Beschluss
12 A 2150/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0111.12A2150.09.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die Klägerin hat Umstände geltend gemacht, die die Zulassung wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen. Die mit der Zulassungsbegründung und auf die Hinweisverfügung des Senats vom 1. Dezember 2010 aufgeworfene Frage, ob ein auf einem Bachelorstudiengang aufbauender Masterstudiengang gefördert werden kann, wenn der oder die Auszubildende den ausbildungsförderungsrechtlichen Grundanspruch aufgrund einer nichtuniversitären Ausbildung ausgeschöpft hat und der Bachelorstudiengang als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG gefördert wurde, ist zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne der Klägerin zu beantworten. Der Ausgang des Rechtsstreits ist jedoch zumindest offen, ober- oder höchstrichterliche Entscheidungen zu dieser Fragestellung liegen, soweit ersichtlich, nicht vor. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. Die Klägerin, die nach der aktuellen Rechtslage die Altersgrenze von jetzt 35 Jahren nicht überschritten hat, hat danach zwar grundsätzlich Anspruch auf die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung. Ob dieser Anspruch mit der Förderung des Bachelorstudiengangs, der bereits zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss geführt hat, - wie der Beklagte annimmt - erfüllt ist oder ob - wie die Klägerin annimmt - auch der auf dem Bachelorstudiengang aufbauende Masterstudiengang im Lichte der Privilegierung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG, wonach u.a. für einen Masterstudiengang im Sinne des § 19 HRG Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn er auf einem Bachelorstudiengang aufbaut und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen hat, noch gefördert werden muss, ist offen. Diese letzte Annahme wäre gerechtfertigt, wenn die Absicht des Gesetzgebers, die neuen Studiengänge förderungsrechtlich mit den herkömmlichen grundständigen Diplomstudiengängen gleichzustellen, vgl. Bundestagsdrucksache 14/4731, S. 31 zum Ausbildungsförderungsreformgesetz, sich auch auf Auszubildende des sog. Zweiten Bildungsweges erstrecken sollte, deren Universitätsstudium nur als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 BAföG gefördert werden kann, und wenn von daher eine erweiternde Auslegung der Tatbestandsmerkmale "eine einzige weitere Ausbildung" sowie " längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss" des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG im Lichte des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG angezeigt wäre. So wohl: Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 7, Rn. 19, zu der vom 1. April 2001 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG. Die Förderung des Masterstudiengangs setzt allerdings dann voraus, dass der aktuelle Wortlaut des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG ("bislang ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen hat") in der Weise ausgelegt werden kann, dass der Förderung eines Masterstudiengangs nur der Abschluss eines anderen als eines Bachelorstudiengangs, nicht aber der Abschluss einer anderen berufsqualifizierenden Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG entgegenstünde. Die selbe Voraussetzung gilt, wenn davon auszugehen sein sollte, dass § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG im Verhältnis zu § 7 Abs. 2 BAföG eine abschließende Sonderregelung darstellen sollte, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2007 - 4 ME 594/07 -, FamRZ 2008, 930, juris; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 7, Rn. 16.1; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 18 A 167.08 -, juris; die Frage offen lassend: BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 12 CE 10.2217 -, juris. Für eine solche Lesart der Vorschrift könnte mit der Klägerin der Wortlaut der vorherigen Fassung des § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG ("noch keinen Studiengang abgeschlossen hat") sprechen verbunden mit dem Umstand, dass der Hintergrund der Änderung des Wortlauts durch das 22. BAföGÄndG jedenfalls aus der Gesetzesbegründung, vgl. Bundestagsdrucksache 16/5172, S. 18, nicht ersichtlich ist. Die Frage, ob die Genese der Vorschrift - dieser Lesart entgegenstehend - hinreichend deutlich zu erkennen gibt, ob der Gesetzgeber Auszubildende des Zweiten Bildungsweges mit der Regelung für die neuen Studiengänge deshalb nicht anzielte, weil er von vorne herein ausschließlich den förderungsrechtlichen Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG erweitern und nur eine insgesamt erste berufsqualifizierende Ausbildung privilegieren wollte - wofür allerdings die schon bei der Einführung der Neuregelung klar zum Ausdruck gekommene, vgl. Bundestagsdrucksache 13/10241, S. 8, Intention des Gesetzgebers, sprechen könnte, mit § 7 Abs. 1a BAföG die ansonsten unvermeidliche Folge zu verhindern, dass der Grundanspruch eines Auszubildenden nach § 7 Abs. 1 BAföG schon mit dem Abschluss des Bachelorstudiums ausgeschöpft wäre -, und die weitere Frage, ob für diesen Fall aus Gründen der Gleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 2 BAföG in Betracht gezogen werden müsste, können im Zulassungsverfahren nicht abschließend geklärt werden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung scheint allerdings davon auszugehen, dass Auszubildende des Zweiten Bildungsweges nicht in den Genuss der Privilegierung des § 7 Abs. 1a BAföG kommen, wenn es in dem von der Klägerin vorgelegten Rundschreiben vom 20. Oktober 2010 darauf hinweist, nach der Erlasslage könne ein Masterstudiengang nur dann gefördert werden, wenn der Förderungsanspruch bei Aufnahme des ersten Bachelorstudiengangs noch nicht ausgeschöpft gewesen sei.