Urteil
2 D 26/09.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0217.2D26.09NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei¬geladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Be-trags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstrek-kungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags lei-stet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei¬geladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Be-trags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstrek-kungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags lei-stet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller ist Landwirt. Auf seiner Hofstelle in O. , P. Straße 20, betreibt er im Wesentlichen eine Schweinemast und Milchkuhhaltung. Zu dem Betrieb, der eine Betriebsfläche von ca. 100 ha umfasst, gehört ein von dem Antragsteller, seiner Ehefrau und ihren Kindern bewohntes Wohnhaus sowie ein Altenteilerhaus, in dem die Eltern des Antragstellers wohnen. Das Hausgrundstück des Antragstellers liegt nördlich der P. Straße - - und ist über eine von dieser abzweigenden Zufahrtsstraße erreichbar. Mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag wendet er sich gegen den Bebauungsplan "Erschließung C. C1. " der Antragsgegnerin. Dieser Bebauungsplan setzt die von der etwa 2 km westlich der Hofstelle des Antragstellers in südlicher Richtung abgehende, bereits vorhandene Zufahrtsstraße zu der auf dem Gebiet der Stadt E. geplanten "Test- und Präsentationsstrecke C. C1. " als private Verkehrsfläche und neben der Fahrbahn liegende private Grünflächen fest. Die Test- und Präsentationsstrecke, die auf dem Gelände eines ehemaligen Munitionsdepots realisiert werden soll, ist Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 "Test- und Präsentationsstrecke C. C1. " der Stadt C2. E. , den der Antragsteller im Normenkontrollverfahren - 2 D 36/09.NE - gesondert anficht. Die kürzeste Entfernung der projektierten Test- und Präsentationsstrecke zu dem nordöstlich von ihr gelegenen Anwesen des Antragstellers beträgt ca. 1.300 m Luftlinie. In der Begründung zum Bebauungsplan "Erschließung C. C1. " heißt es zum Anlass der Planung, zur Erschließung der auf dem Gebiet der Stadt C2. E. gelegenen Test- und Präsentationsstrecke solle die vorhandene Wegeparzelle zwischen dem Vorhabenbereich im Süden und der im Norden genutzt werden. Die Zufahrt stehe dem Vorhabenträger zur Verfügung, befinde sich jedoch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Aus diesem Grund sei eine bauplanungsrechtliche Sicherung der Erschließung als private Verkehrsfläche über einen separaten Bebauungsplan vorgesehen. Aufgrund der Nutzungsstruktur der Test- und Präsentationsstrecke sei mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen von 70 Fahrzeugen (Mitarbeiter, Test- und Präsentationskunden, Gäste, Dienstleister) in der Hauptsaison von März bis Oktober und etwa 35 Fahrzeugen in der Nebensaison zu rechnen. Dieses Verkehrsaufkommen liege deutlich unterhalb desjenigen des vormaligen Munitionsdepots, das täglich von ca. 200 Soldaten und Bediensteten angefahren worden sei. Vor dem Hintergrund des mit dem Vorhaben verbundenen geringen Verkehrsaufkommens sei mit der Verteilung des Zu- und Abfahrtsverkehrs innerhalb des öffentlichen Verkehrsnetzes und der Vermischung mit dem übrigen Verkehr ohne eine nachteilige Auswirkung auf die betroffenen Ortslagen zu rechnen. Selbst bei einer unterstellten Verkehrsstärke von 40 Fahrzeugbewegungen pro Stunde (worst-case-Ansatz) werde - einem Schreiben des schalltechnischen Büros C3. GmbH C4. an den Kreis I. vom 15. Mai 2008 zufolge - bei einer kontinuierlichen Steigung von 5 % und einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer besonders lauten Betonpiste an dem am stärksten betroffenen Immissionsort (Ortsteil P1. ) gerechnet nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) ein Immissionspegel von etwa 22 dB(A) erreicht. Damit sei die Irrelevanz der Lärmquelle Zufahrtsstraße nachgewiesen. Die Belastungszahlen der geplanten privaten Verkehrsfläche zwischen der und dem Vorhabenbereich seien dem M. T. mitgeteilt worden. Dieser habe kein Bedürfnis für einen Ausbau des Einmündungspunkts der Privatstraße in die gesehen, solange die Belastungszahlen der Test- und Präsentationsstrecke die Zahlen der militärischen Nutzung nicht überstiegen. Das mit dem Vorhaben verbundene Verkehrsaufkommen habe keine Auswirkungen auf die und führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Verkehrsabläufe. Die Erschließung der Hofstellen und landwirtschaftlichen Flächen beidseits der werde ebenfalls nicht beeinträchtigt. Publikumsveranstaltungen auf der Test- und Präsentationsstrecke seien nur von sehr untergeordneter Bedeutung. Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs seien - falls notwendig - von deren Betreiber in Abstimmung mit den Ordnungsbehörden durchzuführen. Während des Planaufstellungsverfahrens machte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Februar 2008 Einwendungen gegen den Planentwurf geltend: Gemäß § 1 a Abs. 4 BauGB seien die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von Eingriffen in die Natur einschließlich der Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden. Die Antragsgegnerin habe die erforderliche Umweltprüfung nicht durchgeführt. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich und diene in unzulässiger Weise ausschließlich den privaten Interessen der Beigeladenen als Betreiberin der geplanten Test- und Präsentationsstrecke. Er provoziere städtebauliche Konflikte, anstatt sie zu lösen. Städtebaulich gebe es für den Bebauungsplan auch deswegen keine Notwendigkeit, weil er ausschließlich der Erschließung eines auf dem Gebiet der Stadt C2. E. liegenden Vorhabens dienen solle, das ansonsten möglicherweise nicht realisierbar wäre. Eine Erschließung sei auch über das Gebiet der Stadt C2. E. möglich. Überdies sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft. Der Plan sei geeignet, seine wirtschaftliche Situation nachhaltig zu verschlechtern, da er Auswirkungen auf die Ertragskraft seines Betriebs habe. Die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen überschritten die Immissionsrichtwerte für Wohngebiete, auf die sich der Antragsteller berufen könne. Die zu erwartenden Lärmimmissionen wirkten sich auch nachteilig auf die betrieblichen Rahmenbedingungen seines Hofs aus. Der Lärm werde das Wachstum der auf dem Hof gehaltenen Tiere verlangsamen und dazu führen, dass die Kühe weniger Milch gäben oder infolge des Lärms auszubrechen drohten. Es hätten zudem nicht nur Untersuchungen zum Emissionsverhalten des benachbarten Vorhabens vorgenommen werden müssen, sondern auch zu dem von den Zugangsstraßen ausgehenden Lärm einschließlich des Parksuchverkehrs. Eine solche Untersuchung fehle. Ferner werde er dadurch beeinträchtigt, dass zu wenig Parkraum vorgesehen sei, so dass die Besucher der Test- und Präsentationsstrecke ihre Fahrzeuge auf der Straße abstellen würden, die er nutze, um auf seinen Hof zu gelangen. Schließlich greife die festgesetzte Erschließungsstraße unzulässig in die natürliche Landschaft ein. Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 teilte der Kreis I. der Antragsgegnerin mit, dass die geplante Erschließung der Test- und Präsentationsstrecke aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes keinen Bedenken unterliege. Bisher sei die Zufahrt genutzt worden, um die auf dem Gelände befindliche historische Telegraphenstation zu besichtigen. Mit dem geplanten Vorhaben werde eine erhöhte Nutzung der Zufahrt einhergehen. Nach eigenen Berechnungen und unter Berücksichtigung des schalltechnischen Gutachtens der C3. GmbH C4. werde davon ausgegangen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionspunkten eingehalten würden. In seiner Sitzung am 24. Juni 2008 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan "Erschließung C. C1. " als Satzung. Am 19. Dezember 2008 wurde der Bebauungsplan ortsüblich bekannt gemacht. Am 10. März 2009 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seiner Einwände aus dem Aufstellungsverfahren und unter Bezugnahme auf sein Antragsvorbringen im Verfahren - 2 D 36/09.NE - vor, er sei antragsbefugt. Er könne sich auf einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot berufen, weil er ein Interesse daran habe, von den Lärmimmissionen verschont zu bleiben, die von den im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder von dem Zu- und Abgangsverkehr auf einer Erschließungsanlage, die unmittelbar an seinem Wohnhaus vorbei führe, hervorgerufen würden. Im Übrigen sei der Normenkontrollantrag aus formellen und materiellen Gründen begründet. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan "Erschließung C. C1. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Antragsteller für nicht antragsbefugt, da die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans seine Belange nicht berührten. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens - 2 D 36/09.NE - und der diesbezüglich von der Stadt C2. E. vorgelegten Aufstellungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8, und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12. Das ist hier der Fall. Der streitgegenständliche Bebauungsplan erschöpft sich in der Festsetzung privater Verkehrs- und Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 15 BauGB, durch welche die Erschließung der Test- und Präsentationsstrecke bauplanungsrechtlich gesichert werden soll, die als solche Gegenstand des im Verfahren - 2 D 36/09.NE - eigenständig angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 der Stadt C2. E. ist. Die im vorliegenden Verfahren lediglich in Rede stehenden Festsetzungen des Bebauungsplans "Erschließung C. C1. " können den Antragsteller nach keiner Betrachtungsweise in seinen subjektiven Rechten verletzen. Eine allein in Betracht zu ziehende Verletzung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB zu seinen Ungunsten scheidet ersichtlich aus, weil der Antragsteller gegen die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans keine eigenen abwägungsrelevanten Belange ins Feld führt. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Dies bedeutet zugleich, dass die Beeinträchtigung des Belangs, der eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung zugunsten eines Antragstellers bewirken könnte, spezifisch planbedingt sein muss. Die Abwä-gungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2009 - 4 BN 49.09 -, BRS 74 Nr. 48 = juris Rn. 3, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 12, Beschlüsse vom 13. Dezember 1996 - 4 NB 26.96 -, BRS 58 Nr. 46 = juris Rn. 11, vom 9. Juli 1992 - 4 NB 39.91 -, BRS 54 Nr. 40 = juris Rn. 10, und vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, BRS 52 Nr. 39 = juris Rn. 16; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 184 ff. Davon ausgehend sind die von dem Antragsteller gegenüber dem im Streit befindlichen Bebauungsplan geltend gemachten Belange nicht abwägungsrelevant und können seine Antragsbefugnis nicht begründen. Nach Lage der Dinge ist es ausgeschlossen, dass die Hofstelle des Antragstellers bei einer Realisierung der hier streitigen Planung von mehr als geringfügigen planbedingten Lärmimmissionen betroffen sein wird, so dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB beziehungsweise Belange des Umweltschutzes im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 a), c) und e) BauGB von der Antragsgegnerin bei der Abwägung nicht im Hinblick auf Interessenpositionen des Antragstellers zu berücksichtigen waren (dazu 1.). Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan "Erschließung C. C1. " die Erschließung der Hofstelle des Antragstellers oder anderweitig seinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr als geringfügig berührt, weshalb sich auch unter diesen Aspekten eine Antragsbefugnis des Antragstellers nicht ergibt (dazu 2.). 1. Eine planbedingte Zunahme von (Verkehrs-)Lärm, welche die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet, gehört auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen. Ob vermehrte Lärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07, 4 VR 1.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 5, vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3, und vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, BRS 54 Nr. 41 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 3. Januar 2011 - 7 D 88/08.NE -, juris Rn. 60, und vom 28. August 2007 - 7 D 28/06.NE -, juris Rn. 24 ff. a) Gemessen an diesem Maßstab ist die durch die Nutzung der durch den Bebauungsplan "Erschließung C. C1. " festgesetzten Verkehrsfläche durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu und von der geplanten Test- und Präsentationsstrecke in Bezug auf die Hofstelle des Antragstellers zu erwartende Geräuschimmissionszusatzbelastung bei wertender Betrachtung der konkreten Einzelfallumstände allenfalls geringfügig und daher nicht zu seinen Gunsten abwägungsrelevant. Der Antragsteller kann für sein (Außenbereichs-)Grundstück die Beachtung des Schutzniveaus eines Dorf- und Mischgebiets von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - vgl. zu diesen Richtwerten Nr. 6.1 c) TA Lärm, DIN 18005 Anlage 2 e), § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV, Nr. 3.1 c) der Freizeitlärmrichtlinie NRW) - beanspruchen. Vgl. dazu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 8 B 215/07 -, juris Rn. 38, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 = juris Rn. 36; zur Geeignetheit der TA Lärm zur Ermittlung und Bewertung der Immissionen von Zu- und Abfahrtsverkehr etwa: OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, BauR 2010, 1708 = juris Rn. 95 ff., und vom 13. September 2010 - 7 A 1186/08 -, juris Rn. 56 ff. Dieses Schutzniveau wird bei der Nutzung der durch den im Streit stehenden Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsfläche voraussichtlich deutlich unterschritten. Laut Planbegründung (siehe dort S. 4), die sich insoweit auf das Schreiben des schalltechnischen Büros C3. GmbH C4. an den Kreis I. vom 15. Mai 2008 bezieht, ist selbst bei einem worst-case-Ansatz von einer Verkehrsstärke von 40 Fahrzeugbewegungen pro Stunde bei einer kontinuierlichen Steigung von 5 % und einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer besonders lauten Betonpiste an dem von einer solchen Nutzung der festgesetzten Zufahrtsstraße zu der Test- und Präsentationsstrecke am stärksten betroffenen Immissionsort - dem etwa 1,3 km von der Zufahrt entfernten, nördlich von ihr gelegenen Ortsteil P1. - (nur) mit einem Beurteilungspegel von 22 dB(A) zu rechnen. Dieser Pegel liegt für die Tagzeit 38 dB(A) und für die Nachtzeit 23 dB(A) unterhalb des an einem Außenbereichsgrundstück zu beachtenden Immissionsrichtwerts. Da der Abstand der Hofstelle des Antragstellers zu der festgesetzten Zufahrtsstraße mit ca. 2 km deutlich größer ist als deren Entfernung zum südlichen Rand des Ortsteils P1. und die Zufahrtsstraße großenteils durch ein schallabschirmendes Waldgebiet führt, wird die Immissionszusatzbelastung an seinem Anwesen absehbar niedriger ausfallen als an dem genannten, meistbetroffenen Immissionspunkt. Unter Zugrundelegung der Einschätzung der C3. GmbH C4. vom 15. Mai 2008 kann sogar davon ausgegangen werden, dass eine spezifische (Verkehrslärm-)Belastung durch die Zufahrt neben den Verkehrsimmissionen der ungefähr 80 m südlich an der Hofstelle des Antragstellers vorbeiführenden nicht eigens wahrnehmbar sein wird. Dies in die Betrachtung einstellend und unter Heranziehung der Wertung der Nr. 2.2 a) der TA Lärm, wonach der Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen sind, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, berühren die Festsetzungen des Bebauungsplans "Erschließung C. C1. " Lärmschutzbelange des Antragstellers nicht in abwägungsrelevanter Weise. An der Validität der Prognose der C3. GmbH C4. vom 15. Mai 2008 hinsichtlich der von dem Verkehr auf der Zufahrtsstraße zu der Test- und Präsentationsstrecke spezifisch ausgehenden Lärmbelastung hat der Antragsteller keine begründeten Zweifel geweckt. Solche bestehen auch sonst nicht. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Gutachter - wie von ihm in dem besagten Schreiben dargelegt - eine Berechnung der Verkehrslärmimmissionen der Zufahrt anhand der RLS-90 vorgenommen und diese Berechnung zu dem genannten Ergebnis gekommen ist. Auch der Antragsteller stellt letztlich allein den der Betrachtung der C3. GmbH C4. zugrunde gelegten Mittelwert der stündlichen Fahrzeugbewegungen in Frage. Die Annahme einer Auslastung der Zufahrtsstraße mit 40 Fahrzeugbewegungen pro Stunde erscheint jedoch nicht als zu niedrig angesetzt. Sie liegt vielmehr weit über der von der Antragsgegnerin - und der Stadt C2. E. bei Erlass ihres vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 - angenommenen Frequentierung der Test- und Präsentationsstrecke durch durchschnittlich 70 Fahrzeuge am Tag in der Hauptsaison und täglich 35 Fahrzeuge in der Nebensaison. Der Hinweis des Antragstellers, der M. T1. habe in seiner Stellungnahme vom 4. September 2007 im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 der Stadt C2. E. eine Linksabbiegerspur von der auf die Zufahrtsstraße zu der Test- und Präsentationsstrecke nicht für erforderlich erachtet, widerspricht der Prognose des C3. GmbH C4. nicht. In der in Bezug genommenen Äußerung des M1. heißt es lediglich, es sei rechnerisch zu untersuchen, ob der Knotenpunkt K. /R.-straße für den zu erwartenden Verkehr ausreichend ausgebaut sei. Sei dies nicht der Fall, sei der Knotenpunkt mit einer Linksabbiegerspur auszubauen. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass der M. T1. von vornherein eine Inanspruchnahme der Zufahrtsstraße erwartet, welche die in die Berechnung der C3. GmbH C4. eingegangene Belastungsannahme übersteigt. Die Lärmschutzinteressen des Antragstellers erlangen auch dann kein abwägungsrelevantes Gewicht, wenn man eine Spitzenauslastung der Zufahrtsstraße aus Anlass von Sonder- oder Großveranstaltungen auf der Test- und Präsentationsstrecke in die Betrachtung einbezieht. Die Vorhersage der C3. GmbH C4. schließt nach Lage der Dinge eine Maximalbelastung der Zufahrt mit ein. Geht man von der Faustformel aus, dass eine Verdopplung des Verkehrsaufkommens zu einer Erhöhung des Immissionspegels um 3 dB(A) führt, würden auf der Basis der Prognose der C3. GmbH C4. bei 80 Fahrzeugbewegungen in der Stunde an dem am stärksten lärmbetroffenen Ortsteil P1. 25 dB(A) und bei einer weiteren Verdopplung der Fahrzeugfrequenz auf 160 Bewegungen pro Stunde 28 dB(A) erreicht. Auch der letztgenannte Lärmpegel wäre mit Blick auf die Hofstelle des Antragstellers - würde er dort anfallen - noch irrelevant. Zudem entspräche er bezogen auf die Tagzeit von 16 Stunden von 6 Uhr bis 22 Uhr (vgl. dazu Nr. 6.4 TA Lärm) - 2.560 Fahrzeugbewegungen, das heißt 1.280 Besuchern der Strecke bei nur einfacher Fahrzeugbelegung. Dass bei Sonder- oder Großveranstaltungen auf der Test- und Präsentationsstrecke ein solcher Verkehr auf der Zufahrtsstraße entsteht beziehungsweise, dass der absehbare Zu- und Abfahrtsverkehr auch damit noch erheblich unterschätzt und demgegenüber mit deutlich höheren Verkehrsimmissionen zu rechnen wäre, als die C3. GmbH C4. sie prognostiziert, legt der Antragsteller nicht dar und ist auch sonst nicht zu ersehen. Dafür, dass der Kraftfahrzeugverkehr zu und von dem Wanderparkplatz an der nordwestlich der geplanten Test- und Präsentationsstrecke gelegenen historischen Tele-graphenstation oder zu und von den etwa südwestlich von ihr errichteten Windkraftanlagen nennenswert ins Gewicht fällt und als relevante Vorbelastung in die Berechnung der C3. GmbH C4. hätte eingehen müssen, bestehen gleichfalls keine durchgreifenden Anhaltspunkte. b) Auch soweit der Antragsteller eine Erhöhung des Verkehrslärms auf der südlich an seiner Hofstelle vorbeiführenden durch den Zu- und Abfahrtsverkehr von und zu der Test- und Präsentationsstrecke befürchtet, ergibt sich daraus keine Antragsbefugnis. Nach Lage der Dinge ist es ausgeschlossen, dass die diesbezüglichen Verkehrslärmimmissionen spezifisch bedingt durch den Bebauungsplan "Erschließung C. C1. " abwägungsrelevante Belange des Antragstellers betreffen. Dies folgt daraus, dass die Verkehrslärmimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs zu und von der geplanten Test- und Präsentationsstrecke auf der - sei es im Rahmen des "Normalbetriebs", sei es im Rahmen eines "Sonderbetriebs" oder von Sonder- oder Großveranstaltungen auf der Strecke - dem angefochtenen Plan nicht zuzurechnen sind. Mangels Planbedingtheit vermögen diese Immissionen keine bei der Aufstellung des Bebauungsplans "Erschließung C. C1. " abwägungsbeachtlichen Belange des Antragstellers zu beeinträchtigen. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verlangt die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung "durch die Rechtsvorschrift" oder ihre Anwendung. Dies ist dann der Fall, wenn die von dem Antragsteller angeführte Beeinträchtigung subjektiver privater Belange der von ihm jeweils angegriffenen Norm zuzuordnen ist. Nicht ausreichend ist insoweit regelmäßig, wenn die angegriffene Norm den Erlass einer weiteren Norm oder einer anderweitigen behördlichen Maßnahme veranlasst hat, die sich sodann ihrerseits beeinträchtigend auf geschützte Belange des Betroffenen auswirkt. Die Beeinträchtigung ist in solchen Fällen in der Regel allein diesen rechtlich selbständigen Akten zuzuordnen und mit den insoweit zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu bekämpfen. Allerdings können die angegriffene Norm und eine nachfolgende weitere Norm oder Maßnahme auch in einem rechtlich geordneten Zusammenwirken zur Erreichung eines bestimmten Ziels stehen mit der Folge, dass die (potentielle) Rechtsverletzung dann - jedenfalls teilweise - auch schon der angegriffenen ersten Norm zuzurechnen ist. Nicht ausreichend für die Annahme einer Antragsbefugnis ist hingegen, dass die angegriffene Rechtsnorm lediglich Rahmenbedingungen setzt, welche die Entstehung einer Rechtsverletzung begünstigen. Vgl. wiederum BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 1996 - 4 NB 26.96 -, BRS 58 Nr. 46 = juris Rn. 11, vom 9. Juli 1992 - 4 NB 39.91 -, BRS 54 Nr. 40 = juris Rn. 10, und vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, BRS 52 Nr. 39 = juris Rn. 16; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 184 ff. So liegt es aber hier. Der Zu- und Abfahrtsverkehr zu und von der Test- und Präsentationsstrecke auf der ist eine Auswirkung der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 und nicht dem Bebauungsplan "Erschließung C. C1. " zuzuordnen. Der Verkehr wird durch die Test- und Präsentationsstrecke ausgelöst, der er zufließt, nicht aber von der Zufahrtsstraße, die ihn nur zu der Strecke hinleitet. Der Zu- und Abfahrtsverkehr zu und von der Test- und Präsentationsstrecke auf der kann dem streitbefangenen Bebauungsplan auch nicht anderweitig zugerechnet werden. Auch wenn die Planungen der Antragsgegnerin und der Stadt C2. E. aufeinander abgestimmt waren, weil der Bebauungsplan "Erschließung C. C1. " die Erschließung der auf dem Gemeindegebiet der Stadt C2. E. belegenen Test- und Präsentationsstrecke sichern soll, bleiben der Bebauungsplan "Erschließung C. C1. " und der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt C2. E. rechtlich selbständige und voneinander unabhängig anzufechtende Bauleitpläne. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt C2. E. ist in den - im Vergleich zu seinen eigenen, das Vorhaben "Test- und Präsentationsstrecke" als solches ausweisenden - (marginalen) Festsetzungen des Bebauungsplans "Erschließung C. C1. " nicht angelegt, so dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 nicht als durch den Bebauungsplan "Erschließung C. C1. " veranlasst angesehen werden kann. Dass der autonome Planungsträger Stadt C2. E. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 als Satzung beschließen würde, war wegen der insoweit eigenständig zu treffenden - komplexen - Abwägungsentscheidung keine notwendige Folge des Inkrafttretens des Bebauungsplans "Erschließung C. C1. ". In der Konsequenz sind nicht die verkehrlichen Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 dem Bebauungsplan "Erschließung C. C1. " zuzurechnen, sondern umgekehrt die verkehrlichen Auswirkungen des - sich zu ihm gewissermaßen annexhaft verhaltenden - Bebauungsplans "Erschließung C. C1. " dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4. Eine davon abweichende Betrachtung folgt nicht aus den Grundsätzen über die Beachtlichkeit planerischer Festlegungen in einem Planungsabschnitt für einen nachfolgenden Planungsabschnitt im Rahmen einer Gesamtplanung. Die verkehrlichen Auswirkungen eines (über- und nachgeordneten) Planungsabschnitts können eine Antragsbefugnis bereits gegenüber einer mit ihm im Zusam-menhang stehenden, aber rechtlich selbständigen (untergeordneten und zeitlich vorgezogenen) Planung als Teile einer Gesamtplanung vermitteln, wenn durch die letztgenannte Planung in einem ersten Planungsabschnitt Zwangspunkte verbindlich festgelegt werden, die maßgeblichen Einfluss auf die Verkehrsverteilung durch die erst in späteren Planungsabschnitten abgeschlossene Gesamtplanung haben. Im Fall einer Abschnittsbildung bei einer Gesamtplanung können Zwangspunkte wie etwa die der Trassenführung einer Straße entstehen, die ihrerseits als Abwägungsinhalt in die Planung weiterer Teilabschnitte eingehen, weil sie verbindliche planerische Entscheidungen für spätere Planungsabschnitte vorwegnehmen. Aus der Vorwirkung dieser Zwangspunkte auf die weitere Planung kann sich eine Antragsbefugnis in Bezug auf den untergeordneten und zeitlichen vorgezogenen Planungsabschnitt desjenigen ableiten, der in seinen Rechten unmittelbar erst durch den Ausbau eines späteren Teilabschnitts einer Gesamtplanung betroffen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 4 C 5.78 -, BVerwGE 62, 342 = NJW 1981, 2592 = juris Rn. 32 (zur straßenrechtlichen Planfeststellung), Beschluss vom 5. Juni 1992 - 4 NB 21.92 -, BRS 54 Nr. 14 = juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 40. Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Der im Verhältnis zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt C2. E. untergeordnete, aber gleichwohl rechtlich selbständige Bebauungsplan "Erschließung C. C1. " legt keine für die (Gesamt-)Planung in nachfolgenden Planungsabschnitten verbindlichen Zwangspunkte fest. Auch insofern stellt sich das Zusammenspiel der Pläne umgekehrt dar: Der Bebauungsplan "Erschließung C. C1. " setzt nur das um, was ihm konzeptionell durch die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt C2. E. komplett enthaltene Gesamtplanung der Test- und Präsentationsstrecke vorgegeben ist, nämlich die Erschließung dieser Vorhabenfläche über die bereits vorhandene Zufahrtsstraße zu sichern. Die Frage einer alternativen Erschließung der Test- und Präsentationsstrecke - etwa über, wie von dem Antragsteller erwogen, eine weiter westlich gelegene Zufahrt - stellte sich für die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund nach Lage der Dinge nicht. 2. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan "Erschließung C. C1. " die Erschließung der Hofstelle des Antragstellers oder anderweitig seinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr als geringfügig berührt. a) Das Interesse eines Anliegers, von der planbedingten Überlastung einer sein Grundstück erschließenden Straße oder einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück des Anliegers außerhalb des Gebiets des Bebauungsplans liegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2010 - 2 B 304/10.NE -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Bay. VGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 N 08.448 -, juris Rn. 15; Hess. VGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 3 N 1894/02 -, juris Rn. 62. Auf den vorgenannten Belang kann der Antragsteller sich jedoch nicht in abwägungsrelevanter Weise berufen. Durch die Nutzung der streitigen Zufahrtsstraße für sich genommen wird sich die Erschließungssituation seines Grundstücks - wie auch die M2. in ihrer Stellungnahme im Planaufstellungsverfahren vom 15./23. Januar 2008 anmerkte - erkennbar nicht verschlechtern. Dies macht der Antragsteller auch nicht geltend. Die von ihm hinsichtlich der Erschließung vorgetragenen Bedenken beziehen sich auf die Vorhaltung von Parkraum auf dem Gelände der projektierten Test- und Präsentationsstrecke sowie auf das Verkehrsaufkommen auf der nach Inbetriebnahme der Test- und Präsentationsstrecke, nicht auf das Fassungsvermögen der Zufahrtsstraße als solcher. Diese Bedenken hatte aber nicht die Antragsgegnerin bei dem Erlass des streitbefangenen Bebauungsplans zu würdigen und zu den Zwecken der Planung in einen gerechten Ausgleich zu bringen, sondern - im Anschluss an die obigen Ausführungen zum Erfordernis der Planbedingtheit der Belangbeeinträchtigung - die Stadt C2. E. bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4. Die verkehrlichen Auswirkungen der Test- und Präsentationsstrecke sind dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 zuzuordnen und nicht dem Bebauungsplan "Erschließung C. C1. ". b) Schließlich ist weder ersichtlich noch von dem Antragsteller substantiiert eingewandt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans "Erschließung C. C1. " seine landwirtschaftliche Betriebsführung in abwägungsbeachtlicher Weise beein-trächtigen. Die diesbezüglichen Angriffe des Antragstellers beziehen sich - auch was die etwaigen Auswirkungen der Planung auf seine Milchproduktion und das Wachstum seiner Mastschweine anbelangt - auf die Geräuschimmissionen infolge des Betriebs der Test- und Präsentationsstrecke und infolge des in diesem Zusammenhang entstehenden Zu- und Abfahrtsverkehrs, nicht aber spezifisch auf die Geräuschimmissionen durch den Verkehr auf der Zufahrtsstraße, die der im vorliegenden Verfahren angefochtene Bebauungsplan zum Gegenstand hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.