrheiten im Rat geändert haben. Vor diesem Hintergrund ist/war etwa die Einbeziehung des Ressorts "Umweltschutz" in das Bau-, Planungs- und Verkehrsdezernat sachlich gut begründbar, wenn nicht naheliegend. Eine Herauslösung von Einzelaufgabenbereichen aus anderen Geschäftsbereichen – wie etwa dem viele Einzelressorts umfassenden Bereich Kultur, Bildung, Sport (Geschäftsbereich 2.2) – zur weiteren "Kompensation" für den Kläger wäre aus Gründen des Sachzusammenhangs wenig opportun (gewesen). Verfügt in einer solchen Situation der Betroffene – wie hier der Kläger – nach dem Vorstehenden immerhin über einen Geschäftsbereich, der dem objektiven Mindeststandard des Aufgabenkreises eines Beigeordneten – sei es auch im unteren Bereich – genügt, weil er eine organisatorisch verselbständigte Leitungsfunktion in der betreffenden Kommunalverwaltung noch tragen kann, und liegt auch kein eklatantes Ungleichgewicht zu den Geschäftsbereichen der übrigen Beigeordneten vor, so ist seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowohl beamtenrechtlich wie auch unter Beachtung der kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben im Ergebnis Genüge getan. Letztlich ergibt sich dabei auch aus der besoldungsrechtlichen Einstufung der mit dem Amt des Klägers verbundenen Planstelle (hier: nach B 6) nichts Abweichendes. Diese Einstufung orientiert sich nicht an dem jeweiligen konkreten Aufgabenbereich des Beigeordneten, sondern typisierend an der allgemeinen Wertigkeit dieses Statusamtes. Dabei hängt diese Wertigkeit nach Maßgabe der insoweit in § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung – EingrVO –) vom 9. Februar 1979, GV. NRW. S.97, zuletzt geändert durch VO vom 29. August 2010, GV NRW. S. 513, getroffenen Bestimmungen allerdings differenzierend von der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde ab. Dass andere aktuell amtierende Beigeordnete der Beklagten "nur" in die Besoldungsgruppe B 5 eingruppiert sind, kann deswegen nicht damit zusammenhängen, dass gerade dem Kläger – von der Aufgabenstruktur her – ein besonders "bedeutsames" Beigeordnetenamt verliehen worden wäre. Es ist vielmehr wahrscheinlich nur Folge einer in den anderen Fällen zum maßgeblichen Zeitpunkt gesunkenen Einwohnerzahl der Beklagten. Auf eine etwaige (gemessen an ihrer Besoldung) "überwertige" Beschäftigung anderer Beigeordneter der Beklagten käme es im Übrigen für das Verfahren des Klägers nicht an. 2. Auch mit dem Hilfsantrag kann die Klage keinen Erfolg haben. Denn der Feststellungsantrag, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung zusätzlich zu dem vom Senat angeregten Hauptantrag gestellt hat, ist bereits unzulässig. Zwar ist der Antrag nach § 43 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO statthaft. Denn die hilfsweise begehrte Feststellung, dass der Beschluss des Rates der Beklagten vom 10. März 2008 über die Festlegung der Geschäftsbereiche der Beigeordneten den Kläger in seinen Rechten als Beigeordneter verletzt, bezieht sich auf das Bestehen eines (konkreten) Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Dass das Rechtsverhältnis ein gegenwärtiges sein muss, schreibt das Gesetz für die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO nicht vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 – 3 C 90.90 –, BVerwGE 92, 172 (174). Dem Kläger fehlt es aber in dem für die Zulässigkeit seiner Klage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen (Berufungs-)Verhandlung an dem für den Hilfsantrag nach § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO erforderlichen berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung (Feststellungsinteresse). Bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert, insbesondere die Rechtsbeeinträchtigung noch fortdauert. Davon miterfasst bzw. dem gleichgeachtet werden etwa auch die Fälle einer konkreten Wiederholungsgefahr ober einer fortdauernden diskriminierenden Wirkung (Rehabilitierungsinteresse). Vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 43 Rn. 25, sowie v. Albedyll, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 43 Rn. 25, beide m.w.N. Der hier in Rede stehende Hilfsantrag bezieht sich auf ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis. Denn der Geschäftsbereich, der dem Kläger als Beigeordneter zugeordnet ist, bestimmt sich inzwischen nicht mehr allein nach den Festlegungen in dem Beschluss des Rates der Beklagten vom 10. März 2008. Er ist vielmehr insbesondere durch den Ratsbeschluss vom 12. Juli 2010 neu zugeschnitten worden. Hierdurch ist dem Geschäftsbereich des Klägers der Stadtbetrieb "Feuerwehr" hinzugefügt worden. Damit hat sich der betreffende Geschäftsbereich, welcher für die Beurteilung, ob die Rechtsstellung des Klägers als Beigeordneter gewahrt (geblieben) ist, jeweils in seiner Gesamtheit betrachtet werden muss, im Sinne eines "aliud" verändert. Im Übrigen hatte sich der Ratsbeschluss vom 10. März 2008 schon zuvor dadurch teilweise erledigt, dass der dem Geschäftsbereich des Klägers durch diesen Beschluss (u.a.) zugewiesene Stadtbetrieb "Chemisches Untersuchungsinstitut" seit dem 1. Januar 2009 als Einrichtung der Stadt X. nicht mehr existiert, worauf der Kläger im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens selbst hingewiesen hat. Sonach gibt der Inhalt des Ratsbeschlusses vom 10. März 2008, an welchen der Kläger mit seinem Hilfsantrag ausschließlich anknüpft, dessen aktuellen Geschäftsbereich als Beigeordneter nicht mehr wieder. Bedeutung für die Gegenwart kommt diesem Beschluss nur noch in Teilelementen zu, anhand derer allein sich aber nicht mehr beantworten lässt, ob der Kläger als Beigeordneter gegenwärtig insgesamt amtsangemessen beschäftigt wird. Die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung des Klägers als Beigeordneter bildet hier aber ersichtlich die sachliche Grundlage des Klagebegehrens; dies gilt unabhängig von der konkreten Ausformulierung der Anträge. Ein (besonderes) Feststellungsinteresse in Bezug auf das hiernach der Vergangenheit zuzurechnende Rechtsverhältnis, an das mit dem Hilfsantrag angeknüpft wird, hat der Kläger nicht dargetan; es ist auch aus sonstigen Umständen nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Frage, ob der in Rede stehende Ratsbeschluss über die Festlegung der Geschäftsbereiche der Beigeordneten den Kläger in seinen Rechten als Beigeordneter verletzt (hat), nicht in beachtlicher Weise vorgreiflich für die Frage, ob eine solche (unterstellte) Rechtsverletzung auch in der Gegenwart noch besteht. Dass damals bestimmte Aufgaben dem Geschäftsbereich des Klägers durch Umverteilung entzogen wurden und speziell diese auch heute noch entzogen sind, ist für die derzeit bestehende Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten insofern nicht (mehr) von Bedeutung, als ein Rechtsanspruch des Beigeordneten auf Erhalt der Zuständigkeit für bestimmte Aufgabengebiete grundsätzlich – und auch hier – nicht besteht. Dem korrespondiert, dass der Kläger im Berufungsverfahren in diese Richtung auch nicht (mehr) argumentiert hat. Für eine konkrete Wiederholungsgefahr dahingehend, dass die Befürchtung gerechtfertigt wäre, der Kläger werde künftig wieder einen Geschäftsbereich mit einem dem Inhalt des Ratsbeschlusses vom 10. März 2008 konkret entsprechenden Zuschnitt zugeteilt bekommen, spricht nicht das Geringste, zumal die Amtszeit des Klägers bald endet. Schließlich fehlt es auch an jedem näheren Anhalt für ein etwaiges Feststellungsinteresse des Klägers unter Rehabilitierungsgesichtspunkten, mit dem Ziel der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses oder aus sonstigen schützenswerten, etwa ideellen Motiven. Davon abgesehen wäre die dem Hilfsantrag zugrunde liegende Feststellungsklage aber auch unbegründet. Denn nach dem Inhalt des in dem Antrag in Bezug genommenen Ratsbeschlusses umfasste der Geschäftsbereich des Klägers seinerzeit neben dem Ressort "Forsten und Grünflächen" noch die Stadtbetriebe "Chemisches Untersuchungsinstitut" und "Gesundheitsamt"; außerdem war ihm der Eigenbetrieb ESW (Straßenreinigung) zugeordnet. Entsprechend den Ausführungen des Senats zum Hauptantrag ergibt sich nichts Durchgreifendes dafür, dass dieser Dezernatszuschnitt die Ausübung einer dem Amt eines Beigeordneten angemessenen Führungsfunktion nicht ermöglicht hat. Außerdem war auch damals ein krasses, augenfälliges Ungleichgewicht zu den Geschäftsbereichen der anderen Beigeordneten noch nicht festzustellen. Die Zuständigkeit für den Stadtbetrieb "Chemisches Untersuchungsinstitut" ist dabei in die Betrachtung mit einzubeziehen. Denn auf den seinerzeit schon geplanten, aber erst später eingetretenen Wegfall dieses Betriebs als Einrichtung der Beklagten musste der Rat im Rahmen des Beschlusses vom 10. März 2008 noch nicht reagieren. Vielmehr ist es ohne weiteres sachgerecht, wenn gerade im Vorfeld einer geplanten Änderung von Organisationsstrukturen ein Vakuum im Bereich der Leitungsebene nicht entstehen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.