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Beschluss

12 A 2607/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0131.12A2607.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskosten¬freien Zulassungsverfah¬rens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskosten¬freien Zulassungsverfah¬rens. G r ü n d e : Aufgrund des Wegfalls des § 5 Abs. 2 AGVWGO, vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, ist zum 1. Januar 2011 kraft Gesetzes ein Beklagtenwechsel eingetreten. Das Rubrum wurde entsprechend des nunmehr geltenden sog. Rechtsträgerprinzips des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von Amts wegen geändert. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage selbständig entscheidungstragend mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe mangels Gleichwertigkeit des Besuchs der ausländischen Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG a.F. keinen Anspruch auf die Förderung des von ihm ab Februar 2008 an der Open University, Großbritannien, betriebenen Bachelorstudiums in dem Studiengang Geosciences nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers verfangen nicht. Soweit der Kläger sich ferner gegen die vom Verwaltungsgericht geäußerten grundsätzlichen Zweifel an der Anwendbarkeit des § 5 BAföG für Fernstudien an einer ausländischen Hochschule wendet, fehlt es bereits an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Dasselbe gilt, soweit der Kläger die weitere Einschätzung des Verwaltungsgerichts angreift, der Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG setze die physische Anwesenheit des Auszubildenden im Land der Ausbildungsstätte voraus. Auch die vom Kläger in der Zulassungsbegründung vorgebrachten Bedenken, ob diese Ansicht mit Unionsrecht vereinbar ist, gehen ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht in Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1982 - 5 C 78.80 -, Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2, juris, vom 4. Dezember 1997 - 5 C 3.96 -, BVerwGE 106, 1, juris, und vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25.00 -, BVerwGE 112, 1997, juris, die Gleichwertigkeit des Besuchs der Open University mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte verneint. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland geltenden Ausbildungsstätte geleistet, wenn eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird. Dies gilt allerdings nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch einer Berufsfachschulklasse nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, einer mindestens zweijährigen Fachschulkasse oder einer Höheren Fachschule, einer Akademie oder - wie hier - einer Hochschule gleichwertig ist, § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG n.F.. Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach den Zugangsvoraussetzungen, der Art und dem Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt. Diese Beurteilung setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsganges und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschriften fallenden inländischen Ausbildungsstätte anderseits angeboten und vermittelt wird. Für die Bestimmbarkeit der Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten kann auf die Abgrenzung der Art der Ausbildungsstätten zurückgegriffen werden, die in den Verwaltungsvorschriften zum BAföG vorgenommen wurde. Nach Tz. 2.1.19 BAföGVwV bereiten die - hier für den Vergleich maßgeblichen - Hochschulen auf Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Voraussetzung der Zulassung (zu einer Hochschule) ist der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen Qualifikation (insbesondere allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife). Der Begriff Hochschule im Sinne des Gesetzes umfasst Hochschulen jeder Art und jeder Organisationsform. Gemessen hieran fehlt es an der Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG n.F. schon deshalb, weil die Zulassung zu dem Bachelorstudium in dem Studiengang Geosciences an der Open University keine schulische, berufliche oder sonstige fachbezogene Qualifikation für die Zulassung zum Studium voraussetzt, die den oben angeführten, den Zugang zu einer inländischen Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG auch im Bachelorstudiengang Geowissenschaften ermöglichenden, Qualifikationen entsprechen würde. Der Zugang zu der Open University setzt vielmehr lediglich ein bestimmtes Mindestalter des Auszubildenden voraus. Der Hinweis des Klägers, auch eine inländische Hochschule könne, wie die Open University, ohne Abitur oder Fachabitur absolviert werden, greift zu kurz. Der Kläger verkennt, dass auch Bewerber ohne schulische Hochschulberechtigung in allen Bundesländern, teilweise in Übereinstimmung mit dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. März 2009, qualitative Anforderungen erfüllen müssen, um zu einem Hochschulstudium zugelassen zu werden. Insoweit ist beispielhaft das Bestehen einer Meisterprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung, das Vorhandensein einer abgeschlossenen, mehrjährigen Berufsausbildung, das - ggf. zusätzlich zu einer beruflichen Qualifikation erforderliche - Bestehen einer Eingangs-, Zugangs- oder Zulassungsprüfung der Hochschule oder die erfolgreiche Durchführung eines Probestudiums, zu nennen. Vgl. zu den länderspezifischen Zugangsvoraussetzungen im Einzelnen: Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulgangs für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - Stand Juli 2010 -, in: www.kmk.org. Da es danach bereits an der Gleichwertigkeit der in Tz. 2.1.19 BAföGVwV bei der begrifflichen Abgrenzung einer inländischen Hochschule von anderen Ausbildungsstätten für maßgeblich erachteten Zugangsvoraussetzung der Hochschulzugangsberechtigung fehlt, erübrigt sich die ergänzende Prüfung, ob der Besuch der Open University nach Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss mit einem inländischen Bachelorstudium im Studiengang Geowissenschaften gleichwertig ist. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt auch in unionsrechtlicher Hinsicht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Insbesondere hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. Oktober 2007 - C-11 und 12/06 (Morgan/Bucher) -, in: www.curia.eu, nicht dazu verhalten, ob der Ausschluss eines Auszubildenden von der Förderung bei dem Fehlen vergleichbarer Hochschulzugangsvoraussetzungen unionsrechtlich zulässig ist, weil das Gleichwertigkeitserfordernis des § 5 Abs. 4 BAföG mit dem (jetzt) in Art. 20 und 21 Abs. 1 AEUV gewährleisteten Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in Einklang steht. Diese Frage war dem Gerichtshof nicht vorgelegt worden. Der Entscheidung des Gerichtshofs lässt sich auch nicht entnehmen, ob die Klägerin Morgan einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem nationalen Recht zustand. Die Entscheidung, ob die Fördervoraussetzungen im Übrigen vorliegen, oblag vielmehr dem nationalen Gericht. Der Gerichtshof entscheidet im Vorabentscheidungsverfahren grundsätzlich nur über die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht, und zwar jeweils auch nur im Rahmen der vorgelegten Fragen. Der Kläger geht ferner fehl in der Annahme, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und hier insbesondere das oben angeführte Urteil vom 23. Oktober 2007 bei seiner Entscheidung nicht beachtet. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass, unterstellt das Gleichwertigkeitserfordernis des § 5 Abs. 4 BAföG schränke mittelbar die in Art. 21 AEUV garantierte Grundfreiheit ein, eine solche Einschränkung aus sachlichen Gründen - Gewährleistung eines bestimmten Ausbildungsniveaus und des effektiven Einsatzes der Haushaltsmittel - gerechtfertigt sei. Dies entspricht den Prüfungsmaßstäben des Europäischen Gerichtshofs. Danach hat ein Mitgliedstaat, der ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen hat, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken. Eine solche Beschränkung lässt sich rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht. Eine Maßnahme ist dann verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist. Der Kläger hat die konkrete Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Gleichwertigkeitserfordernis des § 5 Abs. 4 BAföG sei auch im Lichte des Art. 21 Abs. 1 AEUV gerechtfertigt, mit seinem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. Vor diesem Hintergrund kommt auch die vom Kläger gewünschte Vorlage durch das Berufungsgericht nicht in Betracht. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von dem Kläger allenfalls sinngemäß aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein an einer ausländischen Hochschule betriebenes Fernstudium förderungsfähig ist, stellt sich vorliegend nicht. Das Verwaltungsgericht hat - wie oben ausgeführt - die Klageabweisung selbständig entscheidungstragend auf das Fehlen der Gleichwertigkeit des Besuchs der Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG a.F. gestützt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).