Beschluss
7 E 1522/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0201.7E1522.10.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Das Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses Gesetzes und Inkrafttreten des JustG NRW zum 1. Januar 2011 weggefallen, so dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger zu richten sind, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Dementsprechend hat der Senat das Passivrubrum wie oben ersichtlich berichtigt. Die Beschwerde des Klägers, mit der er die Heraufsetzung des von dem Verwaltungsgericht auf 7.500,- Euro festgesetzten Streitwerts auf 23.500,- Euro, hilfsweise auf 14.670,- Euro begehrt, hat keinen Erfolg. Ob die Beschwerde zulässig ist, erscheint zweifelhaft. Es spricht manches dafür, dass ein Rechtsmittel mit dem Begehren, einen von dem Rechtsmittelführer selbst angeregten Streitwert heraufzusetzen, eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichte darstellt. So liegt der Fall hier, denn der Kläger selbst hat in Absprache mit den anderen Beteiligten mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2010 gebeten, den Streitwert des Verfahrens auf 7.500,- Euro festzusetzen. Indes bedarf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde keiner abschließenden Klärung, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welches wirtschaftliche Interesse er an diesem Streitgegenstand hat. Im Rahmen des Ermessens ist nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts deren Streitwertkatalog vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) von Bedeutung, der in Ziffer 7 Buchstabe a) für Nachbarklagen wegen Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks je nach Bedeutung der Sache für den Kläger einen Streitwert von 1.500,- bis 15.000,- Euro vorsieht. Die Wertminderung eines Grundstücks wird nur bei substantiiertem Vortrag berücksichtigt. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht sich mit dem festgesetzten Streitwert im mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens gehalten hat. Entgegen der Beschwerde hat der Kläger eine hierüber hinausgehende Wertminderung nicht substantiiert geltend gemacht. Die mit dem gerichtlichen Vergleich gemäß dem Vergleichsvorschlag vom 8. Oktober 2010 vereinbarte Ausgleichszahlung der Beklagten an den Kläger in Höhe von 23.500,- Euro ist für die Bestimmung einer Wertminderung schon deswegen nicht geeignet, weil bei der Bemessung der Ausgleichszahlung nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten zumindest auch der Schaden berücksichtigt worden ist, der der Beklagten ohne den Vergleich entstanden wäre. Soweit der Kläger in einem an die Bezirksregierung L. gerichteten Schreiben vom 6. September 2008 eine Grundstückswertminderung in Höhe von 45.000,- Euro angenommen hat, hat er diese Behauptung im gerichtlichen Verfahren nicht wieder aufgenommen geschweige denn substantiiert. Auch auf die Ausführungen der Beklagten zur Bemessung einer eventuellen Wertminderung mit – höchstens – 14.670,- Euro in ihrem Schriftsatz vom 1. Juni 2010 beruft sich die Beschwerde ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass die Beklagte eine Wertminderung in dieser Höhe nicht abschließend festgestellt, sondern mit der Prämisse, dass "allenfalls" eine eingeschränkte Sichtbeziehung zum Rhein bzw. auf das Siebengebirge in Rechnung zu stellen sei, lediglich für "nicht auszuschließen" gehalten hat, hat der Kläger sich diese Berechnungen nicht zur Bestimmung seines wirtschaftlichen Interesses am Streitgegenstand zu eigen gemacht. Vielmehr hat er mit seiner Bitte, den Streitwert des Verfahrens auf 7.500,- Euro festzusetzen, zu erkennen gegeben, dass er sein Interesse mit diesem Betrag für angemessen bewertet erachtet hat. Ob die Beschwerde – obwohl die Formulierung des Beschwerdeantrags und die Beschwerdebegründung hierfür wenig Anhalt bieten – sinngemäß auch das erstinstanzlich geäußerte Begehren umfasst, für den Vergleich einen gesonderten Streitwert auszuweisen und diesen auf 23.500,- Euro festzusetzen, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre die Beschwerde auch insoweit unbegründet. Einer gesonderten Streitwertfestsetzung für einen Vergleich bedarf es dann, wenn für den Abschluss eines Vergleichs eine Gerichtsgebühr anfällt, die sich nicht nach dem Streitwert für das Klageverfahren richtet. Dies ist nach Nr. 5600 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz der Fall, wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2009 19 E 1140/08 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 1. September 2009 - 5 OA 38/09 -, juris. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einigung in dem Vergleich Ansprüche oder Rechtsverhältnisse umfasst, die nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens waren. Denn der Vergleichswert bemisst sich nicht nach dem Betrag dessen, was die Beteiligten durch den Vergleich erlangen, sondern nach dem Wert des Gegenstands, über den sie sich geeinigt haben. Gegenstand in diesem Sinne ist nicht das, worauf sondern worüber sie sich verständigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1999 3 E 745/99 -, NVwZ-RR 2000, 332; OVG S.-A., Beschluss vom 18. Oktober 1999 - F 3 S 370/98 -, juris; Thür. OVG, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 2 EO 680/96 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2008 – I-24 W 17/08, 24 W 17/08 -, NJW-RR 2008, 1697, m. w. N., insbesondere zur zivilgerichtlichen Rechtsprechung. Nach diesen Maßgaben scheidet vorliegend eine gesonderte Streitwertfestsetzung für den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich aus, da der Wert des Vergleichsgegenstands den des Streitgegenstands des Klageverfahrens nicht übersteigt. Auf die Höhe der vereinbarten Ausgleichszahlung kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass sich die Beteiligten ausschließlich über den im gerichtlichen Verfahren verfolgten nachbarrechtlichen Anspruch geeinigt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).