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Beschluss

1 A 2100/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0214.1A2100.10.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind schon nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgebenden – fristgerecht vorgetragenen – Darlegungen des Klägers nicht vor. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel, welche eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. An solchen Zweifeln fehlt es hier. Die Klage des Klägers mit dem Hauptantrag, festzustellen, dass sein Nettoeinkommen verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, und mit dem Hilfsantrag, seine Anwärterbezüge unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide in verfassungsgemäßer Weise festzusetzen, hat das Verwaltungsgericht im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Anträge müssten ohne Erfolg bleiben, weil dem Kläger kein Anspruch auf höhere Anwärterbezüge zustehe. Dies habe bereits der Beklagte mit seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung zutreffend dargelegt, auf welche Bezug genommen werde. Ergänzend sei auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2009 2 B 43.09 zu verweisen. Darin habe das Gericht in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung nochmals klargestellt, dass der Alimentationsgrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht für Anwärter gelte und dass die den Anwärtern aus Gründen der Fürsorge gewährten Bezüge rechtlich nur einen Zuschuss zum Lebensunterhalt darstellten. In Anbetracht dieser Rechtssprechung könne der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden seien, die Anwärterbezüge also nicht zur Sicherung des Existenzminimums reichten. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Soweit zur Begründung des Zulassungsbegehrens zunächst (anscheinend auch bezogen auf den hier in Rede stehenden Zulassungsgrund) auf den Vortrag in der ersten Instanz vollinhaltlich Bezug genommen wird, fehlt es ersichtlich schon an der Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Wird – wie hier – geltend gemacht, es liege der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor, so muss sich die Zulassungsbegründung konkret fallbezogen und hinreichend substantiiert mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und dabei zumindest einen einzelnen tragenden Rechtssatz dieses Urteils oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Nicht ausreichend ist hingegen die pauschale Behauptung, die angegriffene Entscheidung sei unrichtig, oder die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen, bereits gewürdigten Vorbringens. Vgl. etwa Roth, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 124a Rn. 62 ff., 69, 73, m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze kann die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen schon deshalb nicht den Darlegungserfordernissen genügen, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt. Vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2009 – 1 A 2538/07 –; vgl. ferner Roth, a.a.O., § 124a Rn. 69, m.w.N., und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 198, 199; vgl. ferner (zu den insoweit entsprechenden Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde) BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997– 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328. Das weitere, konkret ausgeführte Zulassungsvorbringen greift ebenfalls nicht durch. Die insoweit erhobenen Einwendungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Diese sind teilweise schon nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen der Sache nach nicht vor. Der Kläger macht zunächst (sinngemäß) geltend, aus dem vom Verwaltungsgericht verkannten Fürsorgeprinzip ergebe sich, dass die Anwärterbezüge (zumindest) ein solches Niveau erreichen müssten, so dass ein Anwärter nicht noch ergänzend auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zurückgreifen müsse. Dieses Vorbringen genügt ebenfalls ersichtlich schon nicht den bereits dargestellten Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn mit ihm wiederholt der Kläger in pauschaler Form lediglich seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren geäußerte Rechtsauffassung, ohne sich mit deren Würdigung durch das angefochtene Urteil auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich durch die teilweise Wiedergabe des von ihm angeführten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 B 43.09 –, juris – im Einzelnen ausgeführt und näher begründet, dass die Anwärterbezüge nach §§ 59 ff. BBesG nicht darauf ausgelegt seien und von Verfassungs wegen auch nicht sein müssten, den Lebensunterhalt des Anwärters vollständig zu decken, sondern lediglich den Charakter eines Zuschusses zum Lebensunterhalt hätten. Vgl. hierzu ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 1992 – 2 BvR 1318/92 –, NVwZ 1993, 467 = ZBR 1993, 60 = juris Rn. 5, und Beschluss vom 12. April 1972 – 2 BvR 704/70 –, BVerfGE 33, 44 = juris Rn. 27, sowie Schmidt, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2011, BBesG § 59 Rn. 7 ff. Durch seine Bezugnahme auf die Klageerwiderung (Schriftsatz der Beklagten vom 14. August 2008, Seite 2 unten) hat es ergänzend außerdem auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Anrechenbarkeit allgemeiner Sozialhilfeleistungen auf die Höhe der von dem Dienstherrn grundsätzlich geschuldeten Alimentation – vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1985 – 2 BvL 24/82 –, BVerfGE 70, 69 = juris Rn. 35 (zu der Versorgung von Witwen und Waisen eines Beamten) – und deren Auswirkungen auf den vorliegenden Fall verwiesen. Aus diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kann für einen Fall wie den vorliegenden, in welchem das Alimentationsprinzip nicht einmal gilt, ohne weiteres abgeleitet werden, dass eine bestimmte, das Existenzminimum noch nicht vollständig abdeckende Bemessung der Anwärterbezüge durch den Gesetzgeber jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn der Lebensunterhalt durch eine nach den Gesetzen vorgesehene ergänzende Gewährung von Sozialleistungen (hier: Leistungen nach dem SGB II) sichergestellt wird. Aus welchen Gründen in einer solchen Situation eine Verletzung der Fürsorgepflicht gegeben sein soll, legt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung in keiner Weise dar. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden ferner nicht durch das weitere, von dem Kläger diesem Zulassungsgrund zugeordnete Vorbringen begründet, die strikte Ablehnung der Überprüfung der Höhe der Anwärterbezüge nehme ihm die Möglichkeit, insoweit Rechtsschutz zu erlangen, und führe im Ergebnis zu einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Nach dieser Verfassungsnorm steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Das bedeutet anerkanntermaßen, dass jedermann gegenüber einer behaupteten Verletzung eigener Rechte durch die öffentliche Gewalt einen Anspruch auf Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes hat. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG betrifft aber prinzipiell nicht die im Zusammenhang von Rechtsverletzungen bestehenden materiell-rechtlichen Ansprüche selbst, sondern nur die Möglichkeit, sie gerichtlich geltend zu machen. Vgl. Sachs, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 19 Rn. 137. Danach liegt hier die gerügte Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ersichtlich nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat die inmitten stehende Frage, ob dem Kläger ein materiell-rechtlicher Anspruch auf höhere Anwärterbezüge zusteht, der Sache nach geprüft und das Vorliegen eines solchen Anspruchs mit inhaltlichen Erwägungen verneint. Es hat nämlich ausgeführt, dass der behauptete Anspruch nicht aus dem insoweit in Betracht zu ziehenden Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 5 GG oder aus einer analogen Anwendung dieser Norm hergeleitet werden könne und dass zur Existenzsicherung deshalb eine Verweisung auf ergänzende Sozialleistungen zulässig sei. Gesonderte Erwägungen zu der Frage, ob der Gesetzgeber jedenfalls aus Gründen der Fürsorge gehalten sein könnte, die Anwärterbezüge so zu bemessen, dass diese schon allein das Existenzminimum absichern, musste das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers ersichtlich nicht anstellen. Denn Inhalt der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der dort zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist gerade, dass die aus Gründen der Fürsorge überhaupt gewährten Anwärterbezüge einer solchen Anforderung unabhängig von der insoweit bemühten Rechtsgrundlage (Art. 33 Abs. 5 GG oder Fürsorgeprinzip) nicht genügen müssen. Die Frage einer Fürsorgepflichtverletzung war ferner offensichtlich auch nicht unter dem zumindest denkbaren Aspekt zu prüfen, dass die Anwärterbezüge so niedrig bemessen sein könnten, dass von einer bloß ergänzenden Verweisung auf Sozialleistungen nicht mehr gesprochen und aus diesem Grund eine Fürsorgepflichtverletzung angenommen werden könnte. Denn solches hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Soweit der Kläger zur Begründung insoweit auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, gelten die obigen Ausführungen zur Verfehlung des Darlegungserfordernisses im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend. Hinreichend dargelegt ist die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber auch im Übrigen nicht. In Bezug auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt das Darlegungserfordernis voraus, dass der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage ausformuliert und substantiiert ausführt, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Ferner ist darzustellen, dass die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung in dem angestrebten Berufungsverfahren zu erwarten ist. Vorliegend fehlt es schon an jeglicher Ausformulierung einer fallübergreifenden Frage. Denn der Kläger hat sich auf die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beschränkt und ergänzend allein ausgeführt, dass eine Vielzahl von Anwärtern betroffen sei, deren Bezahlung keineswegs angemessen sei. Aber selbst dann, wenn unterstellt wird, der Kläger habe der Sache nach die Frage aufgeworfen, ob aus dem Fürsorgegrundsatz abzuleiten ist, dass die Anwärterbezüge so zu bemessen sind, dass diese schon allein das Existenzminimum absichern, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Liegt nämlich – wie hier – zu der in Rede stehenden Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so muss sich die Antragsbegründung damit auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern unter Inblicknahme dieser Rechtsprechung (weiterer) Klärungsbedarf besteht, Vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124a Rn. 53, und Seibert, a.a.O., § 124a Rn. 212; dies ist vorliegend auch unter Mitberücksichtigung der in Bezug auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegebenen Begründung nicht einmal ansatzweise geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.