Beschluss
12 A 2782/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0128.12A2782.10.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. November 2010 wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. November 2010 wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Aufgrund des Wegfalls des § 5 Abs. 2 AGVwGO, vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, ist zum 1. Januar 2011 kraft Gesetzes ein Beklagtenwechsel eingetreten. Das Rubrum wurde entsprechend des nunmehr geltenden sog. Rechtsträgerprinzips des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von Amts wegen geändert. Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vor dem Hintergrund des Zulassungsvorbringens des Beklagten ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 PfG NRW für eine Gewährung von Pflegewohngeld ab dem 1. Januar 2009 vorliegen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestand am 19. September 2007 ein Barvermögen der Klägerin und ihres Ehemannes in Höhe von insgesamt 12.919,59 Euro, ohne dass eine Verringerung dieses Betrages bis zum 1. Januar 2009 festgestellt wurde. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Barvermögen der Klägerin und ihres Ehemannes in dieser Höhe stünde der Gewährung von Pflegewohngeld nicht entgegen, wird damit begründet, sowohl der Heimbewohnerin als auch ihrem nicht in einem Heim lebenden Ehemann stehe jeweils ein Vermögensschonbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro zu. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts steht mit § 12 Abs. 3 PfG NRW nicht in Einklang. Vgl. auch zum Nachstehenden: OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 12 A 1559/09 – und 27. Dezember 2010 – 12 A 2494/10 –. § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW stellt darauf ab, ob das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Er schreibt damit die vollständige Zusammenrechnung des Vermögens der Heimbewohnerin und des Vermögens ihres Ehegatten bei nicht getrennt lebenden Ehegatten zwingend vor. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2009 – 12 A 2663/06 –, NWVBl. 2010, 76, juris. Allein auf dieses Gesamtvermögen ist der in § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW festgelegte, ungeteilte Vermögensschonbetrag von 10.000,00 Euro in Anrechnung zu bringen. Nach der Systematik des § 12 Abs. 3 PfG NRW beziehen sich dessen Sätze 3 und 4 nämlich auf dessen Satz 2, was mit den Wendungen "abweichend hiervon" und "zudem" verdeutlicht wird. § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW wiederum regelt, wie das Einkommen und Vermögen im Sinne des ersten Satzes dieses Absatzes zu bestimmen ist – dasjenige der Heimbewohnerin und ihres Ehegatten –. Eine (einzel-)personen-bezogene Anknüpfung erfolgt in § 12 Abs. 3 PfG NRW zwar in dessen Satz 3. Diese bezieht sich aber nur auf den Heimbewohner und nicht auf dessen Ehegatten, wobei auch dort mit dem Einkommen das zuvor bestimmte gemeinsame Einkommen des Heimbewohners und seines Ehegatten gemeint ist. Einkommen und Vermögen des Ehegatten werden umfassend wie solches des Heimbewohners behandelt und diesem als der Person, auf die das Gesetz abstellt, zugeordnet. Vgl. zu der Einkommens- und Vermögenszuordnung in § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII: Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 19 Rn. 16. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 25. Mai 2009 – 12 A 2663/06 – entschieden hat, dass, wenn beide Eheleute vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen bewohnen, jedem Ehegatten nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW ein Vermögensschonbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro zusteht, ist dies wegen der normativen Ausrichtung des Landespflegegesetzes an dem einzelnen Heimbewohner nicht auf Konstellationen übertragbar, in denen der Ehegatte kein Heimbewohner ist. Nur einem Heimbewohner – und diesem auch nur im Rahmen der pflegewohngeldrechtlichen Leistungsbeziehung – ist der Vermögensschonbetrag zugedacht. Bezugspunkt aller Regelungen des § 12 Abs. 3 PfG NRW ist schon sprachlich der Heimbewohner bzw. die Heimbewohnerin. Nur dieser Person ist in Satz 1 auch fremdes Einkommen und Vermögen zuzurechnen und in Satz 3 ein Selbstbehalt zuerkannt, und zwar selbst, wenn das Einkommen, auf das sich dieser bezieht, zivilrechtlich solches des Ehegatten ist. Ohne eine Änderung des normativen Bezugs auf den Heimbewohner folgt im Satz 4 dieses Absatzes die Regelung, dass die Gewährung von Pflegewohngeld zudem nicht abhängig gemacht werden darf von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2009 – 12 A 2663/06 –, NWVBl. 2010, 76, juris. Der hieraus erkennbare Grundsatz der auf den Heimbewohner bezogenen Einkommens- und Vermögensbestimmung wird durch die Gesetzesbegründung zur Neufassung des Landespflegegesetzes NRW bestätigt, die am 1. August 2003 in Kraft getreten und mit der die bis dahin in § 1 Abs. 2 der Verordnung über Pflegewohngeld vom 4. Juni 1996 (Pflegewohngeldverordnung – PfGWGVO, GV. NRW, S. 200) enthaltene Regelung um den vorrangigen Vermögenseinsatz einschließlich der Vermögensfreigrenze von 10.000,00 Euro ergänzt und in den Rang eines formellen Gesetzes gehoben worden ist. Dieser Begründung ist zu entnehmen, dass Anknüpfungspunkt für die Überlegungen des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang allein die einzelne Heimbewohnerin bzw. der einzelne Heimbewohner war. Der Gesetzgeber ging danach davon aus, dass das Vermögen von Bewohnerinnen und Bewohnern vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen bei der Berechnung von Pflegewohngeld zukünftig angerechnet werde, wobei ein kleinerer Barbetrag oder sonstige Geldwerte bis 10.000,00 Euro unberücksichtigt bleiben sollten. Vgl. LT-Drucks. 13/3498, S. 31. Eine derartige Anknüpfung an der Systematik und dem Wortlaut des Gesetzes ist für einen eigenen Vermögensschonbetrag des kein Heim bewohnenden Ehegatten nicht ersichtlich. Dieser ist im Sinne des Pflegewohngeldrechts mit seinem Einkommen und Vermögen ganz dem im Fokus des Gesetzes stehenden Heimbewohner zugeordnet. Insoweit gibt es auch keine Regelungslücke. Auch aus Sinn und Zweck der Norm ergibt sich nichts anderes. Es ist nicht ersichtlich, dass Ehepaare, bei denen beide Partner auf vollstationäre Pflege mit der entsprechenden Gefahr der Vereinzelung angewiesen sind, vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG gleich zu behandeln sind mit Ehepaaren, bei denen ein Partner noch in der Lage ist, in einer eigenen Wohnung zu leben. Es handelt sich bei der im Sozialrecht zulässigen typisierenden Betrachtung nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte. Im letztgenannten Fall ist einer der Ehegatten typischerweise noch in der Lage, dem heimbewohnenden Ehegatten Außenkontakte zu vermitteln. Zwar mögen dem noch in einer eigenen Wohnung lebenden Ehegatten durchaus auch Kosten für die Aufrechterhaltung des Kontaktes entstehen, doch sind diese ggf. im Rahmen der über § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW in Bezug genommenen Vorschriften des SGB XII berücksichtigungsfähig, etwa in Form der Verschonung eines angemessenen Kfz und der Absetzbarkeit von KfZ-Versicherungskosten von den Einkünften. Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung des Vermögens nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW liegen vor. Für ein seinerzeitiges Getrenntleben der Klägerin und ihres Ehemannes ist nichts ersichtlich. Die Tatsache der Unterbringung eines Ehegatten in einem Heim reicht allein für die Bejahung eines Getrenntlebens von Ehegatten nicht aus, auch wenn die Unterbringung nicht nur vorübergehend ist. Für die Annahme eines Getrenntlebens ist vielmehr Voraussetzung, dass mindestens ein Ehegatte den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 – 5 C 8.93 –, BVerwGE 97, 344, juris. Ein verwertbares und damit grundsätzlich einzusetzendes (§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII) Barvermögen in Höhe von mindestens 12.919,59 Euro, von dem auch keine Teilbeträge nach § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 und Abs. 3 SGB XII geschützt sind, steht dem Anspruch auf Pflegewohngeld wegen der Überschreitung der Vermögensschonbetragsgrenze von bis zu 10.000,00 Euro (§ 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW) entgegen. Der weiteren Prüfung im Berufungsverfahren bleibt insbesondere vorbehalten, ob ein vom Beklagten angenommenes Barvermögen am 1. Januar 2005 in Höhe von 66.000,00 Euro bestand, ob und wann das Barvermögen bis auf den Schonbetrag verbraucht wurde und ob ein im Eigentum des Ehemannes der Klägerin stehendes Hausgrundstück zum Schonvermögen gehört