Beschluss
15 B 100/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0209.15B100.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah-rens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 513,97 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah-rens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 513,97 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Abänderung des angegriffenen Beschlusses dahin begehrt, dass der erstinstanzlich erfolgreiche Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2010 anzuordnen, abgelehnt wird, hat keinen Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 3 K 2599/10 ist vom Verwaltungsgericht zu Recht angeordnet worden, da auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten, allein maßgeblichen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Heranziehungsbescheids bestehen. Zur Begründung wird auf die Gründe des zur Überprüfung gestellten Beschlusses Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist auszuführen: Auch die Überlegungen der Antragsgegnerin unter II. ihres Schriftsatzes vom 19. Januar 2011 zur gesicherten schuldrechtlichen Möglichkeit des Antragsstellers zur der Inanspruchnahme der T.---straße über das Flurstück 73 hinweg vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das ergibt sich bereits daraus, dass für ein Hinterliegergrundstück grundsätzlich nur dann eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ausgebauten Straße besteht, wenn zu dieser hin ein durch Grunddienstbarkeit und Baulast gesichertes Wegerecht existiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 – 15 A 785/05 –, NVwZ-RR 2007, 808, 809 m. w. N.; anders im Erschließungsbeitragsrecht, vgl. insoweit vorzitierte Entscheidung. Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Benutzung eines Grundstücks etwa zur Begehung oder zum Befahren stellt dagegen allein keine rechtlich gesicherte Zufahrt in diesem Sinne dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2008 – 15 A 2270/08 –. Allenfalls kommt unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Beitragspflicht bei einer tatsächlich angelegten Zufahrt in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 – 15 A 785/05 –, a. a. O. Eine tatsächlich angelegte Zufahrt war jedoch vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht (mehr) vorhanden, wie die nachfolgenden Ausführungen zu § 745 Abs. 2 BGB zeigen. Unabhängig hiervon greifen die Erwägungen der Antragsgegnerin zu letztgenannter Vorschrift schon deshalb nicht durch, weil deren Voraussetzungen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht vorliegen. Diese Vorschrift erfordert nach ihrem Wortlaut, dass die Verwaltung und Benutzung des fraglichen Gegenstands – hier des Flurstücks 73 – nicht u. a. durch Vereinbarung geregelt ist. Hier spricht derzeit jedoch Überwiegendes dafür, dass die Verwaltung und Benutzung vorgenannten Flurstücks einer solchen Vereinbarung, die auch konkludent erfolgen kann, vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 70. Auflage, München 2011, § 745 Rn. 1, unterliegt. Diese mag mit Blick auf das Lichtbild in der Beiakte Heft 3a, Blatt 28, ursprünglich darauf ausgerichtet gewesen sein, dass das Flurstück 73 früher als Zufahrt zum veranlagten Hinterliegergrundstück genutzt werden sollte und konnte. Diese Vereinbarung ist aber unter Berücksichtigung der Lichtbilder in der Beiakte Heft 3a, Blatt 27 und 29, offenbar im gegenseitigen Einvernehmen der Miteigentümer zwischenzeitlich dahingehend geändert worden, dass das in Rede stehende Flurstück nunmehr als Rasenfläche genutzt wird. Das Luftbild aus dem Jahr 2005 weist kaum noch Fahrspuren auf, auf dem Luftbild 2010 sind solche überhaupt nicht mehr zu erkennen. Dafür, dass diese Nutzungsänderung nicht dem Willen aller Eigentümer entspricht, ist nichts Belastbares ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist auch nichts für einen Verstoß gegen § 745 Abs. 3 BGB erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.