Leitsatz: Erfolgreicher Antrag eines Bewerbers um eine W2-Professur für Sprachwissen-schaft auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Stelle bis zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen. Nach § 3 Abs. 8 der Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorin-nen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 11. Februar 2008 muss die (Neu-)Wahl des Vorsitzenden der Berufungskommission durch den Fachbereichsrat erfolgen. Das gilt auch, wenn die Berufungskommission bereits ihre Arbeit aufgenommen hat. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die W2-Universitätsprofessur für Sprachwissenschaft, Schwerpunkt Niederdeutsch, an der X. X1. -Universität vorläufig nicht mit dem Beigeladenen bzw. einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat einen seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Das Auswahlverfahren zur Besetzung der Professur für "Sprachwissenschaft, Schwerpunkt Niederdeutsch" der Besoldungsgruppe W2 im Fachbereich 09/Philologie an der X. X1. -Universität N. ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Wahl von Prof. Dr. T. H. zur Vorsitzenden der Berufungskommission ab dem 7. Januar 2010 in Nachfolge zu Prof. Dr. K. N1. durch die Berufungskommission lässt sich nicht mit § 3 Abs. 8 der Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren der X. X1. -Universität vom 11. Februar 2008 (BerufungsO) vereinbaren. Nach dieser Regelung ist zum/zur Vorsitzenden der Berufungskommission eine Professorin/ein Professor zu wählen, die/der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht. Eine Aussage über die Zuständigkeit für die Wahl des Kommissionsvorsitzenden lässt sich dem Wortlaut dieser Regelung zwar nicht unmittelbar entnehmen. Nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift liegt diese Entscheidung jedoch im Zuständigkeitsbereich des Fachbereichsrats. Die Regelung über die Wahl des Kommissionsvorsitzes ist im Kontext der anderen Absätze (1 bis 7) des § 3 BerufungsO zu sehen, die die Zusammensetzung der Berufungskommission betreffen und insbesondere auch deren Wahl durch den Fachbereichsrat vorschreiben. Auch aus § 4 Abs. 1 BerufungsO – danach werden die eingegangenen Bewerbungen der/dem Vorsitzenden der Berufungskommission zugleitet – ergibt sich, dass die Wahl des Vorsitzenden nicht erst durch die Berufungskommission erfolgt. Diesen Vorgaben entsprechend wurde auch vorliegend Prof. Dr. K. N1. , der zunächst den Kommissionsvorsitz inne hatte, am 26. Oktober 2009 durch den Fachbereichsrat des Fachbereichs Philologie gewählt (vgl. TOP 10 des Sitzungsprotokolls). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Zuständigkeit, wenn – wie hier – ein Wechsel im Kommissionsvorsitz stattfindet. Zunächst sieht weder § 3 Abs. 8 BerufungsO noch eine andere Vorschrift der BerufungsO eine anderweitige Zuständigkeit vor, so dass nichts für ein von der genannten Regelung abweichendes Wahlrecht durch die Berufungskommission selbst ersichtlich ist. Gegen eine andere Sichtweise sprechen darüber hinaus Stellung und Aufgaben von Fachbereichsrat und Berufungskommission im Berufungsverfahren. Die rechtliche Zuständigkeit für den Beschluss des Berufungsvorschlags liegt beim Fachbereichsrat (vgl. §§ 38 Abs. 2 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 HG NRW, § 5 Abs. 1 BerufungsO). Aufgabe der Berufungskommission ist es hingegen, diese Entscheidung – Ermittlung des qualifiziertesten Bewerbers für die ausgeschriebene Stelle im Sinne der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) – vorzubereiten. Sie ist im Idealfall das mit dem höchstmöglichen Sachverstand ausgestattete Gremium für die Einschätzung der Qualifikation der Bewerber; ihrer Empfehlung kommt damit nahezu entscheidende Bedeutung zu. Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und - 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79 (145), sowie auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 6 B 1744/08 -, NWVBl. 2009, 358. Infolge dessen besteht für nicht unmittelbar die Beurteilung der Bewerberqualifikation betreffende Entscheidungen – wie hier die Wahl des Berufungskommissionsvorsitzenden – kein Grund für eine Verlagerung auf die Berufungskommission. Unabhängig davon ist zweifelhaft, ob die für die Entscheidungen der Berufungskommission nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BerufungsO erforderliche und auch verfassungsrechtlich gebotene absolute Mehrheit der Stimmen der Professoren, vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und - 1 BvR 325/72 -, a.a.O., noch hinreichend gewährleistet ist, wenn die Berufungskommission die (Neu-)Wahl des Kommissionsvorsitzes aus ihrer Mitte heraus vornimmt und der bisherige Vorsitzende lediglich beratend in der Kommission verbleibt und sich bei allen Abstimmungen enthält (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 4. des Abschlussberichts über die Arbeit der Berufungskommission für die Besetzung der streitigen Stelle). Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen kann. Zwar sind die Abstimmungen insbesondere über die Berufungsliste ausweislich des Protokolls der Kommissionssitzung vom 26. Januar 2010 einstimmig erfolgt. Eine auf diesen Gesichtspunkt verengte Sichtweise verkennt jedoch, dass der Vorsitzende der Berufungskommission schon im Vorfeld in verschiedener Weise Einfluss nehmen kann. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, ist mit dem Schriftverkehr etwa im Rahmen der Einholung der auswärtigen Gutachten betraut und verfasst den Abschlussbericht. Der Antragsteller hat auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt. Die Besetzung der hier interessierenden W2-Professur wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).