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Beschluss

18 B 176/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0214.18B176.11.00
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Tenor

Der Antrag der Antragstellerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Berichterstatterin kann gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO anstelle des Senats entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Der Antrag der Antragstellerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für die Antragstellerinnen günstigeren Ergebnis. Soweit die Antragstellerinnen mit der Beschwerde geltend machen, der Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG setze regelmäßig voraus, dass der Ausländer willentlich das Bundesgebiet länger als 6 Monate verlassen habe, dringt ihr Vorbringen nicht durch. In der Rechtsprechung des Senats ist nämlich geklärt, dass es für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe ankommt, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2008 – 18 A 2524/06 -, mit weiteren Nachweisen. Die Antragstellerinnen haben mit dem Beschwerdevorbringen auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist gestellt haben. Soweit die Antragstellerinnen mit dem Beschwerdevorbringen - soweit ersichtlich - erstmals pauschal geltend machen, mit dem Antrag auf Erteilung des Visums für die Antragstellerin zu 2. habe die Antragstellerin zu 1. gleichzeitig konkludent einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist gestellt, ist ihr Vorbringen ohne Vorlage der Unterlagen, aus denen sich dieses ergeben soll, schon nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon ist das nunmehrige Vorbringen der Antragstellerin zu 1. auch nicht mit dem ursprünglichen Vorbringen der Antragstellerinnen in der Antragsschrift vom 23. Dezember 2010 in Einklang zu bringen, mit der sie beanstanden: "Die Klägerin zu 1) wurde im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung des Visums am 25.05.2009 nicht darüber belehrt, dass sie vorsorglich einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist stellen sollte/müsste. Der Klägerin zu 1) waren die gesetzlichen Regelungen des § 51 – insbesondere auch des § 51 Abs. 1 Nr. 7 – Aufenthaltsgesetz unbekannt." Aus diesem Vorbringen lässt sich allein der Schluss ziehen, dass ein Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist nicht gestellt worden ist. Einem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG stand entgegen der von den Antragstellerinnen mit der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift erlischt die Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 AufenthG vorliegt. Für die Beurteilung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist nicht auf die im Zeitpunkt der Wiedereinreise gegebenen Umstände abzustellen. So aber Bay. VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 19 CS 09.2194 u.a. , InfAuslR 2010, 7. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist vielmehr der des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Die Niederlassungserlaubnis erlischt nur dann nicht, wenn eine in diesem Zeitpunkt zu treffende Prognose ergibt, dass der Lebensunterhalt des Ausländers für einen erneuten Aufenthalt in Deutschland im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2010 18 B 111/10 , mit weiteren Nachweisen,. Hiernach stand § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin zu 1. nicht entgegen. Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sowie der eingereichten eidesstattlichen Versicherungen vom 14. Februar 2011 nicht glaubhaft gemacht, dass der Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sechs Monate nach der am 1. Januar 2009 erfolgten Ausreise der Antragstellerin zu 1., d.h. am 1. Juli 2009, für einen erneuten Aufenthalt in Deutschland durch eigenes Einkommen oder Vermögen der Antragstellerin zu 1. gesichert gewesen ist. Die Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen stehen nämlich im Widerspruch zu den eigenen vorherigen Angaben der Antragstellerin zu 1. Ausweislich der Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 14. Dezember 2010 hat die Antragstellerin nämlich am 21. August 2009 bei der ARGE E. niederschriftlich erklärt, sie sei am 31. Juli 2009 aus dem Kosovo kommend nach Deutschland gekommen, um hier eine Arbeit zu finden. Sie habe bereits Mietschulden, da sie von März an keine Miete mehr bezahlt habe. Sie wisse nicht, wie Sie ihre Mietschulden reduzieren würde. Weiter hat die Antragstellerin zu 1. nach der Ordnungsverfügung bei der ARGE ausgeführt, dass sie geplant habe, zuerst ihre Tochter und dann ihren Ehemann nach Deutschland zu bringen. Wie sie für ihre Tochter und ihren Ehemann finanziell sorgen könne, wisse noch nicht, da sie keine Arbeit habe. Zur Zeit habe sie in Deutschland Mietschulden, keine Arbeit und keine Perspektive, ihre Familie zu ernähren. Dass Herr N. bereit gewesen sein soll, die Antragstellerin unmittelbar nach ihrer Rückkehr nach Deutschland einzustellen und als Einstellungstag der 15. Juni 2009 vorgesehen gewesen sei soll, wie nunmehr mit den eidesstattlichen Versicherungen vorgetragen wird, ist mit Rücksicht auf die ursprünglichen Angaben der Antragstellerin zu 1., mit denen sich das Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise auseinander setzt, nicht glaubhaft. Soweit Herr N. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14. Februar 2011 des Weiteren angibt, eine Anstellung der Antragstellerin sei ihm verwehrt gewesen, da die Erwerbstätigkeit aufgrund behördlicher Entscheidungen nicht erlaubt gewesen sei, ist auch dieses Vorbringen bezogen auf die Zeit bis 28. September 2009 mit Rücksicht auf das Vorbringen der Antragstellerinnen in der Antragsschrift vom 23. Dezember 2010 nicht nachvollziehbar. Dort haben die Antragstellerinnen nämlich noch angegeben, der Antragstellerin zu 1. sei bei der Ausländerbehörde der Beklagten (erst) am 28. September 2009 der serbische Pass mit der Niederlassungserlaubnis abgenommen und lediglich eine Duldung mit einem Arbeitsverbot ausgestellt worden. Auch eine Prognose, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin zu 1. im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG, d.h. einschließlich Krankenversicherungsschutz, durch Dritte sichergestellt sein würde, war bereits deshalb nicht möglich, weil seinerzeit, worauf bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat, kein Dritter eine Verpflichtungserklärung für die Antragstellerin zu 1. abgegeben hatte. Es wird von der Antragstellerin zu 1. auch nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass irgendeiner ihrer Verwandten in der Vergangenheit bereit gewesen wäre, eine solche Erklärung für sie abzugeben. Vielmehr macht die Antragstellerin zu 1. mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 14. Februar 2011 lediglich geltend, die Sicherung ihres Lebensunterhalts sei auch am 1. Juli 2009 vollständig durch Verwandte erfolgt, und zwar insbesondere durch ihre Mutter B. J. , ihre Schwägerin F. N1. und ihrem am 5. Januar 2010 verstorbenen Bruder N2. J1. . Zudem steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu ihrem, der Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 14. Dezember 2010 zu entnehmenden Vortrag bei der ARGE E. im August 2009, namentlich zu ihren Mietschulden sowie unter anderem der weiteren Angabe, von Januar 2009 bis zum 31. Juli 2009 finanzielle Unterstützung von ihrem Ehemann bekommen zu haben. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 11. Februar 2011 schließlich vortragen, sie hätten den Eindruck, dass sich die Antragstellerin in einer psychischen Ausnahmesituation befinde und damit zu rechnen sei, dass es zu einer Kurzschlussreaktion kommen werde, hat das Abschiebungsschutzbegehren ebenfalls keinen Erfolg. Denn abgesehen davon, dass dieses Vorbringen schon aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, fehlt es auch an jedweder Glaubhaftmachung dieses Vortrages. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).