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Beschluss

12 A 1634/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1213.12A1634.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid vom 4. Juni 2008 im Ergebnis zu Recht insoweit aufgehoben, als von dem Kläger auch für den Zeitraum ab dem 1. September 2008 ein Kostenbeitrag nach §§ 91ff. SGB VIII gefordert wurde. Der Senat muss der Frage, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass in den Fällen, in denen Jugendhilfe außerhalb einer Einrichtung in der eigenen Wohnung des Hilfeempfängers geleistet wird, diese nur dann als vollstationär im Sinne des § 91 Abs. 1 SGB VIII bewertet werden kann, wenn die Betreuung wie in einer Einrichtung lückenlos und durchgehend über Tag und Nacht erfolgt, zutrifft, nicht vertieft nachgehen. Aus der vom Verwaltungsgericht zum Beleg seiner Ansicht angeführt Kommentarstelle, vgl. Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 91, Rn. 4, ergibt sich diese enge Auslegung allerdings nicht ohne Weiteres. Zwar wird hier die Intensität der sozialpädagogischen Betreuung bei einer Unterbringung des Hilfeempfängers in einer separaten Wohnung im Falle der sog. neuen Hilfeformen als Kriterium für die Abgrenzung einer ambulanten von einer vollstationären Leistung benannt. Dass es bei der Beurteilung der Intensität der sozialpädagogischen Betreuung im Einzelfall jedoch ausschließlich oder ganz überwiegend auf den zeitlichen Umfang und nicht (auch) auf Art, Inhalt, Ausgestaltung und Zielrichtung der nach dem konkreten Bedarf des Hilfeempfängers erbrachten Leistungen ankäme, ist der Kommentierung nicht zu entnehmen. Es kann im Ergebnis ferner dahinstehen, ob die Frage, anhand welcher Kriterien die Zuordnung der Leistung als ambulant oder vollstationär erfolgt, sich hier schon deshalb nicht stellt, weil die Hilfeleistung aufgrund der Einbeziehung der Gewährung der Unterkunft durch die Übernahme der Wohnungskosten in vollstationärer Form er-bracht wird. Für diesen Fall wäre für das Bestehen der Kostenbeitragspflicht maßgebend, ob die erbrachte Hilfe dem abschließenden Katalog der kostenbeitragspflichtigen vollstationären Maßnahmen des § 91 Abs. 1 SGB VIII unterfällt und unter jugendhilferechtlichen Bedarfsgesichtspunkten als vollstationäre auch erforderlich und damit rechtmäßig war. Vgl. zu dieser kostenbeitragsrechtlichen Voraussetzung: OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314, juris. In diesem Zusammenhang muss gleichfalls nicht abschließend geklärt werden, ob die Erhebung des Kostenbeitrags ab dem 1. September 2008 ausscheidet, weil die erbrachte Leistung als vollstationäre Nachbetreuung für junge Volljährige nach § 41 Abs. 3 SGB VIII mangels Aufnahme dieser Hilfeform in den Katalog des § 91 Abs. 1 SGB VIII nicht kostenbeitragspflichtig wäre. Vgl. Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 91, Rn. 6. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII werden Kostenbeiträge für Leistungen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII nur dann erhoben, soweit sie den Nummern 5 (Hilfe zur Erziehung nach den §§ 33, 34, 35 sowie 27 SGB VIII, letztere in stationärer Form) und 6 (Eingliederungshilfe im Sinne des § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII) entsprechen. Für die Annahme, dass vorliegend keine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach §§ 41 Abs. 2, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, sondern eine Maßnahme der Nachbetreuung im Sinne des § 41 Abs. 3 SGB VIII, wonach junge Volljährige auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden sollen, gegeben war, spricht allerdings neben dem Verlauf des Hilfefalls und der konkreten Ausgestaltung der Hilfe insbesondere, dass der Beklagte in seinem Bescheid vom 30. September 2008 die für erforderlich gehaltenen wöchentlichen Fachleistungsstunden ab dem 1. September 2008 ausdrücklich als Nachbetreuung bezeichnet und bewilligt hat. Selbst wenn die Maßnahme danach nämlich als Eingliederungshilfe nach §§ 41 Abs. 2, 35a SGB VIII einzuordnen sein sollte, ist auch bei der vom Beklagten für diesen Fall gewünschten Einbeziehung qualitativer, bedarfsbezogener Gesichtspunkte keine für diesen günstigere Entscheidung geboten, und zwar weder im Rahmen der abgrenzenden Einordnung der Maßnahme als ambulant oder vollstationär anhand des Kriteriums der Intensität der Maßnahme, noch im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der schon aufgrund der Einbeziehung der Unterkunft in die Hilfeleistung als vollstationär bewerteten Maßnahme unter Bedarfsgesichtspunkten. Denn dem Zulassungsvorbringen des Beklagten lässt sich ebenso wenig wie den beigezogenen Verwaltungsvorgängen entnehmen, dass der Hilfeempfänger nach seinem Auszug aus der betreuten Wohngemeinschaft der Einrichtung Haus I. -K. und dem Einzug in eine eigene Wohnung am 1. September 2008 einen entwicklungs- und/oder persönlichkeitsbedingten wohnbezogenen Betreuungsbedarf hatte. Der Hilfeempfänger hat sich ausweislich der Auswertung und Fortschreibung des Hilfeplans vom 12. Juni 2008 ausdrücklich als betreuungsmüde bezeichnet. Er sehe im betreuten Wohnen keine Entwicklungsmöglichkeiten mehr und wolle in eine eigene Wohnung ziehen. Aus Anlass seines Umzugs in eine eigene Wohnung am 1. September 2008 bat er ausweislich der Falldarstellung vom 4. September 2008 um die weitere Betreuung durch seine frühere Bezugsbetreuerin mit maximal fünf Fachleistungsstunden wöchentlich, um den Übergang in das komplett selbständige Leben und Wohnen bewältigen zu können. Dies sei wichtig, um eine Ansprechperson zu haben, mit der er über die Anforderungen bei der Arbeit und in der Berufsschule sprechen könne. Er benötige Hilfe bei dem Umgang mit Behörden und anderen Stellen sowie dem Bearbeiten von Anträgen. Einen spezifisch wohnbezogenen erzieherischen oder sozialpädagogischen Betreuungswunsch hat der Hilfeempfänger nicht geäußert. Ein entsprechender Bedarf ist auch seitens der Betreuungspersonen nicht angemahnt worden. Es ist auch nicht zu erkennen, dass sozialpädagogische Betreuungsleistungen in Bezug auf die eigenverantwortliche und strukturierte Lebensführung in der eigenen Wohnung (z.B. Hilfen bei der Planung und Organisation der täglichen Hausarbeit und anderer hauswirtschaftlicher Verrichtungen wie Einkauf, Waschen und Pflege der Kleidung, Lebensmitteleinkauf, Zubereitung der Mahlzeiten) in nennenswertem Umfang erbracht wurden. In dem Sachstandsbericht der Betreuungspersonen vom 7. November 2008 wird im Gegenteil betont, der Hilfeempfänger habe alle Erledigungen hinsichtlich des Umzugs eigenverantwortlich übernommen. Er habe sich gut in der Wohnung eingelebt. Dass seitens der Betreuungsperson Hilfeleistungen mit Blick auf den Hinweis, er zeige wenig Interesse an Sauberkeit und Ordnung in seinen Wohnräumen, angeboten oder erbracht wurden, ist weder dem Bericht noch den Kurzbeschreibungen der Termine aus den Monaten Oktober 2008, Dezember 2008, Januar 2009, Februar 2009, März 2009, April 2009 und Mai 2009 der Einrichtung Haus I. K. in L. zu entnehmen. Entgegen der Angabe in dem Sachstandsbericht vom 7. November 2009, wonach die Termine in regelmäßigen Abständen auch in der Wohnung des Hilfeempfängers stattgefunden haben sollen, belegen die Protokolle dies nur für zwei Gelegenheiten. Am 7. Oktober 2008 fand auf Veranlassung der Mutter des Hilfeempfängers ein einstündiges Gespräch, und am 11. Mai 2009 das zweistündige Abschlusshilfeplangespräch in der Wohnung des Hilfeempfängers statt. Nur das erste Gespräch hatte die Wohnsituation des Hilfeempfängers zum Gegenstand und endete mit der Feststellung, die Wohnung sehe aus wie immer. Die übrigen Termine fanden im Büro der Betreuungsperson statt und betrafen berufliche, lebensperspektivische und administrative Fragestellungen. Damit in Einklang hat der Hilfeempfänger ausweislich der Auswertung und Fortschreibung des Hilfeplans vom 20. November 2008 bis dahin hauptsächlich Unterstützung bei administrativen Aufgaben und bürokratischen Aufgaben abgerufen. Wohnungs- und ernährungsbezogene Themen würden weitgehend ausgespart, da der Hilfeempfänger insoweit nichts verändern wolle. Es fehlt auch an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auf die vom Beklagten sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Hilfeleistung außerhalb einer Einrichtung in der eigenen Wohnung nur dann als vollstationär bewertet werden kann, wenn die Betreuung des Hilfeempfängers lückenlos und durchgehend über Tag und Nacht erfolgt, kommt es, wie oben dargelegt, nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).