Urteil
7 D 80/10.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1220.7D80.10NE.00
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Tenor
Die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Ortskern“ der Gemeinde I. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Ortskern“ der Gemeinde I. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks I1.----straße 28 in I. (Gemarkung I. , Flur 11, Flurstück 319). Er wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans "Ortskern" der Antragsgegnerin, mit der die überbaubare Fläche auf dem nordwestlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Grundstück I1.----straße 26 (Gemarkung I. , Flur 11, Flurstücke 343 und 345) in südwestlicher Richtung erweitert wird. Der Bebauungsplan "Ortskern" ordnet das Grundstück des Antragstellers und das Nachbargrundstück I1.----straße 26 einem Mischgebiet zu. Die in der ursprünglichen Fassung dieses Bebauungsplans festgesetzten Baugrenzen verlaufen entlang der nördlichen und westlichen Wand des Hauses auf dem Nachbargrundstück. Von der Südwestecke des Hauses aus knickt die Baugrenze nach Südosten ab und erstreckt sich über die Grundstücksgrenze des Antragstellers hinweg annähernd parallel zur ca. 7,5 m entfernten, von der I1.----straße in südöstlicher Richtung abzweigenden C.----allee . Das Wohnhaus des Antragstellers wurde nach einem Vermerk in den Bauakten des Landrats des Kreises D. im Jahre 1906 errichtet. Unter dem 24. Juli 1962 wurde der Ausbau des Dachgeschosses genehmigt. Die Bauvorlagen weisen aus, dass im Erdgeschoss eine Küche, ein Bad, eine Waschküche sowie ein Wohnzimmer genehmigt worden sind, im Dachgeschoss ein Zimmer, eine Küche und ein Bad; mit Ausnahme des Wohnzimmers weisen diese Räume zum Grundstück I1.----straße 26 ausgerichtete Fenster auf. In südwestlicher Richtung ist an das Wohnhaus ein eingeschossiger Hauswirtschaftsraum mit einer darauf liegenden sog. Dachterrasse angebaut, die vom Wohnhaus aus zugänglich ist. Das Gebäude des Antragstellers ist von der Grenze zum Grundstück I1.----straße 26 etwa 1,80 m entfernt. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks erwirkte beim Landrat des Kreises D. unter dem 15. November 2005 eine Baugenehmigung sowie unter dem 28. November 2006 und 19. April 2007 Nachtragsgenehmigungen zu dieser Baugenehmigung, die u. a. den Betrieb eines Cafés an Werk-, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.30 bis 22.00 Uhr auf einer an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Außenfläche zum Gegenstand hatten. Diese Fläche schloss an der Südwestecke des Hauses I1.----straße 26 an und erstreckte sich von dort in östlicher sowie entlang der im ursprünglichen Bebauungsplan bestimmten Baugrenzen in südöstlicher Richtung bis direkt an das Grundstück des Antragstellers. Der Eigentümer des Grundstücks I1.----straße 26 legte im Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens eine schalltechnische Untersuchung des Büros I2. Ingenieure vom 27. September 2006 sowie eine ergänzende Stellungnahme dieses Büros vom 1. März 2007 vor, die auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 14. Januar 2004 – Freizeitlärmrichtlinie (im Folgenden: FRL) – "nach den Grundsätzen der TA-Lärm" zu dem Ergebnis kamen, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte würden mit den durch die Nutzung der Außengastronomie ausgelösten Geräuschimmissionen auf dem Grundstück des Antragstellers eingehalten. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des Antragstellers hat der erkennende Senat die Baugenehmigung und die genannten Nachtragsgenehmigungen mit Urteil vom 30. November 2010 – 7 A 759/09 – aufgehoben. Die streitgegenständliche Bebauungsplanänderung sieht die Verschiebung der im Bebauungsplan "Ortskern" festgesetzten Baugrenze auf dem Grundstück I1.----straße 26 in dem Bereich zwischen der Südwestecke des dortigen Gebäudes und der Grundstücksgrenze des Antragstellers um bis zu 6 m nach Westen und Südwesten vor. Die Erweiterungsfläche ist durch Schraffierung als Fläche ausgewiesen, auf der bauliche Anlagen nur bis zu 1 m Höhe zulässig sind. In der Begründung zur Bebauungsplanänderung ist zu deren Zweck und Inhalt ausgeführt, die bebaubare Fläche des betroffenen Grundstücks solle so geändert werden, dass die Nutzung der bislang im nicht bebaubaren Bereich liegenden Terrassenfläche für die Außengastronomie erfolgen könne. Ohne Änderung des Bebauungsplans sei die begehrte Außenbestuhlung nicht möglich. Aus Gründen des Nachbarschutzes erfolge jedoch die Einschränkung auf bauliche Anlagen bis zu 1 m. Das Bebauungsplanänderungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Unter dem 12. August 2008 stellte der Eigentümer des Grundstücks I1.----straße 26 einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplans "Ortskern" hinsichtlich der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, damit die in einem dem Antrag beigefügten Lageplan dargestellte Außenbestuhlung mit 8 Tischen und 32 Sitzgelegenheiten sich innerhalb der bebaubaren Grundstücksfläche befinde. Darauf hin beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 13. November 2008, den Plan zur 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans "Ortskern" aufzustellen und für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2008 in der Zeit vom 5. Januar bis 5. Februar 2009 statt. Träger öffentlicher Belange wurden nicht beteiligt. Während der Offenlegung wandte sich der Antragsteller mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2009 gegen die Planänderung. Er machte im Wesentlichen geltend, durch eine Vergrößerung der Außengastronomie auf dem Grundstück I1.----straße 26 entstehe eine Lärmbelastung für sein Wohnhaus, die nicht hinnehmbar sei. Es werde gerügt, dass die Antragsgegnerin kein Gutachten zur Frage der Lärmbelastung eingeholt habe. Welches öffentliche Interesse an der beabsichtigten Planänderung bestehe, sei nicht erkennbar. Offensichtlich scheine ausschließlich das kommerzielle Interesse des Café-Betreibers, nicht aber das berechtigte Interesse der Nachbarn an ungestörter Wohnruhe Berücksichtigung zu finden. Schon jetzt bestehe eine Belastung, die den Wert seines, des Antragstellers, Grundstücks mindere. Durch die beabsichtigte Planänderung werde diese Situation verfestigt und verschlechtert. Am 8. Februar 2010 reichte der Eigentümer des Nachbargrundstücks auf wiederholte Anforderung der Antragsgegnerin eine vom 4. Januar 2010 datierende ergänzende Stellungnahme des Büros I2. Ingenieure ein. Diese Stellungnahme bezieht sich ausweislich des enthaltenen Lageplans auf eine Außengastronomie mit – wie bisher – sechs Tischen im Bereich der nach dem ursprünglichen Bebauungsplan überbaubaren Grundstücksfläche und zusätzlich fünf Tischen westlich des Hauses I1.----straße 26 im nordwestlichen Grundstücksbereich. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass bei dieser Anordnung der Bestuhlung die Immissionsrichtwerte innerhalb der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen (7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr sowie 20.00 bis 22.00 Uhr) insbesondere auf dem Grundstück des Antragstellers nicht überschritten würden. In seiner Sitzung am 27. Mai 2010 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Ortskern" mitsamt Begründung als Satzung. In der Sitzungsvorlage wird auf den entsprechenden Antrag des Eigentümers des Grundstücks I1.----straße 26 verwiesen. Für die dem Grundstückseigentümer erteilte Baugenehmigung sei der Bauaufsichtsbehörde bereits ein Schallschutznachweis vorgelegt worden, der auch die Nutzung der südlichen Außenflächen für das Café umfasse. Aus der am 8. Februar 2010 vorgelegten ergänzenden Stellungnahme gehe hervor, dass die Immissionsrichtwerte durch die Erweiterung der Außengastronomieflächen westlich des Hauses I1.----straße 26 ebenfalls nicht überschritten würden. Es bestünden daher keine Bedenken gegen die Bebauungsplanänderung. Der Satzungsbeschluss wurde am 10. Juni 2010 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Zur Begründung seines am 14. Juli 2010 gestellten Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die angegriffene Planänderung verletze das Abwägungsgebot. Der Rat der Antragsgegnerin habe zwar die Abwägungsrelevanz der Lärmschutzbelange der dem Grundstück I1.----straße 26 benachbarten Wohnbevölkerung erkannt, das eingeholte Gutachten genüge jedoch nicht den an eine sachgerechte Prognose zu stellenden Anforderungen. Die Ruhezeit zwischen 18.00 und 20.00 Uhr sei nicht begutachtet und der durch eine Ausweitung der Außengastronomie um 5 Tische ausgelöste zusätzliche Zu- und Abgangsverkehr nicht berücksichtigt worden. Zur Bewertung der Zumutbarkeit der von der Außengastronomie ausgehenden Immissionen habe nicht auf die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte nach Maßgabe einer modifizierten Anwendung der TA-Lärm auf der Grundlage der FRL abgestellt werden dürfen. Diese Bewertung hänge im Falle des durch Menschen verursachten Lärms im Rahmen einer außengastronomischen Nutzung von Faktoren ab, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert erfasst werden könnten. Maßgeblich sei, dass mit dieser Nutzung Lärm in eine bislang der vorhandenen Wohnnutzung zugute kommende schutzbedürftige Ruhezone hineingetragen werde und der für die Außenbestuhlung vorgesehene Bereich sehr nah an die schutzbedürftigen Räumlichkeiten in seinem, des Antragstellers, Haus heranreiche. Der Antragsteller beantragt, die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans "Ortskern" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag. Sie trägt vor: Das Lärmgutachten des Büros I2. Ingenieure vom 4. Januar 2010 genüge den maßgeblichen Anforderungen. Es beziehe sich entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht auf die Vorschriften der TA-Lärm, sondern auf die FRL. Das Gutachten gehe auch von den korrekten Ruhezeiten aus. Die immissionstechnische Methodik, nur einen Ruhezeitblock von zwei Stunden mit um 5 dB(A) geminderten Immissionswerten zu betrachten, schließe alle Ruhezeiten mit ein. Für den Zeitraum von 18.00 bis 20.00 Uhr ergäben sich insoweit keine abweichenden Ergebnisse. Erhöhte Verkehrsimmissionen seien nicht zu berücksichtigen gewesen, da mit der Erweiterung der Außengastronomie keine Erhöhung der Stellplatzanzahl einhergehe. Sie, die Antragsgegnerin, habe somit ihrer Abwägung vollständige und zutreffende Informationen zugrunde gelegt. Die Zulassung von Außengastronomie liege nicht nur im geschäftlichen Interesse des jeweiligen Betreibers, sondern auch im Interesse der Gemeinde an einem attraktiven gastronomischen Angebot für Einwohner und Besucher und den damit verbundenen steuerlichen Einnahmen. Die geringfügige Erweiterung der Außengastronomie führe zu keiner deutlichen Belastung des Antragstellers, da es sich um eine im Mischgebiet grundsätzlich zugelassene Nutzung handele und die immissionsrechtlichen Vorgaben beachtet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Aufstellungsvorgänge sowie der Gerichtsakte des Verfahrens 7 A 759/09 nebst den vom Landrat des Kreises D. in diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgängen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist daher ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Der Antragsteller kann als unmittelbarer Nachbar des von der Planänderung begünstigten Grundstückseigentümers jedenfalls geltend machen, in seinem subjektiven Recht auf Abwägung seiner Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB, vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 C 2.98 -, a. a. O., verletzt zu sein. Denn die angegriffene Planänderung kann nicht nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers und seine Nutzung haben. Mit der Planänderung soll die Ausweitung einer immissionsträchtigen baulichen Nutzung direkt an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers ermöglicht werden. Sie dient der Erweiterung des auf dem Grundstück I1.----straße 26 vorgesehenen Außencafés, von dem wesentliche Lärmbelästigungen auf besonders schutzbedürftige Ruhebereiche des Grundstücks des Antragstellers ausgehen können. In Betracht zu ziehen sind insbesondere Geräusche von hoher Informationshaltigkeit, wie etwa laute Unterhaltungen, Rufen oder Lachen der Besucher des Cafés, die sich gewissermaßen unmittelbar vor den Fenstern, der Dachterrasse bzw. dem Gartenbereich des Antragstellers ergeben und die Wohnnutzung seines Grundstücks damit wesentlich beeinträchtigen können. Das Interesse des Antragstellers an der Vermeidung einer Intensivierung derart lärmbelastender Nutzungen ist abwägungserheblich (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 1 und 7c BauGB). Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die angegriffene Planänderung ist mit durchgreifenden materiellen Mängeln behaftet. Ihr fehlt bereits die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen städtebaulichen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen. Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19, m. w. N. Allerdings darf die Gemeinde private Interessen zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen, sofern sie damit zugleich eigene städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Entscheidend für die Frage einer Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung – mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht – in ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. März 2010 - 7 D 96/09.NE und 7 D 104/09.NE -, BauR 2010, 1730, vom 24. November 1999 - 7a D 160/98.NE, juris, und vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -, BauR 1998, 1198; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Juni 1996 - 8 S 487/96 -, BRS 58 Nr. 19. Die strittige Planung genügt diesen Anforderungen nicht. Sie ist von keiner positiven Planungskonzeption getragen, sondern dient allein dazu, die privaten Interessen des Eigentümers des Grundstücks I1.----straße 26 zu befriedigen. Das geht eindeutig aus der Begründung der Planänderung und der für den Satzungsbeschluss maßgeblichen Sitzungsvorlage hervor. Beide Schriftstücke dokumentieren, dass das ausschließliche Ziel der Planänderung darin bestand, dem im Antrag vom 12. August 2008 geäußerten Wunsch des genannten Grundstückseigentümers nachzukommen, durch Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche die im - dem Antrag beigefügten - Lageplan dargestellte Nutzung der Außenfläche für die Außengastronomie zu ermöglichen. Dementsprechend wird in der Planänderungsbegründung unmissverständlich auf die "begehrte" Außenbestuhlung Bezug genommen. Dass die Antragsgegnerin mit der Planänderung zugleich eigene städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt hätte, ist weder der Planbegründung noch der Sitzungsvorlage auch nur andeutungsweise zu entnehmen. Beide Dokumente stellen lediglich fest, dass keine Bedenken gegen die Planänderung bestünden, verhalten sich jedoch mit keinem Wort zu der Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die "begehrte" Außenbestuhlung im öffentlichen städtebaulichen Interesse liegen soll. Dass die Antragsgegnerin kein eigenes Planungsinteresse verfolgt hat, bestätigen im Übrigen auch die Schreiben, mit denen sie den Eigentümer des Grundstücks I1.----straße 26 an die Einholung eines weiteren Lärmgutachtens erinnert hat. So heißt es etwa in einem Schreiben vom 18. Juni 2009, die Antragsgegnerin gehe mangels Mitteilung, wann mit dem Eingang des Gutachtens zu rechnen sei, davon aus, dass der Eigentümer des Grundstücks I1.----straße 26 nicht mehr an der "weiteren Bearbeitung" seines "Antrages auf vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Ortskern" interessiert sei; sollte sie – die Antragsgegnerin – bis zum 10. Juli 2009 keine anderslautende Mitteilung erhalten, werde sie daher "den Vorgang zu den Akten nehmen und die Angelegenheit nicht mehr weiter bearbeiten". Soweit die Antragsgegnerin erstmals im Normenkontrollverfahren angebliche eigene Interessen angeführt hat, kommt es hierauf schon deswegen nicht an, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans derjenige der Beschlussfassung ist. Im Übrigen sind die entsprechenden Ausführungen ohne Substanz. Das Interesse der Gemeinde an der Erzielung steuerlicher Einnahmen ist rein fiskalischer und nicht städtebaulicher Natur. Inwiefern die Erweiterung der überbaubaren Fläche auf einem einzigen Grundstück Ausdruck einer städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin sein soll, ist mit dem pauschalen Hinweis auf das Interesse an einem attraktiven gastronomischen Angebot für Einwohner und Besucher auch nicht ansatzweise dargetan, zumal die betroffene Fläche nicht notwendig gastronomisch genutzt werden wird. Darüber hinaus verstößt die angegriffene Planänderung gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31. Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen insbesondere dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen genügt die der strittigen Planung zugrunde liegende Abwägung nicht. Da die angegriffene Planänderung der vom Eigentümer des Grundstücks I1.----straße 26 begehrten Erweiterung der außengastronomischen Nutzung dienen soll, musste der Rat der Antragsgegnerin die Immissionsschutzbelange des Antragstellers bei seiner Abwägung berücksichtigen und erwägen, ob die von dem Außencafé zu erwartende Lärmbelastung für das Grundstück des Antragstellers zumutbar ist. Der Rat hat die Zumutbarkeit aufgrund der ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme des Büros I2. Ingenieure vom 4. Januar 2010 bejaht, die wie die im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 27. September 2006 sowie die ergänzenden Stellungnahme des genannten Büros vom 1. März 2007 auf die auf Grundlage der TA-Lärm ermittelten und nach der FRL prognostizierten Immissionswerte abstellt. Damit hat der Rat das Abwägungsmaterial auf einer unzureichenden Grundlage ermittelt, fehlbewertet und das Gewicht der schutzwürdigen Belange des Antragstellers verkannt. Das ergibt sich aus den folgenden Gründen, aus denen der Senat die dem Eigentümer des Grundstücks I1.----straße 26 erteilte Baugenehmigung vom 15. November 2005 in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen vom 28. November 2006 und 19. April 2007 im Berufungsverfahren 7 A 759/09 wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot aufgehoben hat: " Die auf Grundlage der TA-Lärm ermittelten und nach der FLR rechnerisch prognostizierten Immissionswerte geben zwar einen Anhalt für die Lärmbelastung des klägerischen Grundstücks [Anm. des Senats: Es handelt sich um das Grundstück des Antragstellers], sind jedoch nur unzureichend geeignet, die Zumutbarkeit des Geschehens zutreffend abzubilden. Zur Frage, ob auf eine Gaststätte mit Freiluftbereich die TA-Lärm Anwendung finden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 -, ZfBR 2010, 696 Folgendes ausgeführt: "Die Nichtanwendbarkeit der TA-Lärm auf Freiluftgaststätten gemäß Nr. 1 Satz 2b TA-Lärm wird u. a. damit begründet, dass die durch den Betrieb dieser Anlagen verursachten Geräuscheinwirkungen, die durch das Verhalten der Gäste bestimmt werden, anhand der TA-Lärm nicht zutreffend bewertet werden können. Dass die Ausnahmeregelung für Freiluftgaststätten auch darauf zielt, unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung und örtlichen/regio-nalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen die Zumutbarkeitsschwelle ggf. anheben zu können, ändert nichts an dem Umstand, dass die TA-Lärm wegen der besonderen Lärmsituation, die mit dem Betrieb einer Freiluftgaststätte verbunden ist, als Beurteilungsgrundlage nicht geeignet erscheint und es daher einer Beurteilung der Lärmauswirkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bedarf. Dieser Befund sieht sich durch die Systematik der TA-Lärm bestätigt. Denn die TA-Lärm hat die lärmtechnischen Besonderheiten menschlichen Lärms in Freiluftgaststätten zum Anlass einer ausdrücklichen Ausnahme vom Anwendungsbereich genommen und sich gerade nicht darauf beschränkt, eine sog. ergänzende Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 TA-Lärm anzuordnen. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. das Urteil des Senats vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -, BauR 2010, 585), das jedenfalls der Freiluftbereich einer Gaststätte, der bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden reinen Wohngebiets heranreicht, einer Freiluftgaststätte im Sinne der Nr. 1 Satz 2b TA-Lärm gleichzustellen ist, weil auch in diesem Fall lärmspezifische Besonderheiten bestehen, zu deren Beurteilung sich die standardisierte Regelfallbeurteilung auf der Grundlage der TA-Lärm als unzureichend erweist, orientiert sich erkennbar an Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung und ist nicht zu beanstanden. Denn auch in diesem Fall wird in ähnlicher Weise wie im Falle einer Freiluftgaststätte im Sinne der Nr. 1 Satz 2b TA-Lärm, verschärft durch die räumliche Nähe eine Lärmsituation befördert, die sich durch besondere Geräuschcharakteristiken auszeichnet. Auch hier geht es um die Eigenart und Wahrnehmbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms, dessen Zumutbarkeit ganz maßgeblich von den konkreten örtlichen Gegebenheiten abhängt." Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -, a.a.O. ausgeführt, es sei nicht sachgerecht, den Freiluftbereich einer Gaststätte einer Bewertung auf der Grundlage der TA-Lärm zuzuführen, der bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden reinen Wohngebiets heranreicht. Die Unzumutbarkeit bestimmter Lärmauswirkungen in diesen Bereich hinein wird nicht allein dadurch in ihrer Bedeutung geringer gewichtig, dass bestimmte Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Gerichts, dass die Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms von einem Bündel von Faktoren abhängt, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können. Dies gilt gerade auch für den von Freiluftgaststätten ausgehenden Lärm. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 10 A 2525/07 -, Juris. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten ist der von dem Außencafé ausgehende Lärm auf dem klägerischen Grundstück nicht mehr zumutbar, obwohl es wie auch das Grundstück des Beigeladenen [Anm. des Senats: Es handelt sich um das Grundstück I1.----straße 26] in einem Mischgebiet liegt. Auch innerhalb eines Mischgebiets kann es zu unzumutbaren Belästigungen der dort allgemein zulässigen Wohnnutzung kommen. Dies findet bereits in der allgemeinen Beschreibung des Mischgebiets Ausdruck, wonach Gewerbebetriebe nur dann allgemein im Mischgebiet zulässig sind, wenn sie nicht wesentlich stören (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO). Die Bewertungen des Gutachters haben aufgezeigt, dass selbst unter den dort formulierten Annahmen die für Ruhezeiten geltenden Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) nur knapp eingehalten werden können, nämlich bis an 54 dB(A) heranreichen. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Gutachter vorausgesetzte Schallschutzwand auch das 1. Obergeschoss des Wohnhauses des Klägers zu schützen geeignet ist, wogegen spricht, dass von dort aus eine direkte Sichtbeziehung auf Teilflächen der Außengastronomie besteht. Entscheidend ist vielmehr, dass die über die Beurteilungszeit gemittelte Lärmbelastung des Grundstücks des Klägers den tatsächlichen Gegebenheiten nicht hinreichend Rechnung trägt. Jeden Tag, vor allem auch an den Wochenenden soll von morgens bis abends um 22.00 Uhr eine Gaststättennutzung direkt an der Grenze zum Grundstück des Klägers zulässig sein. [...] Ferner ist zu bedenken, dass das typische Verhalten der Gaststättennutzer nicht gesteuert werden kann. In Betracht zu ziehen ist eine hohe Informationshaltigkeit (laute Unterhaltung, Rufen, Lachen) von Gesprächen der Gaststättennutzer, die sich gewissermaßen unmittelbar vor den Fenstern, der Dachterrasse bzw. dem Gartenbereich des klägerischen Grundstücks von früh morgens bis spät abends ergeben kann. Die Grundstückssituation ist auch nicht in einer Weise vorgeprägt, dass mit einer solchen Entwicklung auf dem Grundstück des Beigeladenen hätte gerechnet werden müssen. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen waren mit Wohnhäusern bebaut. Die Vorgabe offener Bauweise ließ die Erwartung zu, dass keine Nutzungen in den Grenzbereich vordringen würden, die in besonderem Maße lärmbelastend für das Nachbargrundstück sind. " Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Unabhängig hiervon stellt die ergänzende schalltechnische Stellungnahme vom 4. Januar 2010 auch deswegen keine tragfähige Grundlage für die Abwägung des Rates der Antragsgegnerin dar, weil sie sich nicht auf die durch die streitgegenständliche Bebauungsplanänderung ermöglichte Nutzung bezieht. Die besagte Stellungnahme hat nämlich keine außengastronomische Nutzung der aufgrund der Planänderung neu überbaubaren Grundstücksfläche zum Gegenstand. Vielmehr legt der Gutachter hierin zugrunde, dass auf der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten westlichen Seite des Hauses I1.----straße 26 fünf zusätzliche Tische aufgestellt werden. Diese Fläche liegt jedoch auch nach der strittigen Planänderung außerhalb der festgelegten Baugrenzen. Diese offensichtliche Inkongruenz zwischen der strittigen Planung und dem Gegenstand der ergänzenden Stellungnahme vom 4. Januar 2010 hat der Rat der Antragsgegnerin verkannt. Die aufgezeigten Abwägungsfehler sind beachtlich, denn sie sind offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Offensichtlichkeit der Mängel folgt schon aus den in der Planbegründung dokumentierten Erwägungen. Ein Abwägungsmangel hat Einfluss auf das Abwägungsergebnis, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Bei zutreffender Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der abwägungserheblichen Belange des Antragstellers hätte die Antragsgegnerin von der Planänderung Abstand genommen, da die beabsichtigte Förderung der außengastronomischen Nutzung des Grundstücks I1.----straße 26 – wie ausgeführt – zu einer dem Antragsteller unzumutbaren Lärmbelastung führen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.