Beschluss
14 A 64/11.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0126.14A64.11A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. Der aufgeworfenen Frage, wie die vom Bundesverwaltungsgericht in den Beschlüssen vom 9. Dezember 2010 (10 C 19.09 und 10 C 21.09) zum Zwecke der Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestellten Fragen zu beantworten seien, die auch im Falle des Klägers Bedeutung hätten, kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu, da sie im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig ist. Was die allgemeine Situation der Yeziden betrifft, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 14 A 2541/10.A -, S. 2 f. des amtl. Abdrucks m. w. N., ebenso wie in der Rechtsprechung der früher für Syrien zuständigen Senate des beschließenden Gerichts, vgl. die Nachweise in OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2010 - 14 A 1835/10.A -, S. 3, geklärt, dass eine Gruppenverfolgung der Yeziden in Syrien wegen ihrer Glaubensüberzeugung nicht stattfindet. Ob der Maßstab für den asylrechtlich relevanten Schutzbereich bei der Religionsfreiheit das religiöse Existenzminimum auch unter Zugrundelegung der Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) ist, vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, juris Rn. 12, wie es von der Rechtsprechung bislang angenommen wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2009 - 10 C 51.07 -, juris Rn. 9 ff., mag klärungsbedürftig sein, da durch die genannten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt wurde, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG dahin auszulegen ist, dass nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit, der gegen Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt, eine Verfolgungshandlung im Sinne der erstgenannten Vorschrift darstellt, sondern eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als grundlegendes Menschenrecht nur dann vorliegt, wenn ihr Kernbereich betroffen ist. In den dortigen Verfahren mag die Frage auch klärungsfähig sein, in denen es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um dem Glauben der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft eng und verpflichtend verbundene pakistanische Staatsangehörige geht, zu deren Überzeugung es auch gehört, den Glauben in der Öffentlichkeit zu leben und in diese zu tragen. Vgl. die vom Kläger genannte Pressemitteilung des BVerwG Nr. 113/2010 vom 9. Dezember 2010. In Pakistan mögen Verhältnisse herrschen, die letzteres nur unter asylrechtlich relevanter Gefahr ermöglichen. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage jedoch nicht. Hier geht es um einen (nach Angaben des Klägers) syrischen Staatsangehörigen kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit, der sich vor dem Bundesamt und in der verwaltungsgerichtlichen Anhörung als Verfolgungsgrund nicht auf die Hinderung der Ausübung seiner Religion, sondern auf Unzuträglichkeiten mit Arabern wegen seiner Eigenschaft als Kurde und Yezide berufen hat. Daher steht hier alleine eine politische Verfolgung wegen der genannten Unzuträglichkeiten in Rede. Da diese nicht die Qualität einer politischen Verfolgung aufweisen, liegt auch kein Eingriff in die Religionsfreiheit durch Hinderung der Ausübung der Religion vor. Der Kläger kann - auch unter Zugrundelegung seines Vortrags - ohne asylrechtlich relevante Gefahr seine Religion im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG in Syrien ausüben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.