Urteil
20 D 28/09.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1209.20D28.09AK.00
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Tenor
Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 12. Februar 2008 ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 12. Februar 2008 ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger zu 1. bis 3. sind Eigentümer von überwiegend unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Der Miteigentumsanteil, den die Klägerin zu 4. ursprünglich zusammen mit der Klägerin zu 3. an dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 42, Flurstück 31, hielt, ist im November 2010 auf die Klägerin zu 3. übergegangen. Die Grundstücke der Kläger zu 1. bis 3. grenzen sämtlich an die - etwa von Nordosten nach Südwesten verlaufende - C1. Straße an, und zwar im Bereich des Bahnübergangs der zuvor genannten Straße über die - etwa von Nordwesten nach Südosten verlaufende - Eisenbahnstrecke Nr. 2950 (E. /C2. S. - C3. -C4. ). Die südwestlich der Bahnlinie gelegenen Grundstücke der Kläger zu 1. bis 3. sind zudem über zwei von der C1. Straße abzweigende, im Eigentum der Stadt C. stehende Wege zugänglich. Hinsichtlich der Bezeichnung und Lage der klägerischen Grundstücke im Einzelnen wird auf den Grunderwerbsplan (Anlage 8 der planfestgestellten Unterlagen) sowie den von den Klägern übersandten Katasterplan Bezug genommen. Die C1. Straße führt als Gemeindestraße weitgehend durch unbebautes Gebiet. Sie stellt keine direkte Verbindung zwischen größeren Orten oder Ortsteilen dar. Der unbeschrankte, mit einer Lichtzeichenanlage und Andreaskreuzen gesicherte Bahnübergang befindet sich in einer Senke bzw. weist eine sog. Troglage auf. Die Fahrbahn der Straße ist im Bereich des Bahnübergangs etwa drei Meter breit, so dass Begegnungsverkehr dort nicht möglich ist. Wegen des schlechten Straßenzustandes ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h im Bereich des Bahnübergangs angeordnet. Auf der eingleisigen Eisenbahnstrecke Nr. 2950 verkehrt im Wesentlichen die von der NordWestBahn GmbH betriebene Regionalbahn 75 ("Haller Willem"), und zwar hauptsächlich werktags zwischen 5.00 Uhr und Mitternacht im Stundentakt. Anlässlich der Weltausstellung EXPO in Hannover im Jahr 2000 wurde eine (schrankentechnische) Sicherung der Bahnübergänge an der Strecke ins Auge gefasst. Der zur C1. Straße benachbarte Bahnübergang der L.----straße 25 wurde auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten vom 4. Mai 2004 mit Halbschranken gesichert. Hinsichtlich des Bahnübergangs C1. Straße existiert eine Kreuzungsvereinbarung zwischen der Deutschen Bahn AG und der Stadt C. aus dem Mai/Juni 1999, welche ebenfalls eine Sicherung dieses Bahnübergangs mit Halbschranken und eine damit einhergehende Verbreiterung der Straße auf 5,50 m vorsah. Die Kosten der Maßnahme, die nach der Vereinbarung je zu einem Drittel auf die Deutsche Bahn AG, die Stadt C. und die Bundesrepublik Deutschland entfallen sollten, wurden mit ca. 534.652,58 DM beziffert. Eine Umsetzung der Vereinbarung erfolgte nachfolgend nicht. Stattdessen favorisierte vor allem die Stadt C. den Bau einer Straßenüberführung. Kostenermittlungen aus dem April 2007 beziffern die Aufwendungen für das Überführungsprojekt auf 745.000,00 €. Die Stadt C. geht unter Berücksichtigung eines Bundeszuschusses in Höhe von 75 % von einem von ihr zu tragenden Anteil von 77.000,00 € aus. Nachdem Grunderwerbsverhandlungen zwischen der Stadt C. und den Klägern hinsichtlich der für den Bau der Straßenüberführung erforderlichen Flächen gescheitert waren, beantragte die Beigeladene im Oktober 2007 unter Beifügung entsprechender Planunterlagen bei der Beklagten die Zulassungsentscheidung für den Plan zur Aufhebung des Bahnübergangs C1. Straße und dessen Ersetzung durch eine Straßenüberführung. Im Wesentlichen für die Aufschüttung des für die Straßenüberführung erforderlichen Damms ist die Inanspruchnahme von zusammen 1.504 m2 Grundeigentum der Kläger zu 1. bis 3. vorgesehen (715 m2 von mehreren, zusammen etwa 14 ha großen Flurstücken des Klägers zu 1., 530 m2 von einem etwa 2,5 ha großen Flurstück des Klägers zu 2. sowie 259 m2 von einem etwa 1,4 ha großen Flurstück - nunmehr - der Klägerin zu 3.). Nach dem Erläuterungsbericht der Beigeladenen bedarf der Bahnübergang zur Sicherstellung des kreuzenden Straßenverkehrs einer technischen Erneuerung. Dort heißt es weiter: Im Rahmen der Vorplanung seien sowohl die technische Sicherung des Übergangs sowie der Neubau einer Straßenbrücke untersucht worden. Aus bahnbetrieblichen Gründen (Beseitigung von Unfallschwerpunkten, Wirtschaftlichkeit) solle der bestehende Bahnübergang aufgehoben und ein neues Brückenbauwerk als Straßenbrücke errichtet werden. Die Bezirksregierung E1. führte das Anhörungsverfahren durch. Diese selbst sowie der Kreis H. regten eine Verlegung der beiden oben erwähnten, in den Planunterlagen mit "Feldzufahrt" und "Anliegerzufahrt" bezeichneten Wege an, um die Sichtverhältnisse für den einbiegenden Verkehr zu verbessern. Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 28. Februar 2008, auf das Bezug genommen wird, umfangreiche Einwendungen. Insbesondere machten sie geltend, eine Straßenüberführung sei nicht notwendig, sondern der Bahnübergang könne mit moderner Signal- und Schrankentechnik ausreichend gesichert werden. Die Anhörungsbehörde leitete die eingegangenen Stellungnahmen der Beigeladenen zu und bat unter anderem um dezidierte Angaben zur Notwendigkeit der Straßenüberführung. Diesbezüglich machte die Beigeladene zusammengefasst sinngemäß geltend, von einer Sicherung des Bahnübergangs mit Halbschranken sei abgesehen worden, weil diese umfangreiche Umbauarbeiten erfordert und die Möglichkeit von Begegnungsverkehr im Übergangsbereich eröffnet hätte und zudem das Gesetz eine Beseitigung von bestehenden Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vorsehe, was am wirksamsten mit einer Straßenüberführung bewerkstelligt werde. Die Anhörungsbehörde verzichtete auf die Durchführung eines Erörterungstermins und gab mit Schreiben vom 23. Juni 2008 ihre abschließende Stellungnahme ab. In dieser äußerte sie Zweifel an der Planung unter den Gesichtspunkten der Planrechtfertigung und der Abwägung. Zudem wies sie unter anderem darauf hin, dass von der ursprünglich angedachten Verlegung der sog. Feld- und der sog. Anliegerzufahrt abgesehen worden sei, weil dies umfangreichen weiteren Grunderwerb erfordert hätte, und statt dessen erforderlichenfalls straßenverkehrsrechtliche Anordnungen getroffen werden sollten, um die Anfahrsichtweiten zu gewährleisten. Diesbezüglich regte die Anhörungsbehörde die Aufnahme einer entsprechenden Nebenbestimmung in einen Planfeststellungsbeschluss an. Die Beklagte leitete die Stellungnahme der Bezirksregierung auszugsweise der Beigeladenen zu und bat um weitere Ausführungen zur Notwendigkeit der gewählten Ausbauvariante, zur Planrechtfertigung sowie zur Notwendigkeit und zum Umfang der Eigentumsinanspruchnahmen. Letztere machte daraufhin geltend: Außer einer ersatzlosen Aufhebung des Bahnübergangs, der die Stadt C. aus nachvollziehbaren Gründen widersprochen habe, sei eine eigentumsschonendere Beseitigung des Bahnübergangs nicht ersichtlich. Einer Beibehaltung des Bahnübergangs könne aus grundsätzlichen Überlegungen nicht zugestimmt werden. Auch ein mit moderner Technik ausgestatteter Schrankenbetrieb könne Zusammenstöße im Bereich des Bahnübergangs mit oft tödlichem Ausgang nicht verhindern. Dies werde jedoch durch ein Brückenbauwerk gewährleistet. Die Gefahr eines Zusammenstoßes auf beschrankten Bahnübergängen sei nicht nur theoretischer Natur, was zwei Vorfälle aus den Jahren 2004 und 2006 an benachbarten Bahnübergängen zeigten. Die dauerhafte Beseitigung einer latenten Gefahrenquelle rechtfertige einen größeren Eingriff in die Eigentumsrechte Betroffener. Eine Ausgestaltung der Straßenüberführung mit Stützwänden an Stelle der vorgesehenen Böschungen komme nicht in Betracht, weil dies unverhältnismäßige Mehrkosten verursache und zudem das Landschaftsbild stärker beeinträchtige. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2008, den Klägern jeweils zugestellt am 16. Dezember 2008, stellte die Beklagte den Plan fest und wies die Einwendungen der Kläger zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Ein Ausbau des Bahnübergangs komme im Ergebnis nicht in Betracht. Auch ein solcher führe zur Inanspruchnahme von Grundeigentum der Kläger. Erforderlich sei eine Aufweitung der sog. Räumstrecke 25 m vor und hinter dem Bahnübergang um bis zu 2,5 m sowie eine Anpassung der Straßengradiente. Ein zusätzlicher Sicherheitsgewinn wie bei einer Straßenüberführung werde damit nicht erzielt. Zudem entfalle die Hinderniswirkung, die von der bisherigen Engstelle ausgehe und zu einer Herabsetzung der gefahrenen Geschwindigkeiten auf der Straße führe. Ein weniger belastender Eingriff in das Eigentum sei nicht ersichtlich, weil der mit einer Straßenüberführung verbundene Sicherheitsgewinn auf andere Weise nicht zu erreichen sei. Die Straßenüberführung führe auch nicht zu einer Steigerung der auf der Straße gefahrenen Geschwindigkeiten, weil die Brücke auf Grund ihrer geringen Breite Begegnungsverkehr praktisch nicht zulasse. Mit Blick darauf sei ein Eingriff in das Eigentum der Kläger erlaubt, zumal dieser angesichts der Gesamtgröße der Grundstücke nur geringfügig sei. Leib und Leben der Straßenverkehrsteilnehmer überwögen deutlich das Interesse der Kläger, ihre Grundstücke nicht zur Beseitigung der Gefahrenstelle in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich bestehender Kreuzungen habe der Gesetzgeber den Bau von Überführungen an die Spitze der möglichen Maßnahmen gesetzt. Eine Erschwerung der Bewirtschaftung der klägerischen Grundstücke sowie der Zufahrt zu ihnen trete nicht ein, weil die Zufahrten verlegt würden. Zur Begründung ihrer am 14. Januar 2009 beim Verwaltungsgericht Minden erhobenen, von diesem an das erkennende Gericht verwiesenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil er ohne Notwendigkeit ihre Grundstücke in Anspruch nehme. Eine ausreichende Sicherung des Bahnübergangs sei mit Schranken und entsprechender Signaltechnik erreichbar, ohne dass dafür ihr Grundeigentum benötigt würde oder allenfalls ein deutlich geringerer Teil. Eine solche Sicherung sei nach der Reaktivierung der Bahnstrecke vorgesehen gewesen. Seitdem hätten sich weder die sicherungstechnischen Anforderungen noch die bauliche Situation des Bahnübergangs entscheidend verändert. Die bestehende sog. Troglage stehe einer schrankentechnischen Sicherung des Bahnübergangs nicht entgegen, weil diese Lage durch bauliche Veränderungen an der Straße entschärft werde könne und zudem die Schranken vor Beginn der sog. Troglage angebracht werden könnten. Es werde erheblich in ihre landwirtschaftlich genutzten Flächen eingegriffen, ohne dass dies in die Abwägung eingestellt worden sei. Auf Grund des zu errichtenden Straßendamms müssten die Zufahrten zu ihren Grundstücken verlegt werden. Teilweise (Flurstück 41 des Klägers zu 1., Flurstück 31 - nunmehr - der Klägerin zu 3.) sei ein Zugang nur über fremde Grundstücke möglich. Der Umstand der Beseitigung einer Gefahrenstelle allein sei mangels einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, in die alternative Lösungsmöglichkeiten eingestellt worden seien, nicht geeignet, ihre Eigentumsinteressen zu überwinden. Die Beklagte habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, nämlich von dem Interesse der Stadt C. , mit einem erheblichen Bundeszuschuss sowie geringen eigenen finanziellen Mitteln eine Straßenüberführung zu erhalten. Die Beklagte könne sich nicht auf § 2 Abs. 2 EKrG berufen, weil diese Vorschrift auf bestehende Kreuzungen keine Anwendung finde. Zudem lasse die Vorschrift gerade bei schwachem Verkehr Ausnahmen zu. Dies sei hier der Fall, weil sowohl die Bahnlinie als auch die Straße Nebenstrecken mit wenig Verkehr darstellten. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 12. Dezember 2008 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 12. Dezember 2008 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags führt sie aus: Mit der Einrichtung einer Straßenbrücke sei ein enormer Zugewinn an Sicherheit für Leib und Leben der Nutzer dieses Bahnübergangs zu erreichen. Dies rechtfertige einen Eingriff in das Eigentum der Kläger. Bahnübergange dürften heutzutage nach § 2 EKrG nur noch ausnahmsweise gebaut werden. Eine Ausnahmesituation liege hier nach den Angaben der Stadt C. zum Verkehrsaufkommen nicht vor. Auch bei Umbauten sei in der Regel ein höhengleicher Bahnübergang nicht zulässig, es sei denn, es handele sich um reine Unterhaltungsmaßnahmen oder ein Überführungsbauwerk sei auf Grund der Örtlichkeit nicht realisierbar. Auch wenn § 2 EKrG nicht unmittelbar anwendbar sei, spreche die sich aus der Vorschrift ergebende Wertung, neue höhengleiche Kreuzungen zu verhindern, dafür, bestehende Bahnübergänge, wo immer möglich, zu beseitigen. Eine Überführung sei hier auch auf Grund der sog. Troglage des Bahnübergangs geboten. Es bestehe die durch eine schrankentechnische Absicherung nicht zu vermindernde Gefahr, dass Fahrzeuge glatteisbedingt nicht mehr vor den Gleisen zum Stehen kommen könnten. Die mit einer gesteigerten Unglückswahrscheinlichkeit einhergehende sog. Troglage unterscheide den Bahnübergang von anderen. Auf die Einschätzung der Sicherheitslage in der Vergangenheit komme es nicht an. Im Übrigen spreche für eine Straßenüberführung, dass über diese Rettungsfahrzeuge die Autobahn besser erreichen könnten. Die vorstehenden Argumente könnten bei der Frage, ob in geringem Maße Fremdgelände in Anspruch genommen werden dürfe, überhaupt nicht von Eigentümerinteressen verdrängt werden. Schutz von Leib und Leben sei in jedem Fall das höher zu bewertende Grundrecht gegenüber den Eigentümerinteressen. Im Übrigen werde die Nutzung der klägerischen Grundstücke nicht beeinträchtigt, weil diese wieder an die C1. Straße angeschlossen würden. Ob die Zufahrt über Fremdgelände führe, sei unerheblich, weil die Erreichbarkeit über öffentliche Straßen im Bereich der Kreuzung gesichert sei. Unabhängig davon seien bei den Zufahrten fremde Grundstücke nicht betroffen. Die Beigeladene hat sich schriftsätzlich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der von den Beteiligten eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für die Klägerin zu 4., die ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 42, Flurstück 31, während des Verfahrens auf die Klägerin zu 3. übertragen hat, weil dies nach § 173 Satz 1 VwGO, § 265 Abs. 2 Satz 1, § 325 Abs. 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss hat. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag auch begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Dagegen hat der Hauptantrag der Kläger, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, keinen Erfolg. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Planrechtfertigung des Vorhabens gegeben. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das verlangt nicht die Unausweichlichkeit des Vorhabens; ausreichend ist, dass es vernünftigerweise geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, NuR 2007, 546 (551). Dies ist hier der Fall, weil die geplante Maßnahme vom Grundsatz her in Einklang steht mit § 3 Nr. 3 EKrG, der - in Abhängigkeit von dem für die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung Erforderlichen - die Änderung bestehender Kreuzungen unter anderem durch den Bau von Überführungen vorsieht. Im Ergebnis stellen auch die Kläger die Notwendigkeit einer Änderung des bestehenden, nur durch eine Lichtzeichenanlage und Andreaskreuze gesicherten Bahnübergangs nicht in Abrede. Die Frage, wie die Änderung im Einzelnen zu bewirken ist, ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der Ausführungsvariante und damit der Abwägung. Unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt erweist sich der Planfeststellungsbeschluss als rechtswidrig, weil er an erheblichen Abwägungsmängeln im Sinne von § 18e Abs. 6 Satz 1 AEG leidet. Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (383), m. w. N. Hier leidet der Planfeststellungsbeschluss an einer unzureichenden Variantenprüfung, was zugleich dazu führt, dass die Eigentumsinteressen der Kläger zu 1. bis 3. nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt wurden. Eine zutreffende oder nachvollziehbare Prüfung, ob möglicherweise der von den Klägern mit ihrem Einwendungsschreiben angeregten Änderungsvariante in Gestalt einer schrankentechnischen Sicherung des Bahnübergangs der Vorzug zu geben ist, hat nicht stattgefunden. Die diesbezüglich im Planfeststellungsbeschluss angestellten Überlegungen sind unzutreffend oder nicht nachvollziehbar. Bereits die Grundannahme der Beklagten, auch im Fall einer schrankentechnischen Sicherung des Bahnübergangs müsse Grundbesitz der Kläger zu 1. bis 3. in Anspruch genommen werden, trifft nicht zu oder ist zumindest nicht nachvollziehbar, selbst wenn man davon ausgeht, dass bei dieser Änderungsvariante die Fahrbahn auf einer Länge von 25 m vor und hinter dem Übergang auf 5,5 m verbreitert werden muss. Nach dem Grunderwerbsplan als Teil der festgestellten Planunterlagen weisen die im Eigentum der Stadt C. stehenden Grundstücke, über welche derzeit die C1. Straße sowie die sog. Anlieger- und Feldzufahrt verlaufen (Flurstücke Nrn. 34, 40, 50 und 610), im zuvor bezeichneten Bereich vor und hinter dem Bahnübergang eine Breite von (deutlich) mehr als 5,50 m auf. Auf diesen Umstand hat im Übrigen bereits die Anhörungsbehörde in ihrer abschließenden Stellungnahme hingewiesen sowie darauf, dass die Böschungen durch Stützeinrichtungen abgefangen werden könnten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich eine schrankentechnische Sicherung des Bahnübergangs selbst unter Beachtung der von der Beigeladenen und der Beklagten insoweit in gleicher Weise genannten baulichen Anforderungen ohne Inanspruchnahme von Grundeigentum der Kläger zu 1. bis 3. verwirklichen lässt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer notwendigen Anpassung der Straßengradiente, welche die Notwendigkeit einer weiteren Verbreiterung der Straße nicht erkennen lässt, zumal auch insoweit etwaigen Inanspruchnahmen von Grundeigentum der Kläger zu 1. bis 3. durch Stützeinrichtungen auf dem vorhandenen Straßengrundstück begegnet werden könnte. Soweit die Beklagte in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses die beiden Varianten speziell mit Blick auf Art. 14 GG verglichen hat, tragen die Ausführungen ebenfalls nicht, weil auch hier die - unzutreffende oder nicht nachvollziehbare - Vorstellung zugrunde liegt, auch eine schrankentechnische Sicherung des Bahnübergangs bedinge einen Eingriff in das Grundeigentum der Kläger zu 1. bis 3.. Dies lässt sich daran festmachen, dass die Beklagte eingangs ihrer diesbezüglichen Überlegungen von zwei belastenden Eingriffsvarianten in das Eigentum spricht. Die nachfolgenden Ausführungen zur Gleichwertigkeit der Eingriffe im Hinblick auf den jeweils zu erzielenden Sicherheitsgewinn lassen nicht erkennen, dass die Beklagte ihre unzutreffende oder nicht nachvollziehbare Prämisse, bei beiden Varianten sei ein Eingriff in das Grundeigentum der Kläger zu 1. bis 3. erforderlich, aufgegeben hat, und sei es nur hilfsweise. Entsprechendes gilt für die Ausführungen in der Klageerwiderung, sieht man diese als Ergänzung der Variantenprüfung und der Abwägung an. Ist danach die in Betracht kommende Variante einer schrankentechnischen Sicherung des Bahnübergangs ohne Inanspruchnahme von Grundeigentum der Kläger zu 1. bis 3. unzutreffender Weise nicht in die Prüfung und Abwägung eingestellt worden, ergibt sich daraus ein Abwägungsmangel eben in Gestalt einer ungenügenden Berücksichtigung der Eigentumsbelange der Kläger. Darauf, ob die Ausführungen der Beklagten zu den mit einer Überführung verbundenen Sicherheitsvorteilen jeweils im Einzelnen oder zumindest in ihrer Gesamtheit mit Blick auf die hier konkret gegebenen Verhältnisse geeignet sind, einen Eigentumseingriff zu rechtfertigen, kommt es an dieser Stelle nicht (mehr) an. Der aufgezeigte Abwägungsmangel ist angesichts der Begründung der Planfeststellungsbeschlusses sowie der Planunterlagen offensichtlich und zudem auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 18e Abs. 6 Satz 1 AEG). Letzteres ist der Fall, wenn nach den Umständen des vorliegenden Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 -, BVerwGE 111, 108 (122), vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 -, NuR 2000, 325 (327), m. w. N., und vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (379 f.), m. w. N. Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte der Variante einer schrankentechnischen Sicherung des Bahnübergangs den Vorzug eingeräumt hätte, wenn sie den unterschiedlichen Umfang der Inanspruchnahme von Grundeigentum der Kläger zu 1. bis 3. ermittelt und in die Abwägung eingestellt hätte. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Beklagte nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses die Bevorzugung der Überführungsvariante im Wesentlichen auf den im Verhältnis zu einer schrankentechnischen Sicherung erhöhten Sicherheitsgewinn gestützt hat. Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass ein erzielbarer Sicherheitsgewinn geeignet sei kann, im Rahmen der Abwägung entgegenstehende Eigentumsinteressen zu überwinden. Es gibt jedoch keinen feststehenden Rechts- oder Erfahrungssatz, dass bei zwei Varianten unabhängig von den jeweils betroffenen Eigentumsinteressen stets derjenigen Variante der Vorzug zu geben ist, die den größeren Sicherheitsgewinn verspricht, und zwar selbst dann nicht, wenn es um die Verkehrssicherheit und damit um Gefahren für die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geht. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es abwägungsfehlerfrei sein, einer deutlich eigentumsschonenderen Variante den Vorzug zu geben, etwa wenn die Unterschiede der Varianten hinsichtlich des Sicherheitsgewinns eher marginal sind. Aussagen zur Größe des Sicherheitsgewinns können wiederum nicht ohne Berücksichtigung der Verkehrsbelastung der sich kreuzenden Verkehrswege gemacht werden. Daran anknüpfend kann hier jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass der mit einer Straßenüberführung gegenüber einer schrankentechnischen Sicherung des Bahnübergangs verbundene Sicherheitsvorteil eine solche Dimension hat, dass bereits deshalb die voraussichtlich ohne Eigentumseingriff realisierbare Variante zurücktreten müsste. Dazu fehlt es an belastbaren Feststellungen zur (bisherigen) Verkehrsbedeutung und -belastung sowohl der Eisenbahnstrecke als auch der C1. Straße. Insbesondere Lage, Streckenführung und Ausbauzustand der Straße, wie sie sich aus den planfestgestellten Unterlagen ergeben, deuten auch in Ansehung der anderslautenden Auffassung der Stadt C. nicht auf eine hohe verkehrliche Bedeutung dieser Straße hin. Außer der nicht weiter konkretisierten oder verifizierten Absichtserklärung der Stadt C. , im Fall einer Straßenüberführung die C1. Straße als Weg für Rettungs- und sonstige Einsatzfahrzeuge vorzusehen, liegen belastbare Prognosen zur absehbaren Verkehrsentwicklung, die im Übrigen auch nach § 3 Halbs. 1 EKrG geboten sind, nicht vor. Die von der Beklagten erstmals im Rahmen der Klageerwiderung angesprochene Sicherheitsproblematik der sog. Troglage rechtfertigt ebenfalls keine andere Einschätzung. Anhaltspunkte dafür, dass der Bahnübergang C1. Straße auch oder gerade wegen der sog. Troglage einen Unfallschwerpunkt darstellt, liegen nicht vor. Der pauschale Hinweis im Erläuterungsbericht auf die Beseitigung von Unfallschwerpunkten gibt insoweit nichts her. Die ansonsten von der Beklagten näher bezeichneten Unfälle an Bahnübergängen der Strecke betreffen nicht den hier in Rede stehenden Übergang. Soweit den von der Beklagten in der Klageerwiderung ausgemachten Rutschgefahren bei winterlichen Witterungsbedingungen (Glätte) ein tatsächliches Gewicht zukommt, erscheint es nicht vornherein ausgeschlossen, dass diesen etwa durch eine Anpassung der Straßengradiente und/oder ein Vorziehen der Schrankenanlagen begegnet werden kann. Hierzu hat die Beklagte bisher keine belastbaren Feststellungen getroffen. Die konkrete Möglichkeit einer anderen Planung ist ferner nicht deshalb zu verneinen, weil das Abwägungsergebnis durch §§ 2 f. EKrG zu Gunsten der Straßenüberführung vorgezeichnet wäre. Da der Gesetzgeber neue und bestehende Kreuzungen in den §§ 2 f. EKrG jeweils eigenständig geregelt hat, begegnet es von vornherein Bedenken, bei der Auslegung des § 3 EKrG, insbesondere des Verhältnisses der in § 3 Nr. 3 EKrG genannten Maßnahmen zueinander, maßgeblich auf Rückschlüsse aus der Regelung des § 2 Abs. 1 EKrG, nach der neue Kreuzungen (grundsätzlich nur noch) als Überführungen herzustellen sind, abzustellen und daraus für den Fall der Änderung einer bestehenden Kreuzung per se einen Vorrang der Überführungsvariante abzuleiten. Dem steht zudem entgegen, dass selbst bei der Herstellung neuer Kreuzungen Ausnahmen zugelassen sind, insbesondere bei schwachem Verkehr (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 EKrG), und sämtliche der in § 3 Nrn. 1 bis 3 EKrG bezeichneten Maßnahmen nach § 3 Halbs. 1 EKrG zunächst einmal danach zu beurteilen sind, ob und inwieweit eine Änderung mit Blick auf die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erforderlich ist. Primär der zuletzt genannte Gesichtspunkt hat den Ausschlag zu geben, wenn es um die Auswahl unter den in § 3 Nr. 3 EKrG genannten Maßnahmen geht, selbst wenn man unterstellt, dass der Gesetzgeber den Bau von Überführungen deswegen an den Anfang der Maßnahmen gestellt hat, weil es sich mit Blick auf den erstrebten Sicherheitsgewinn um die wirksamste Änderungsmaßnahme handelt. Allerdings geben die Gesetzesmaterialien für eine entsprechende Intention des Gesetzgebers nichts her. Vgl. Bundestags-Drucksache IV/183, S. 5 f. Dort wird vielmehr betont, dass es sich nach den Besonderheiten des einzelnen Falles richtet, welche der in § 3 EKrG genannten Maßnahmen gewählt wird. Im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen können abstrakt aus den §§ 2 f. EKrG Aussagen zur Gewichtung von im Rahmen der Abwägung einzustellenden Eigentumsbelangen ebenso wenig abgeleitet werden wie zu der sich hier stellenden Frage, ob bei zwei in Betracht kommenden Änderungsvarianten der mit der einen Variante verbundene größere Sicherheitsgewinn es rechtfertigt, die andere Variante zu verwerfen, obwohl diese keine oder eine deutliche geringere Eigentumsinanspruchnahme erfordert. Es ist weiter nicht offensichtlich, dass das Abwägungsergebnis unter Kostengesichtspunkten, die als öffentlicher Belang in die Abwägung einzustellen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2000 - 4 A 51.98 -, NVwZ 2001, 682 (684), m. w. N., in Richtung einer Straßenüberführung präjudiziert wäre. Vielmehr sprechen die in der geschlossenen Kreuzungsvereinbarung genannten Kosten für eine schrankentechnische Sicherung des Bahnübergangs dafür, dass diese deutlich günstiger zu realisieren wäre als die nunmehr planfestgestellte, mit 745.000,00 € veranschlagte Überführung, und zwar selbst dann, wenn man angesichts der Kostenentwicklung unterstellt, dass der in der Kreuzungsvereinbarung für die schrankentechnische Sicherung in Deutsche Mark genannte Betrag mittlerweile in Euro zu zahlen ist. Dem Umstand, dass bei einem von mehreren Kostenträgern, nämlich der Stadt C. , der zu tragende Kostenanteil auf Grund eines Bundeszuschusses bei der Überführungsvariante sogar geringer ist als bei der Schrankenvariante, dürfte kaum entscheidendes Gewicht zukommen. Soweit die Beigeladene in ihrem Erläuterungsbericht die Überführung mit wirtschaftlichen Gründen rechtfertigt, hat sie nicht weiter ausgeführt, welche dies im Einzelnen sein sollen. Der Planfeststellungsbeschluss weist noch einen weiteren erheblichen Abwägungsmangel auf, weil er davon ausgeht, dass die sog. Feld- und die sog. Anliegerzufahrt verlegt wurden, obwohl hiervon aus den von der Anhörungsbehörde in ihrer abschließenden Stellungnahme aufgeführten Gründen abgesehen wurde. Damit ist im Ergebnis das sowohl von der Anhörungsbehörde als auch vom Kreis H. gesehene, durch die Straßenüberführung bedingte Problem der ungenügenden Anfahrsichtweiten für den aus der sog. Feld- und der sog. Anliegerzufahrt auf die C1. Straße einbiegenden Verkehr unberücksichtigt geblieben. Ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist ebenfalls zu bejahen, weil davon auszugehen ist, dass die Beklagte dem Problem wenigstens mit einer Nebenbestimmung der von der Anhörungsbehörde vorgeschlagenen Art Rechnung getragen hätte. Weitere erhebliche Abwägungsmängel liegen dagegen nicht vor. Die von den Klägern gerügten Eigentumsbeeinträchtigungen in Gestalt von Bewirtschaftungserschwernissen, bedingt durch erschwerte Zufahrten zu ihren Grundstücken, lassen sich an Hand des von der Beigeladenen mit Schreiben vom 3. November 2010 übersandten Plans (Beiakte Heft 3) nicht nachvollziehen. Dies gilt auch für die Flurstücke 31 und 41, die angesichts der bereits vorhandenen Höhenunterschiede und der dadurch bedingten Böschungen auch derzeit nicht direkt von der C1. Straße angefahren werden können. Die weitere Rüge der Kläger, sie könnten ihre Grundstücke teilweise nur unter Inanspruchnahme fremder Grundstücke erreichen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Das Flurstück 41 ist nach wie vor über die sog. Feldzufahrt, die einen Teil des im Eigentum der Stadt C. stehenden Flurstücks 610 bildet und damit öffentlichen Charakter hat, erreichbar. Insoweit ändert sich durch das Vorhaben nichts. Entsprechendes gilt für das Flurstück 31, welches über die sog. Anliegerzufahrt in ihrer begradigten Form erreichbar ist. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die sog. Anliegerzufahrt, die vormals allein über das im Eigentum der Stadt C. stehende Flurstück 34 führte, auch zukünftig als öffentlicher Weg ausgestaltet werden soll, da es ansonsten der Inanspruchnahme von Teilflächen der klägerischen Flurstücke 31 und 468, die zukünftig zusammen mit Teilflächen des Flurstücks 34 die sog. Anliegerzufahrt bilden sollen, nicht bedurft hätte. Ihren im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwand einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes haben die Kläger im Klageverfahren nicht mehr aufrecht erhalten. Unabhängig davon ist die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Bewertung, dass es sich lediglich um einen geringfügigen Eingriff handele, der durch die insoweit im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellten Maßnahmen kompensiert werden könne, nicht zu beanstanden. Die zuvor aufgezeigten erheblichen Abwägungsmängel führen jedoch nach § 18e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 AEG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Der Mangel einer ungenügenden Ermittlung und Berücksichtigung der Eigentümerinteressen der Kläger lässt sich in einem ergänzenden Verfahren beheben. Dies setzt allerdings voraus, dass der festgestellte Abwägungsmangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes in Frage stellt. Das ergänzende Verfahren darf nicht dazu führen, die Planung in ihren Grundzügen zu verändern. Die Identität des planfestgestellten bzw. des genehmigten Vorhabens darf nicht angetastet werden. Eine Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren scheidet somit aus, wenn der Mangel einen "zentralen Punkt" betrifft, der sich nicht bereinigen lässt, ohne dass ein gänzlich neues Zulassungsverfahren durchgeführt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 4 C 5.07 -, BVerwGE 132, 123, m. w. N. Ein derart schwerer Fehler, der ein ergänzendes Verfahren ausschließt, liegt hier nicht vor. Die Planung als Ganzes oder das Vorhaben als solches steht nicht in Frage, auch bedarf es keines gänzlich neuen Zulassungsverfahrens. Unabhängig davon, ob dies der Fall wäre, wenn allein eine schrankentechnische Sicherung des Bahnübergangs in Betracht käme, ist eine solche nicht zwingend vorgezeichnet. Das ergänzende Verfahren ist nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich, um den Abwägungsmangel einer ungenügenden Berücksichtigung der Eigentumsinteressen der Kläger zu beheben, der daraus resultiert, dass bei der in Betracht gezogenen Variante einer schrankentechnischen Sicherung die Erforderlichkeit der Inanspruchnahmen von Grundeigentum der Kläger zu 1. bis 3. nach Grund und Umfang nicht zutreffend ermittelt wurde. Ob nach den im ergänzenden Verfahren anzustellenden diesbezüglichen Ermittlungen und der daran anschließenden (erneuten) Abwägung, insbesondere zwischen Eigentums- und Sicherheitsinteressen - einschließlich des Problems der Anfahrsichtweiten im Falle der Überführungslösung -, der Variante einer schrankentechnischen Sicherung der Vorzug zu geben ist, kann derzeit nicht sicher beurteilt werden. Der weitere erhebliche Mangel in Gestalt des nicht bewältigten Problems der Anfahrsichtweiten könnte dagegen durch Planergänzung, etwa durch Aufnahme einer Nebenbestimmung der von der Anhörungsbehörde bezeichneten Art, behoben werden. Hierzu besteht gegebenenfalls auch im Rahmen des ergänzenden Verfahrens die Gelegenheit, sollte die Abwägung erneut auf die Überführungsvariante hinauslaufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.