Beschluss
14 A 425/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0126.14A425.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsan-tragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 1.584 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsan-tragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 1.584 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits nicht hinreichend dargelegt sind. Die Erklärung, das angefochtene Urteil werde in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt, lässt sich keinem Zulassungsgrund zuordnen. Sie entspricht inhaltlich einer Berufungsbegründung, denn eine Überprüfung in vollem Umfang kann nur in einem Berufungsverfahren, nicht aber in dem vorgeschalteten Verfahren auf Zulassung der Berufung erreicht werden. Selbst wenn man den Ausführungen der Antragsbegründung im Übrigen entnehmen will, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts) geltend gemacht werden soll, vermögen die angeführten Gründe den Zulassungsgrund im Ergebnis nicht auszufüllen. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Wenn die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Leistung ihrer Eltern in Höhe von 300 Euro monatlich zu Unrecht als Unterhalt statt als nicht anrechnungsfähiges Darlehen im wohngeldrechtlichen Sinne bewertet, so wecken die darauf bezogenen Erläuterungen im Einzelnen keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkts. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend - und insoweit grundsätzlich auch von der Klägerin nicht angegriffen - davon ausgegangen, dass die Unterscheidung zwischen einer freiwilligen Unterhaltsleistung und einem auch im Wohngeldrecht nicht als Einkommen anzurechnenden Darlehen anhand des Gesetzeszwecks und unter Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu erfolgen habe, wobei Darlehen, die für den Lebensunterhalt verwandt würden, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1972 - VIII C 81.71 -, BVerwGE 41, 220 ff; ebenso aus jüngerer Zeit der ebenfalls für das Wohngeldrecht zuständige 12. Senat des beschließenden Gerichts: OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2009 - 12 E 276/09 -, m. w. N., dann wohngeldrechtlich wie Einnahmen zu behandeln seien, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden könne. Von Letzterem sei hier - so die Auffassung des Verwaltungsgerichts - auszugehen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise fehle es bereits an der Verbindlichkeit der zwischen der Klägerin und ihren Eltern getroffenen Vereinbarung. Wenn die Klägerin demgegenüber einwendet, sie habe mit ihren Eltern ausdrücklich eine Vereinbarung des Inhalts getroffen, dass sie sich verpflichte, den ihr gewährten Betrag von monatlich 300,00 EUR zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage sei, nämlich nach Abschluss des Studiums und mit Aufnahme der dann folgenden Erwerbstätigkeit, und sie habe sich "hierzu sogar schriftlich bereit erklärt", so vermag das die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, weder die Klägerin noch ihre Eltern hätten es - eigenem Bekunden zufolge - für sinnvoll gehalten, die Klägerin bei einem ungewissen Studienabschluss und ungewissen finanziellen Aussichten eine Rückzahlung verbindlich festzulegen. Dies bedeute unter Berücksichtigung der gleichfalls vorgetragenen engen, liebevollen Beziehung zwischen der Klägerin und ihren Eltern aber zugleich, dass tatsächlich ein Rückzahlungstermin bei fehlender Arbeitsaufnahme der Klägerin hinausgeschoben bzw. gänzlich entfallen könnte. Im Hinblick darauf, dass es etwa im Schreiben des Vaters der Klägerin vom 25. Februar 2009 an das Amt für Wohnungswesen der Beklagten heißt, "Richtig ist auch, dass es nach meiner Auffassung besser ist, einem in Ausbildung und Studium befindlichen Menschen keinen auf ein Datum bezogenen festen Rückzahlungstermin vorzugeben, ohne dessen Berufseinstieg und die daraus resultierenden finanziellen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Das gilt umso mehr, wenn die Vertragsbeteiligten in engster Verwandtschaft verbunden sind." und der Darlehensvertrag vom 15. Dezember 2008 u.a. lautet, "In dem bislang mündlichen Vertrag wurde die monatliche Rückzahlungshöhe und der Rückzahlungsbeginn vernünftigerweise vom Zeitpunkt des Berufseinstieges und des dann erzielten Verdienstes abhängig gemacht. Beides ist z.Z. nicht festzulegen. Sollte zum Zwecke der Bearbeitung des Antrages auf Mietzuschuss hier eine Festlegung erfolgen müssen, wird die Rückzahlung ab 01.08.2011 mit monatlich 200,-- EUR beginnen." bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts. Die Vereinbarung der Rückzahlung von während des Studiums erfolgten Zuwendungen für die Zeit nach erfolgreicher Beendigung des Studiums und des sich möglicherweise anschließenden Referendariats sowie der Aufnahme eines Berufs wird in Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2009 - 12 E 276/09 -, m. w. N., und Literatur, vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf/Rahm/Dietrich/ Fröba, Kommentar zum WoGG (Stand April 2008) § 10 Rn. 155, gerade als typischer Fall der völlig ungewissen Rückzahlung im Sinne der oben angesprochenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesehen. Auch im Falle der Klägerin kann nicht ohne weiteres ein garantiertes, zügiges Durchlaufen der bevorstehenden Examina und eine sichere anschließende Anstellung angenommen werden. Im übrigen spricht auch deshalb nichts für einen wirksamen Darlehensvertrag, weil die Zahlungen der Eltern der Klägerin nicht als Leistung auf eine Darlehensverpflichtung, sondern als gemäß § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geschuldeter Unterhalt anzusehen sein dürften. Dieser umfasst gemäß § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, hier eines berufsqualifizierenden Studiums. Vgl. im einzelnen Brudermüller, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 1610 Rn. 19. Dabei ist die Dauer des Studienunterhalts nicht auf die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz begrenzt. Diese ist vielmehr nur ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer. Der Unterhaltsberechtigte ist lediglich gehalten, seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, damit er sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beenden kann. Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 1998 - 12 UF 95/98 -, juris Rn. 4. Nach der in den Akten befindlichen Bescheinigung der X. -Universität vom 9. Dezember 2008 beträgt die Regelstudienzeit und Förderungshöchstdauer für das Studium der Klägerin zehn Semester. Nach den Ausführungen im angegriffenen Urteil befindet sich die Klägerin im 13. Fachsemester Deutsch und 12. Fachsemester Sport und beabsichtigt den Studienabschluss für das Ende des Jahres. Damit kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände von einem Wegfall der Unterhaltspflicht der Eltern der Klägerin ausgegangen werden. Inwieweit die Höhe eines eventuellen Unterhaltsanspruchs durch die elterlichen Zahlungen überschritten wird, bedürfte ebenfalls der Prüfung, wenn ein Erfolg der Klage in Betracht kommen soll. Ob bei der anzustellenden Gesamtwürdigung ausnahmsweise eine hinreichend gesicherte Rückführung der geleisteten Zahlungen angenommen werden kann, wenn die den Zuschuss gewährenden Eltern selbst in finanziell engsten Verhältnissen leben, vgl. den Sachverhalt, der dem Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 23. April 2008 - 2 LB 46/07 , NVwZ-RR 2009, 119, zugrunde gelegen hat, wo ein getrennt lebender Elternteil seinen eigenen Lebensunterhalt aus offenbar nicht allzu hohen Ersparnissen bestreiten musste, kann dahinstehen. Denn ein derartiger Fall wirtschaftlich schwierigster Verhältnisse ist auch bei Würdigung der von der Klägerin beschriebenen Umstände im Falle ihrer Eltern nicht anzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).