Beschluss
7 A 662/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0202.7A662.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei-geladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei-geladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses Gesetzes und Inkrafttreten des JustG NRW zum 1. Januar 2011 weggefallen, so dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger zu richten sind, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Dementsprechend hat der Senat das Passivrubrum wie oben ersichtlich berichtigt. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den mit dem Zulassungsantrag innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Juni 2005 zur "Errichtung einer Sendestation für das Mobilfunknetz EPlus, Stahlgittermast (h = 40 m) einschl. Betriebsschränke" auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 3, Flurstück 1886 (Zum T. in X. ) gerichtete Klage abgewiesen. Das Vorhaben sei den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos. Gesundheitsschädliche Wirkungen der von der Mobilfunksendeanlage ausgehenden Strahlung könnten nicht festgestellt werden. Dies stehe aufgrund der für das Vorhaben erteilten (rechtskräftigen) Standortbescheinigung fest; für die nochmalige Überprüfung im Baugenehmigungsverfahren bleibe kein Raum. Die Kläger zu 3. bis 5. meinen, die Entscheidung begegne ernstlichen Zweifeln, weil es das Verwaltungsgericht zu Unrecht in Zweifel gezogen habe, dass auch sie, die Kläger zu 3. bis 5. als Mitbewohner des im Eigentum der Kläger zu 1. und 2. stehenden Grundstücks Zum T. 37 klagebefugt seien. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus diesem Zusammenhang jedoch schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht die aufgeworfene Zulässigkeitsfrage nicht zum Nachteil der Kläger zu 3. bis 5. abschließend entschieden, sondern die Klage aller Kläger als unbegründet abgewiesen hat. Die Kläger halten es ferner für ernstlich zweifelhaft, jegliche weitere immissionsschutzrechtliche Überprüfung im Hinblick auf die erteilte Standortbescheinigung zu unterlassen, obwohl es "der gesamten, gefestigten Rechtsprechung sämtlicher Gerichte bundesweit in den letzten zwei Jahrzehnten in entsprechenden Parallelverfahren" entspreche, "innerhalb der Verletzung des Rücksichtnahmegebots ebenfalls auch die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht" zu prüfen. Selbst wenn diesem gedanklichen Ansatz der Kläger näherzutreten sein sollte, ergeben sich hieraus jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Ist die Entscheidung aus anderen rechtlichen Erwägungen, als sie das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen zugrunde gelegt hat, richtig, kommt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht in Betracht, wenn die entsprechenden Erwägungen ohne weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung nicht über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74 = BauR 2007, 1368. So aber ist es hier. Wie die Kläger – insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts – darlegen, kann ihre Klage nur dann Erfolg haben, wenn das Vorhaben der Beigeladenen mit dem (hier von § 35 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 BauGB umfassten) Gebot der Rücksichtnahme zu ihren Lasten unvereinbar ist. Für die Prüfung, ob dies der Fall ist, kommt jedoch ebenfalls der Standortbescheinigung maßgebende Bedeutung zu, und zwar nach der von den Klägern insoweit nur pauschal zitierten Rechtsprechung. Vgl. aus der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts: Beschluss vom 28. August 2009 - 7 A 1308/08 -; Urteil vom 17. Dezember 2008 - 10 A 2999/07 -; vgl. ferner Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juli 2010 - 15 CS 10.37 -; Sächs. OVG; Beschluss vom 30. Juni 2009 - 1 A 483/08 -. Letztlich führen die Kläger dementsprechend im Wesentlichen zur Frage aus, ob eine Gefährdung durch die Mobilfunksendeanlage der Beigeladenen unter Berufung auf die Standortbescheinigung verneint werden könne. Unerheblich sind insoweit offenkundig ihre Ausführungen zur Frage, ob die Standortbescheinigung von Technikern erteilt werde, die die gesundheitsrelevanten Auswirkungen der von einer Sendeanlage ausgehenden Strahlung nicht beurteilen könnten. Denn zur Erteilung der Standortbescheinigung ist gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über das Nachweiswesen zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20. August 2002, BGBl I 2002, 3366 i. d. F. des Gesetzes vom 7. Juli 2005, BGBl I 2005, 1970 zwar vorzugsweise rechnerisch oder auch messtechnisch der zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 der Verordnung erforderliche standortbezogene Sicherheitsabstand zu ermitteln. Die einzuhaltenden Grenzwerte sind jedoch namentlich durch die 26. BImSchV vorgegeben (vgl. § 3 BEMFV). Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich kein substantiierter Anhalt, weshalb nicht weiterhin von den in der 26. BImSchV vorgesehenen Grenzwerten auszugehen sein sollte. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, "dass dem Verordnungsgeber bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zukommt, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deren Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Die geltenden Grenzwerte können nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Liegen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen – wie hier die schädlichen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder – vor, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist." Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 1 BvR 382/05 -, a.a.O. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2010 13 B 162/10 -. Die von den Klägern vorgelegten bzw. in Bezug genommenen fachlichen Äußerungen und Studien rechtfertigen allenfalls die Annahme, dass derzeit keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die von ihnen behauptete Gefährdungslage vorliegen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen zugleich auf, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Nähere Ausführungen sind hierzu entbehrlich, da die Kläger zur Begründung, weshalb sie besondere Schwierigkeiten des Falles annehmen, auf Seite 46 ihres Schriftsatzes vom 26. April 2010 ebenfalls nur auf Ausführungen zu einer vermeintlich entscheidungserheblichen Abweichung von anderer Rechtsprechung bzw. zu der von ihnen angenommen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verweisen. Die Rechtssache hat nicht die von den Klägern angenommene grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Kläger nehmen als grundsätzlich an, "die Klärung der Rechtsfrage, ob die Anfechtung einer Baugenehmigung, hier die von der Beklagten an die Beigeladene nach §§ 29 ff BauGB erteilte Baugenehmigung vom 24. 06. 2005 auch die immissionsschutzrechtliche Prüfung nach §§ 22 ff BImSchG, 26. BImSchV und Art. 2 Abs. 2 GG mit umfasst oder nicht." Dass immissionsschutzrechtliche Fragestellungen im Baugenehmigungsverfahren von Bedeutung sein können, bedarf jedoch keiner Klärung und ist auch vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt worden. Es hat sich vielmehr darauf gestützt, dass die insoweit maßgebenden Fragen bereits geklärt seien und deshalb für eine "nochmalige" Prüfung im Baugenehmigungsverfahren kein Raum sei. Die Kläger bezeichnen es auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 26. April 2010 als grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob § 12 FTEG und § 1 BEMFV sowie 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BEMFV eine abschließende rechtliche Regelung gegenüber §§ 29 ff, insbesondere § 35 BauGB dahingehend darstellen, dass sowohl §§ 22 ff BImSchG als auch die 26. BImSchV und Art. 2 Abs. 2 GG nicht mehr Gegenstand des baurechtlichen Anfechtungsverfahrens bzw. der Prüfung des Rücksichtnahmegebots im Rahmen von § 35 BauGB sind oder nicht." Diese Frage ist – wie der Senat oben ausgeführt hat – schon nicht entscheidungserheblich. Die Kläger leiten eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 26. April 2010 aus der Frage her, "ob §§ 29 ff BauGB bzw. hier § 35 BauGB und das darin enthaltene Rücksichtnahmegebot ebenfalls die rechtliche Überprüfung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht umfasst oder nicht, insbesondere die Frage der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen aus §§ 22 ff BImSchG bzw. der untergesetzlichen Regelungen aus der 26. BImSchV sowie der grundgesetzlichen Wertungen aus Art. 2 Abs. 2 GG." Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, kann doch, wie oben ausgeführt, zu Gunsten der Kläger unterstellt werden, es sei eine "Überprüfung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht" erforderlich. Die Kläger nehmen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 26. April 2010 auch insofern an, "als grundsätzlich klärungsbedürftig ist, ob auch die Mitbewohner eines Grundstücks, hier die Kinder der Kläger (Kläger zu 3. bis 5.) widerspruchs- und klagebefugt gegen die Erteilung einer Baugenehmigung nach Art. 2 Abs. 2 GG sind, wenn sie in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zumindest potentiell in ihrer Gesundheit durch den genehmigten Anlagenbetrieb gefährdet sein können." Diese Frage ist – wie der Senat oben ausgeführt hat – schon nicht entscheidungserheblich. Die Kläger formulieren auf Seite 46 ihres Schriftsatzes vom 26. April 2010 als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, "ob die Grenzwerte der 26. BImSchV evident unzureichend auf die grundgesetzlichen Vorgaben aus Art. 2 Abs. 2 GG sind oder nicht." Jedoch ist in der Rechtsprechung – wie ausgeführt – für den derzeitigen Stand der Erkenntnisse geklärt, das es keine gesicherten Erkenntnisse gibt, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV "evident unzureichend" sind. Die von den Klägern zur näheren Untermauerung der angenommenen grundsätzlichen Bedeutung formulierten Beweisanträge belegen dies der Sache nach, denn sie zielen lediglich auf die weitere Ausforschung, nicht aber auf konkrete Feststellungen, so der auf Seite 23 des Schriftsatzes vom 26. April 2010 angebotene Beweis, "dass auch weit unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV biologische Wirkungen und Schädigungswirkungen" eintreten würden, "dass unterhalb der Grenzwerte (der 26. BImSchV) ... Gesundheitsgefährdungen konkret zu befürchten und abstrakt-wissenschaftlich längst hinreichend nachgewiesen sind" (Seite 45 des Schriftsatzes), "dass die derzeitigen Grenzwerte den verfassungsmäßig bestimmten Schutz der Bevölkerung vor Schadeinwirkungen durch elektromagnetische Hochfrequenzstrahlung nicht mehr gewährleisten", dass "der Schutz der Grenzwerte der 26. BImSchV ... insgesamt evident unzureichend (ist)," dass "die Grenzwerte der 26. BImSchV keinen auch nur ansatzweise hinreichenden Schutz der betroffenen Bevölkerung durch benachbarte Funkanlagen, wie in dem vorliegenden Fall, gewährleisten", "dass der Gesetzgeber bzw. Bundesverordnungsgeber ... längst verpflichtet (wäre), den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu überprüfen und die Grenzwerte der 26. BImSchV entsprechend herabzusenken bzw. anzupassen." Allen angekündigten Beweisanträgen ist zudem gemeinsam, dass sie einen substantiierten Fallbezug vermissen lassen. Das Wohnhaus der Kläger befindet sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mehr als 100 m vom Baugrundstück entfernt. Dieser Abstand beträgt ein Vielfaches des Sicherheitsabstandes, der nach der der Beigeladenen erteilten Standortbescheinigung einzuhalten ist (10,84 m in Hauptstrahlrichtung). Dafür, dass bei solchen Gegebenheiten dennoch eine, zudem "evidente" Gesundheitsgefährdung in Rede stehen könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht ansatzweise etwas auf. Aus dem Zulassungsantrag ergeben sich keine hinreichenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtsatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht. Auf Seiten 9 und 46 ihres Schriftsatzes vom 26. April 2010 behaupten die Kläger, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1993 – 10 B 681/93 –, BRS 55 Nr. 186 = BauR 1994, 221 ab, nennen aber schon keinen Rechtssatz, der in der Entscheidung vom 18. Mai 1993 aufgestellt sein soll, sondern stellen darauf ab, was der 10. Senat in jenem Fall tatsächlich geprüft hat. Auf Seite 46 führen die Kläger einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2002 – 1 BvR 1678.02 – an, nennen jedoch bereits keinen Rechtssatz, den sie der genannten Entscheidung entnehmen. Die darüber hinausgehende Verweisung auf "zahlreiche" erst- und zweitinstanzliche Entscheidungen ist nicht weiterführend. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.