Beschluss
11 B 1595/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0125.11B1595.10.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 6780/10 gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vom 10. September 2010 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 6780/10 gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vom 10. September 2010 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen geändert, da mit Blick auf den Wegfall von § 5 AGVwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 ein Beteiligtenwechsel eingetreten ist und gemäß dem fortan geltenden Rechtsträgerprinzip das Land Nordrhein-Westfalen der richtige Antragsgegner ist. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen führt zur antragsgemäßen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Ergebnis der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur mögliche summarische Prüfung kann zwar nicht hinreichend sicher festgestellt werden, ob die angefochtene Besitzeinweisung im Hauptsacheverfahren auf die Klage des Antragstellers aufzuheben sein wird. Insbesondere muss die abschließende Klärung der rechtlichen Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 9 A 40.07 (Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16 = NuR 2010, 41 = NVwZ 2010, 66 = UPR 2010, 62) für das vorliegende Besitzeinweisungsverfahren dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Klageverfahren Dritter entschieden: "Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Februar 2007 in der Gestalt, die er durch die Erste Änderung vom 28. Dezember 2007, die Zweite Änderung vom 19. Februar 2009 und die in der mündlichen Verhandlung vom 18. und 19. Februar 2009 zu Protokoll gegebenen Ergänzungen des Beklagten erhalten hat, ist rechtswidrig. Er darf nicht vollzogen werden." Gerade mit Blick auf die Anordnung im zweiten Satz ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine rechtsgestaltende Wirkung zukommen kann, vgl. zur Wirkung von entsprechenden Entscheidungen: Henke, Planerhaltung durch Planergänzung und ergänzendes Verfahren, 1997, S. 146 f., und dass eine solche Gestaltung ähnlich wie die Kassation des Verwaltungsakts bei erfolgreicher Anfechtungsklage, vgl. dazu Detterbeck, Streitgegenstand und Entscheidungswirkungen im öffentlichen Recht, 1995, S. 148 f., gegebenenfalls "inter-omnes" wirkt mit der Folge, dass sich auch der Antragsteller auf eine fehlende Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses ihm gegenüber berufen kann. Die von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren losgelöste allgemeine Interessenabwägung fällt indes zu Gunsten des Antragstellers aus. Die vom Antragsgegner und der Beigeladenen geltend gemachten öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung des Besitzeinweisungsbeschlusses haben unbeschadet der generellen Wertung des Gesetzgebers in § 18f Abs. 6a Satz 1 FStrG und der aufgezeigten Dringlichkeit des Neubauvorhabens der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im vorliegenden Fall geringeres Gewicht als das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist der Planfeststellungsbeschluss, dessen Vollziehung auch die hier streitige vorzeitige Besitzeinweisung dient, objektiv rechtswidrig und darf gemäß der ausdrücklichen Anordnung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 - nicht vollzogen werden. Dies gilt bis zum (bestandskräftigen) Abschluss eines ergänzenden Verfahrens. Welchen Ausgang ein solches ergänzendes Verfahren haben wird, ist offen. Zwar muss die Behörde nicht ein vollständig neues Verfahren durchführen. Ob sie von der Möglichkeit des ergänzenden Verfahrens Gebrauch macht, bleibt ihr überlassen. Sie hat auch die Möglichkeit, von der Planung gänzlich Abstand zu nehmen oder ein neues Verfahren, etwa für eine Variante, einzuleiten. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (373). Erst nach Abschluss eines solchen ergänzenden Verfahrens kann sich zeigen, ob das Gesamtvorhaben realisierbar und die vorzeitige Inanspruchnahme fremden Bodens gerechtfertigt ist bzw. ob das Risiko eines möglicherweise ungerechtfertigten Einsatzes von finanziellen Aufwendungen für vorgezogene Baukosten gering erscheint. Da das hier eingeleitete ergänzende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist der Planfeststellungsbeschluss kraft der ausdrücklichen und uneingeschränkten - auch vom Antragsgegner und der Beigeladenen zu respektierenden - Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt nach wie vor nicht vollziehbar. Dies kann vom Senat im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung unbeschadet einer subjektiven Rechtsverletzung des Antragstellers berücksichtigt werden und rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Kosten der Beigeladenen dem unterlegenen Antragsgegner aufzuerlegen, entspräche nicht der Billigkeit, da sie keinen Sachantrag gestellt und mithin kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.