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Beschluss

7 E 1386/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0120.7E1386.10.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubi-ger wird abgelehnt.

Die Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamt-schuldner.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubi-ger wird abgelehnt. Die Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamt-schuldner. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Vollstreckungsgläubiger nach § 172 Satz 1 VwGO zu Unrecht stattgegeben. Es besteht kein Anlass, der Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld anzudrohen. Denn die Vollstreckungsschuldnerin ist ihrer Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. September 2009 (6 K 1755/08) nachgekommen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels und der Reichweite seiner Rechtswirkung. Der Inhalt ergibt sich in erster Linie aus dem Urteilstenor, aber auch aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtenden Vorgaben im Einzelnen darlegen. Demnach ist die Vollstreckungsschuldnerin gehalten, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die (bestimmungsgemäße) Nutzung des Spielplatzes M.----straße in X. – d.h. den Spielbetrieb – innerhalb der Ruhezeiten und die nicht bestimmungsgemäße Nutzung desselben – d.h. einen Missbrauch des Spielplatzes – zu unterbinden. Der Tenor ist bestimmt genug. Als einzuhaltende Ruhezeiten sind nach den Entscheidungsgründen die Zeiten von 13 bis 15 Uhr sowie nach 20 Uhr zu beachten (Seite 12 des Urteilsabdrucks). Auch die Verwendung der Formulierung "notwendige Vorkehrungen" führt nicht zur Unbestimmtheit der Urteilsformel. Das ergibt sich zwangsläufig daraus, dass die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen die Vollstreckungsschuldnerin zur Erreichung der geforderten Ziele ergreift, in ihrem alleinigen Ermessen steht. Denn der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, den die Vollstreckungsgläubiger in dem Verfahren 6 K 1755/08 verfolgt haben, gewährt den Störungsbetroffenen regelmäßig keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen. Folglich können auch im Tenor keine bestimmten Maßnahmen genannt werden. Es reicht aus, wenn – wie hier – das mit den Maßnahmen zu verfolgende Ziel hinreichend bestimmt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2010 – 7 A 1016/09 –, juris Rn. 5. Was die Einhaltung der Mittagsruhe anbelangt, so hatte der Bürgermeister der Vollstreckungsschuldnerin zwar zwischenzeitlich eine Aufhebung der Mittagsruhe für Kinder unter 12 Jahren verfügt, die Vollstreckungsschuldnerin hat dessen ungeachtet aber gleichwohl faktisch auf die Einhaltung der Mittagsruhe geachtet und diese durch häufige Kontrollen durch ihren Ordnungsdienst auf dem Spielplatz sichergestellt. So hat sie in dem Zeitraum vom 1. April bis 14. Juli 2010 an insgesamt 25 Tagen – bisweilen sogar mehrmals pro Tag zwischen 13 und 15 Uhr – überprüft, ob die Mittagsruhe eingehalten wird. Das ist bezogen auf den Zeitraum von 105 Tagen eine beachtliche Kontrollquote von 23,81 vom Hundert. Soweit die Mitarbeiter der Vollstreckungsschuldnerin dabei – an der Minderheit der von ihr kontrollierten Tage – spielende Kinder angetroffen haben, haben sie diese und deren Eltern auf die Mittagsruhe aufmerksam gemacht und um Verlassen des Spielplatzes gebeten. Dem haben die Vollstreckungsgläubiger, die darlegungs- und beweispflichtig sind, nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Abgesehen von dem von ihnen benannten Vorfall vom 24. Mai 2010 um 13.30 Uhr behaupten sie lediglich pauschal, die Mittagsruhe werde zu 90 vom Hundert nicht eingehalten, ohne dies in irgendeiner Weise glaubhaft – z.B. in Form einer (Foto-) Dokumentation unter Datums- und Uhrzeitangabe – hinreichend darzulegen und zu belegen. Eine Nichteinhaltung der Mittagsruhe in dem von ihnen behaupteten Ausmaß widerspricht auch der umfangreichen Dokumentation der Vollstreckungsschuldnerin, die bei ihren häufigen und engmaschigen Kontrollen in der Zeit zwischen 13 und 15 Uhr in der Mehrzahl der Fälle niemanden auf dem Spielplatz angetroffen hat. Die Dokumentation widerlegt im Übrigen auch die unzutreffende Behauptung der Vollstreckungsgläubiger, die Einhaltung der Mittagsruhe werde nicht kontrolliert. Dass es eine lückenlose Kontrolle, die darauf hinausliefe, dass ein Bediensteter der Gemeinde permanent am Spielplatz wachen müsste, nicht geben kann, liegt auf der Hand und wird auch von den Vollstreckungsgläubigern nicht erwartet. Auch im Hinblick auf die Missachtung der Ruhezeit ab 20 Uhr und die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes sind die von den Vollstreckungsgläubigern behaupteten Verstöße nicht geeignet anzunehmen, die Vollstreckungsschuldnerin sei ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. September 2009 nicht nachgekommen. Die Vollstreckungsgläubiger benennen neben dem 23. Mai 2010, dem 22. und 31. Oktober 2010 lediglich 13 Vorfälle in dem Zeitraum vom 4. Juni 2010 bis 1. August 2010 (davon zweimal mit Alkoholkonsum von Jugendlichen, die anschließend ihre Flaschen auf dem Spielplatz gelassen haben, wie den zur Gerichtsakte gereichten Fotos zu entnehmen ist), wobei sie – die Vollstreckungsgläubiger – in der zweiten Juli-Hälfte aufgrund von Urlaubsabwesenheit keine Feststellungen treffen konnten. Dies widerspricht ihrer eigenen pauschalen Behauptung, wonach die Ruhezeit ab 20 Uhr nur in den seltensten Fällen eingehalten werde. Die vom Spielplatz ausgehenden Störungen fänden täglich statt, sie hätten eine "Beschallung" (auch an Wochenenden und an Feiertagen) von täglich 10 bis 12 Stunden. Dass von einer täglichen Störung keine Rede sein kann, geht schon aus der von den Vollstreckungsgläubigern als Anlage zum Schriftsatz vom 16. August 2010 eingereichten Auflistung deutlich hervor, in der gerade nicht für jeden, sondern nur für eine überschaubare Anzahl von Tagen eine Störung notiert ist. Im Übrigen ergibt sich aus der umfangreichen Dokumentation der Vollstreckungsschuldnerin, in der auch Kontrollen zur Abend- und Nachtzeit belegt sind, dass im Wesentlichen nur in Einzelfällen die Ruhezeit nicht eingehalten bzw. der Spielplatz (durch Jugendliche) missbräuchlich genutzt wird. Die begrenzte Anzahl an plausibel dokumentierten Verstößen gegen die Ruhezeiten und die bestimmungsgemäße Nutzung des Spielplatzes M.----straße ist vor dem Hintergrund folgender Erwägungen noch hinnehmbar, zumal sich einzelne Verstöße wohl kaum gänzlich verhindern lassen. Zwar muss die rechtskräftig verurteilte Vollstreckungsschuldnerin ihren auferlegten Verpflichtungen effektiv nachkommen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2004 – 7 E 676/04 –, n.v., sie schuldet aber nicht den sofortigen Erfolg. Da ihr – zu Recht – keine bestimmte Maßnahme auferlegt worden ist, steht es ihr frei, nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, auf welche Weise sie den Verpflichtungen nachkommen möchte. Dieser Ermessensspielraum bedingt, dass sie zunächst bestimmte Maßnahmen ausprobieren und auf ihre Eignung und Effektivität überprüfen darf – sofern es sich nicht um ersichtlich ungeeignete Maßnahmen handelt –, um sodann nach Auswertung gegebenenfalls andere Maßnahmen zu ergreifen. Dass die Durchführung von Kontrollen nicht von vornherein als ungeeignete Maßnahme ausscheidet, geht schon daraus hervor, dass das Verwaltungsgericht diese Maßnahme ausdrücklich als erwägenswerte Möglichkeit erwähnt hat, um auf diese Weise auf die Störenden einzuwirken (Seite 15 des Urteilsabdrucks in dem Verfahren 6 K 1755/08). Ein Testen der Eignung und Effektivität von Maßnahmen ist bei der vorliegenden Sachlage naturgemäß nur über einen längeren Zeitraum möglich. Es bedarf einer gewissen Zeit, bis sich die vom Verwaltungsgericht festgelegten Ruhezeiten unter den betroffenen Kindern und ihren Eltern herumgesprochen und zu einer Verhaltensveränderung hinsichtlich der Nutzungszeiten des Spielplatzes geführt haben. Ebenso werden die Jugendlichen, die den Spielplatz zuweilen nicht bestimmungsgemäß für ihre Zusammenkünfte genutzt haben, erst nach einer gewissen Zeit realisieren, dass sie mit Kontrollen und Verweisen vom Spielplatzgelände zu rechnen haben. Dass die Kontrollen mittlerweile zu einer Beruhigung der Lage auf dem Spielplatz geführt haben, räumen die Vollstreckungsschuldner selber ein, indem sie mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2010 zugestehen, dass der Ordnungsdienst "zurzeit durchaus erfolgreich arbeite" und dass nach der Zwangsgeldandrohung durch das Verwaltungsgericht "eine gewisse Ruhe eingetreten" sei. Freilich wird die Vollstreckungsschuldnerin auch in Zukunft den Verpflichtungen aus dem Urteil vom 7. September 2009 zu entsprechen und gegebenenfalls auch weitere oder andere Maßnahmen zu ergreifen haben. Zusätzlich zu den Kontrollen vor Ort hat die Vollstreckungsschuldnerin unter den Anwohnern Visitenkarten verteilt, damit im Störungsfall der Ordnungsdienst per Mobiltelefon herbeigerufen werden kann. Die Vollstreckungsgläubiger beklagen zwar die Nichterreichbarkeit dieser Telefonnummer, bleiben aber jeden konkreten Nachweis hinsichtlich der genauen Anrufzeiten (z.B. mittels eines Anrufprotokolls) schuldig. Hingegen haben sie umgekehrt geschildert, dass sie die Ordnungskräfte der Vollstreckungsschuldnerin am Abend des 31. Oktober 2010 auf diese Weise herbeirufen konnten, und damit die Erreichbarkeit des Ordnungsdienstes, die somit nicht gänzlich in Abrede gestellt werden kann, zum Ausdruck gebracht. Soweit die Vollstreckungsgläubiger geltend machen, dass tagsüber in naher Entfernung zu ihrem Grundstück und dem ihrer Nachbarn etwa 20 bis 30 Kinder toben, ist dies für das vorliegende Verfahren irrelevant, weil es sich hierbei um eine bestimmungsgemäße Nutzung des Kinderspielplatzes – außerhalb der Ruhezeiten – handelt, die die Anwohner als sozialadäquat hinzunehmen haben. Kinderspiel ist naturgemäß mit Unruhe und Lärm verbunden; es ist zur altersgerechten Entwicklung der Kinder für diese aber auch erforderlich, sich auf einem Spielplatz auszutoben. Dies (außerhalb der Ruhezeiten) zu verhindern, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. September 2009 der Vollstreckungsschuldnerin nicht aufgegeben. Wenn der Sandkasten auf dem Spielplatz durch Urin, Erbrochenes und Glasscherben verunreinigt sein sollte, wäre dies in der Tat ein beklagenswerter Zustand. Dieser Einwand der Vollstreckungsgläubiger ist aber ebenso wenig wie ihr Hinweis auf die Lärm verursachenden Kettenglieder der Hängebrücke geeignet, dem Vollstreckungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).