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Beschluss

15 A 1903/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1216.15A1903.10.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 2.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist insoweit gemäß §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung das Verfahren einzustellen und das angegriffene Urteil für wirkungslos zu erklären sowie gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten beider Rechtszüge der Beklagten aufzuerlegen. Im Einzelnen ist insoweit anzumerken: Der Klage wäre wohl schon im erstinstanzlichen Verfahren stattzugeben gewesen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2010 war dem Verwaltungsgericht und auch der Beklagten spätestens in diesem Zeitpunkt bekannt, dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin Pächter des ganzen fraglichen Anwesens war und – wie sich schon aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 28. Mai 2010 unzweideutig ergibt – den Kanalanschluss ablehnte. Das Pachtverhältnis wurde von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht etwa bestritten. Es gab auch sonst keinen erkennbaren Grund, der gegen das Bestehen eines solchen Pachtverhältnisses gestritten hätte. Damit bestand spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht bekanntes Vollstreckungshindernis, was auch in diesem Zeitpunkt wohl noch zu berücksichtigen gewesen wäre. Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 21. September 2000 – 1 B 116/00 -, SächsVBl 2000, 294 f. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes erfordert, dass der Pflichtige der fraglichen Grundverfügung nachkommen kann, ohne in zivilrechtliche Rechte Dritter einzugreifen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1987 – 10 A 29/87 –, EStT NRW 1987, 535/87. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat das in Rede stehende Anwesen an ihren Sohn - ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - verpachtet. Der der Klägerin aufgegebene Kanalanschluss dürfte in dessen Rechtsposition eingreifen, bedarf es doch Veränderungen auf bzw. an dem von ihm in Besitz genommenen Grundstück. Solange er dies nicht dulden muss, dürfte eine auf die Herbeiführung des Kanalanschlusses gerichtete Vollstreckungsmaßnahme wohl rechtswidrig sein. Stand davon ausgehend die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage, war die Klägerin letztlich im eigenen Interesse gehalten, auch das Berufungszulassungsverfahren zu betreiben, so dass ihr auch dies kostenmäßig nicht zum Nachteil gereichen kann. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.