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Beschluss

19 B 1199/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0119.19B1199.10.00
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Leitsätze

Die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den schulischen Förderort ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, für dessen gerichtliche Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten tatsacheninstanzlichen Entscheidung abzustellen ist (wie OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2010 ‑ 19 E 259/10 ‑, juris, Rn. 6).

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. 8. 2010 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den schulischen Förderort ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, für dessen gerichtliche Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten tatsacheninstanzlichen Entscheidung abzustellen ist (wie OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2010 ‑ 19 E 259/10 ‑, juris, Rn. 6). Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. 8. 2010 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen. Die erstinstanzliche Entscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge dem Antragsgegner aufzuerlegen. Maßgebend hierfür ist, dass das Schulamt für den Antragsgegner aufgrund der im Beschwerdeverfahren seitens der Antragstellerin mitgeteilten neuen Erkenntnisse zum verbesserten schulischen Lern- und Leistungsverhalten der Antragstellerin den angefochtenen Bescheid vom 5. 7. 2010 aufgehoben und damit auch deren Begehren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung entsprochen hat. Keine ausschlaggebende Bedeutung für die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen kommt entgegen der Auffassung des Antragsgegners der Frage zu, ob der Bescheid nach der Erkenntnislage der Schulaufsichtsbehörde bei seinem Erlass rechtmäßig war. Denn die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den schulischen Förderort ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. §§ 15, 16 AO-SF). Dies hat für die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle - wie auch für die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO - zur Folge, dass auf die im Zeitpunkt der letzten tatsacheninstanzlichen Entscheidung gegebene Sach- und Rechtslage abzustellen ist und auch die Behörde den Verwaltungsakt im gerichtlichen Verfahren unter Kontrolle zu halten hat. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 4. 6. 2010 ‑ 19 E 259/10 -, juris, Rdn. 6, vom 1. 4. 2005 ‑ 19 A 322/05 -, juris, Rdn. 16, und vom 7. 12. 2000 ‑ 19 E 922/00 -. Ändert sich demgemäß die Beurteilungsgrundlage, hat die Schulaufsichtsbehörde dem Rechnung zu tragen. Dies schließt im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ‑ so auch hier ‑ ein entsprechendes Kostenrisiko ein. Daran ändert es nichts, dass die Schulaufsichtsbehörde entsprechend der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 27. 8. 2005 – 19 B 1516/04 – und – 19 E 876/04 ‑, auf der Grundlage ihrer damaligen Erkenntnisse gehalten war, die sofortige Vollziehung ihres Bescheides auch gegen den Willen der Erziehungsberechtigten anzuordnen, um der Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren schulischen Ausbildung und der Persönlichkeitsentwicklung der Schülerin sofort entgegenwirken zu können. Eine Kostenbelastung der Antragstellerin – etwa mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens – rechtfertigt sich hier auch nicht deshalb, weil die Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf Umstände zurückzuführen wäre, die sie unter Verstoß gegen ihre Darlegungs- oder Mitwirkungspflicht bereits früher substantiiert vorzutragen unterlassen hätte. Davon ist nicht auszugehen. Denn die Aufhebung des Bescheides beruht auf den geltend gemachten erst im Beschwerdeverfahren eingetretenen Lernfortschritten und ermittelten Testergebnissen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).