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Beschluss

1 E 1062/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1213.1E1062.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. M. -B. als Prozessbevollmächtigtem zu bewilligen. Die Bewilligung setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und weiter, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers bietet die hier beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. In Bezug auf die allgemeinen Anforderungen an dieses Merkmal gilt: Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Vgl. zu diesen Grundsätzen allgemein BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 – 1 BvR 1152/02 –, NJW 2003, 3190, und vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 –, NJW 2000, 1936. Eine solche Risikoabschätzung setzt nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Sie bleibt aber andererseits außer Betracht, wenn die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos bewertet werden muss und keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum stehen. So liegt der Fall hier. Denn für die vom Kläger erhobene Klage mit dem beabsichtigten, sinngemäßen Antrag, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 30. April 2010 zu verpflichten, ihm die beantragte Mietbeihilfe nach § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 USG zu bewilligen, besteht gemessen an den vorgenannten Maßstäben keine Erfolgsaussicht. Weder sind schwierige Rechtsfragen weiter klärungsbedürftig noch besteht in der Anwendung einschlägiger abstrakter Rechtssätze auf den konkreten Fall eine ernst zu nehmende Chance für den Kläger, mit seiner Klage zu obsiegen. Namentlich greifen die Einwände, welche mit der vorliegenden Beschwerde gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung erster Instanz erhoben werden, allesamt nicht durch. Es spricht hier auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens alles dafür, dass dem Kläger der behauptete Anspruch nicht zusteht. Nach der allein in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage des § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 USG wird als Mietbeihilfe der – hier begehrte und nach Maßgabe der Vorschrift "gedeckelte" – Ersatz der vollen Miete gewährt, wenn der Wehrpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 der Vorschrift bei Beginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt (§ 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 USG) oder den Wohnraum dringend benötigt (§ 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 USG). Der behauptete Anspruch ergibt sich aller Voraussicht nach aus keiner der beiden Varianten. Der Kläger hat schon selbst nicht geltend gemacht und es ist auch sonst nicht erkennbar, dass er den Wohnraum dringend benötigt. Er erfüllt aber aller Voraussicht nach auch nicht sämtliche Voraussetzungen der ersten Variante der Regelung. Denn es spricht nichts dafür, dass der Kläger bei Beginn des Wehrdienstes am 1. Januar 2010 bereits seit sechs Monaten, d.h. hier: seit dem 1. Juli 2009, Mieter von Wohnraum war. Die Anmietung der Wohnung in der F. Straße 33 in C. durch den Kläger genügt diesen zeitlichen Erfordernissen ersichtlich nicht. Denn ausweislich des insoweit vorgelegten Mietvertrages vom 10. August 2009 ist dem Kläger diese Wohnung ab dem 1. September 2009, d.h. erst vier Monate vor Beginn des Wehrdienstes zu Wohnzwecken überlassen worden. Dazu, dass das Merkmal "Mieter von Wohnraum" ab dem Zeitpunkt erfüllt ist, ab welchem der Mieter die gemietete Wohnung benutzen darf, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2007 – 6 C 25.06 –, NVwZ-RR 2007, 615 = juris, Rn. 23, vgl. auch § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB: "Mietzeit". Der Beginn eines – eigenen – Mietverhältnisses kann zeitlich nicht vor der Anmietung der Wohnung in der F. Straße 33 angesetzt werden. Im Hinblick auf die Wohnung in der C1.---straße 77 in C. , welche der Kläger seit Januar 2007 und nach seinem Vortrag bis zum Einzug in die Wohnung in der F. Straße 33 allein bewohnte, hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass er nicht als Mieter anzusehen ist. Der bürgerlich-rechtliche Vertrag zur Anmietung der Wohnung ist bereits im Jahr 2002 von dem Vater des Klägers zunächst zu dem Zweck geschlossen worden, die Wohnung für Besucher aus dem Ausland bereit zu halten. Der Vater des Klägers hat auch den Mietzins entrichtet. Nach dessen Tod am 29. Dezember 2007 hat nach den Angaben des Klägers in dem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 1. April 2010 die Mutter des Klägers die Zahlung des Mietzinses übernommen. Für den Abschluss eines – und sei es auch nur konkludenten – Mietvertrags mit dem Kläger bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch der Kläger scheint nicht hiervon auszugehen. Denn in der Beschwerdebegründung betont er, dass die Anmietung einer Wohnung auf dem Wohnungsmarkt für ihn mangels Kreditwürdigkeit nicht möglich gewesen sei. Der weitere Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 31. Mai 2010, dass nach dem Tod des Vaters eine Umschreibung des Mietvertrags auf den seinerzeit neunzehnjährigen Kläger nicht möglich gewesen, er aber weiterhin "als Mieter" geduldet worden sei, ist – gerade auch vor dem Hintergrund der zitierten Argumentation in der Beschwerdebegründung – in sich nicht schlüssig. Er kann nur so gedeutet werden, dass der Kläger als Bewohner weiterhin geduldet war. Denn wenn er tatsächlich vom Vermieter als Mieter mit vollen Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis angesehen worden wäre, bestünde kein nachvollziehbarer Grund, warum eine Umschreibung des Vertrags auf ihn nicht möglich gewesen sein sollte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen Untermietvertrag mit seiner Mutter oder womöglich zuvor mit seinem Vater abgeschlossen hat, der zur Annahme eines Mietverhältnisses im Sinne des § 7a Abs. 1 USG führen könnte. Die Tatsache, dass der Vater des Klägers als Mieter der Wohnung und später seine Mutter – sei es nach Abschluss eines konkludenten Mietvertrages oder sei es als bloßer Vorteilsausgleich – den Mietzins entrichtet haben, spricht eindeutig gegen den Abschluss eines Untermietvertrages. Vielmehr ist die Entrichtung des Mietzinses sukzessive durch beide Elternteile und die daraus abzuleitende Möglichkeit des Klägers zur Nutzung der Wohnung als Form von Naturalunterhalt durch seine Eltern anzusehen. Hierzu wird den Unterhaltsverpflichteten in § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Wahlrecht eingeräumt, nach dem sie die Form des Unterhalts selbst bestimmen können. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur steuerrechtlichen Anerkennung von Mietverhältnisse zwischen nahen Angehörigen, vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 1999 – IX R 30/98 –, BFHE 190, 169 = juris, Rn. 16 f., ist auch bei der Anwendung des § 7a Abs. 1 USG zu fragen, ob ein Mietverhältnis einem "Fremdvergleich" standhält. Das bedeutet, dass es neben dem Abschluss eines bürgerlich-rechtlichen Mietvertrages auch auf dessen Gestaltung und Durchführung ankommt. Ein Mietverhältnis, bei dem unterhaltspflichtige Eltern eine Wohnung zur Nutzung durch das unterhaltsberechtigte Kind anmieten, wird regelmäßig nur dann einem solchen Fremdvergleich standhalten, wenn die Eltern dem Kind Barunterhalt gewähren und dieses hieraus oder aus sonstigem Einkommen den Mietzins entrichtet. Wird hingegen die Wohnung von den Eltern dem Kind lediglich zur Nutzung überlassen, ist davon auszugehen, dass dieses in Erfüllung der Unterhaltspflicht durch die Gewährung von Naturalunterhalt geschieht und ein Untermietverhältnis damit nicht begründet ist. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 12. November 2009 – 13 LA 1/09 –, NVwZ-RR 2010, 199 = juris, Rn. 7 f.; vom 18. August 2005 – 2 LA 1286/04 –, NVwZ-RR 2006, 43 = juris, Rn. 7 ff., und vom 21. Juli 2005 – 2 PA 198/05 –, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 22. November 2002 – 3 ZC 00.124 –, juris, Rn. 27 ff. Im Hinblick auf den Kläger ist es nicht einmal ersichtlich und auch nicht von ihm vorgetragen, dass überhaupt ein bürgerlich-rechtlicher Untermietvertrag zwischen ihm und einem Elternteil abgeschlossen worden ist. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers – wie bereits zitiert – lediglich erläutert, dass es für den Kläger als jungem Wehrpflichtigen mangels Kreditwürdigkeit nicht möglich gewesen sei, im eigenen Namen einen Mietvertrag abzuschließen, was die Annahme der Gewährung von Naturalunterhalt stützt. Dafür, dass beide Elternteile des Klägers die Gewährung des Naturalunterhalts gewählt haben, sprechen neben der direkten Entrichtung des Mietzinses durch sie auch folgende Aspekte: Nach Darstellung des Klägers erfolgte sein Bezug der Wohnung in der C1.---straße 77 im Jahr 2007 auf die Empfehlung eines Familienhelfers. Für den Auszug aus dem elterlichen Haushalt dürften damit erzieherische Gründe im Vordergrund gestanden haben und nicht die Entlassung in die wirtschaftliche Selbstständigkeit. Dass die Eltern des Klägers nach dem Auszug ihre Unterhaltsverpflichtung weiterhin in der Form des Naturalunterhalts leisten wollten, folgt auch daraus, dass der Kläger in die schon länger von seinem Vater angemietete Wohnung einzog, ohne dass sich an den wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Vermieter, dem Vater als Mieter und dem Kläger irgendetwas veränderte. Soweit der Kläger weiter vorträgt, er werde gegenüber demjenigen benachteiligt, der das Geld zur Entrichtung des Mietzinses zur Weiterleitung an den Vermieter von seinen Eltern erhält, überzeugt dies nicht. Denn zunächst deutet diese Annahme an, dass es für den Kläger entgegen seiner sonstigen Behauptung doch möglich sein könnte, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung anzumieten. Entscheidend ist aber, dass die unterschiedliche Behandlung Ausfluss des durch § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB gewährten Wahlrechts des Unterhaltsverpflichteten zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt ist, worauf bereits eingegangen worden ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften nach dem Tod des Vaters in dessen Mietverhältnis eingetreten ist. Der durch § 563 BGB vorgesehene Eintritt kann schon deswegen nicht erfolgt sein, weil der Kläger nicht mit dem Vater in einem Haushalt gewohnt hat. Er ist auch nicht als Erbe nach § 564 BGB in das Mietverhältnis eingetreten. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger überhaupt Erbe geworden ist. Jedenfalls zeigt die auf den Tod des Vaters folgende Gestaltung der Beziehung zwischen dem Kläger und dem Vermieter, dass hier kein Mietverhältnis bestanden hat. Das folgt schon aus den oben näher dargelegten Erwägungen zur Zahlung des Mietzinses durch die Mutter des Klägers. Das vom Verwaltungsgericht und auch hier zugrunde gelegte Verständnis des § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 USG verkennt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht die Intention des Gesetzgebers, diejenigen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die ein Wehrpflichtiger durch den Grundwehrdienst hinsichtlich seiner Mietaufwendungen erleidet. Denn diese Intention hat der Gesetzgeber in Bezug auf den – vom Kläger allein gemeinten – Ersatz der vollen Miete (bis zum Deckelungsbetrag) nicht generell, sondern nur nach Maßgabe des § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 1, Abs. 1 USG verwirklicht, und die danach gebotene Verneinung eines solchen Anspruchs in einem Fall wie dem des Klägers ist gemessen an der angeführten Intention nur folgerichtige, weil der Betroffene in einem solchem Fall noch in den Sechsmonatszeitraum hineinragend für von ihm genutzten Wohnraum überhaupt keine eigenen Mietaufwendungen hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.