Beschluss
7 A 2904/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1201.7A2904.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vom Kläger dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des am 5. Februar 2008 beantragten planungsrechtlichen Vorbescheids für die Bebauung des Grundstücks Gemarkung L., Flur 35, Flurstück 348 (S.-Straße 6) mit einem zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren, durch eine vier- bis sechsgeschossige Bebauung geprägten Umgebung ein. Die dieser Beurteilung zugrundeliegenden Annahmen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Als nähere Umgebung hat das Verwaltungsgericht die Straßenrandbebauung auf beiden Seiten entlang der S.-Straße angesehen. Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwände sind nicht tragfähig. Der Kläger macht gegen die Einbeziehung auch der seinem Grundstück gegenüberliegenden Bebauung geltend, es sei regelmäßig auf die unmittelbare Nachbarbebauung abzuheben, welche hier die zwei- bis dreigeschossige Bebauung des Grundstücks S.-Straße 8 und rückwärtig der Grundstücke S.-Straße 6 und 10 sowie das letztgenannte – unbebaute – Grundstück selbst umfasse. Einen Rechtssatz des vom Kläger behaupteten Inhalts gibt es jedoch nicht. Zu berücksichtigen ist die Umgebung vielmehr insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36, und vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69, Beschluss vom 4. Februar 1986 - 4 B 7-9.86 -, BRS 46 Nr. 64. Ausgehend von diesen Maßgaben begegnet die angegriffene Wertung des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken. Das Vorhaben des Klägers ist dadurch gekennzeichnet, dass es nicht im rückwärtigen Grundstücksbereich, sondern in einer Linie mit der Straßenrandbebauung entlang der S.-Straße errichtet werden soll. Wie das in den Akten befindliche Karten- und Luftbildmaterial verdeutlicht, handelt es sich hierbei um eine im Wesentlichen homogene vier- bis sechsgeschossige Blockrandbebauung, die im Gegensatz zu den in den Blockinnenbereichen befindlichen Gebäuden für die Bebauungsstruktur auf beiden Seiten entlang der S.-Straße optisch bestimmend ist. Der bodenrechtliche Charakter des Vorhabens sowie seine möglichen bodenrechtlichen Auswirkungen werden demnach entscheidend durch diese Blockrandbebauung geprägt. Mit der erstinstanzlichen Annahme, das zweigeschossige Gebäude auf dem – ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden – Grundstück S.-Straße 8 stelle innerhalb dieser Bebauung einen „Ausreißer“ dar, der den hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung beachtlichen städtebaulichen Rahmen nicht mitzugestalten vermöge, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Auf das Grundstück S.-Straße 10 kommt es im Übrigen auch deswegen nicht an, weil bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 1976 - IV C 69.74 -, BRS 30 Nr. 34, und vom 15. Februar 1990 ‑ 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75, das besagte Grundstück jedoch unbebaut ist. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben halte den Rahmen der vorstehend definierten näheren Umgebung nicht ein, weil es ihn hinsichtlich der Geschosszahl unterschreite, setzt das Zulassungsvorbringen keine schlüssigen Argumente entgegen. Der bloße Einwand des Klägers, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 29.98 – (BRS 60 Nr. 82) offen gelassen, ob im Hinblick auf das Maß der Nutzung auch eine sich aus der Umgebungsbebauung abzuleitende Mindestgeschosszahl den Rahmen für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung abgeben könne, stellt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen dar. Unabhängig hiervon geben weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB etwas dafür her, dass der Rahmen der Umgebungsbebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nur mit einem „Mehr“ und nicht auch mit einem „Weniger“ an baulicher Nutzung überschritten werden kann. Dem Wortsinn nach kann das von der Vorschrift geforderte „Einfügen“ sowohl durch ein Überschreiten als auch durch ein Unterschreiten des Maßes der vorhandenen Bebauung in Frage gestellt sein. Bei dem Einfügen geht es um die Gewährleistung einer harmonischen Beziehung des Vorhabens zu seiner Umgebung, die – wie gerade der vorliegende Fall verdeutlicht - durch ein beträchtlich hinter dem Maß der Umgebungsbebauung zurückbleibendes Gebäude empfindlich gestört werden kann. Diese Sichtweise liegt entgegen der Darstellung des Klägers auch dem von ihm zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 – (BRS 33 Nr. 36) zugrunde. Beispielhaft definiert das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung Rahmen – Grundflächenzahl von mindestens 0,25 bis höchstens 0,5, zwei bis vier Vollgeschosse –, die durch ein Mindestmaß ebenso eingegrenzt sind wie durch ein Höchstmaß. Eine Überschreitung des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens sieht das Bundesverwaltungsgericht u.a. auch dann als gegeben, wenn ein Bauwerk mit seiner Geschossflächenzahl hinter der maßgebenden Umgebung zurückbleibt. Einschränkend wird in dem genannten Urteil lediglich klargestellt, dass auch Vorhaben, die den durch die Umgebung gesetzten Rahmen in diesem Sinne nicht einhalten, gleichwohl dem Erfordernis des Einfügens genügen können, sofern sie im Verhältnis zur Umgebung keine bewältigungsbedürftigen Spannungen begründen. Eben diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, dass das strittige Vorhaben zu einer Verfestigung der vorhandenen Baulücke führen würde und als Vorbild für eine weitere zweigeschossige Bebauung auf dem Grundstück S.-Straße 10 dienen könnte. Diesen Erwägungen setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen. Der Kläger verweist lediglich auf die vorstehend wiedergegebene Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens haltendes Vorhaben und damit auch eine „Minderbebauung“ sich dennoch in die Umgebung einfügen könne . Diese bloße abstrakte Möglichkeit besagt jedoch nichts dafür, dass ein solcher Fall vorliegend auch gegeben ist. Soweit der Kläger auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verweist, ergibt sich hieraus nichts Zielführendes. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG lässt sich nicht das Recht herleiten, alle nur irgend erdenklichen Nutzungsmöglichkeiten auszuschöpfen, zu denen ein Grundstück Gelegenheit bietet. Die Baufreiheit als das Recht, ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts erfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet. Hierzu zählt auch § 34 Abs. 1 BauGB. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 = BRS 65 Nr. 95, m. w. N. Der Kläger bestreitet dies nicht, meint aber, eine verfassungskonforme Auslegung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verbiete, bei Unterschreitungen des die nähere Umgebung prägenden Maßes der baulichen Nutzung ein Einfügen zu verneinen. Insoweit erschöpft sich das Zulassungsvorbringen jedoch weitgehend in einer bloßen Behauptung. Der darüber hinausgehende Vortrag, der Bauherr sei jederzeit in der Lage, das Vorhaben zu erweitern „und der Umgebungsbebauung anzupassen“, impliziert gerade, dass es derzeit, also im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, an einem Einfügen fehlt. Die am Rücksichtnahmegebot ansetzende Argumentation des Klägers, nachbarliche Rechte und Interessen würden durch eine Unterschreitung des Umgebungsmaßes der baulichen Nutzung nicht berührt, geht ins Leere, weil subjektive Abwehrrechte Dritter vorliegend nicht in Rede stehen. Streitentscheidend ist das Merkmal des Einfügens in seiner objektiv-rechtlichen, einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienenden Ausprägung. Der mit dem Zulassungsvorbringen erhobene Einwand, § 34 Abs. 1 BauGB dürfe der Entscheidung über den begehrten Bauvorbescheid nicht zugrunde gelegt werden, weil es die Stadt unter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unterlassen habe, für den streitbetroffenen Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen, geht fehl. Der Kläger verkennt bereits, dass maßgebend für die Frage, wann eine Planung im Sinne der genannten Vorschrift erforderlich ist, die eigenen städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde sind. Dieses Planungsermessen verdichtet sich im unbeplanten Innenbereich nur dann ausnahmsweise zu einer Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe vorliegen. Ein solcher Planungsbedarf besteht, wenn die Einschätzung, die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB reiche zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung aus, eindeutig nicht mehr vertretbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, NVwZ 2004, 220 = BRS 66 Nr. 1. Aus dem Zulassungsvorbringen gehen derartige Gründe nicht einmal ansatzweise hervor. Der pauschale Hinweis auf Baulücken in anderen Bereichen des Stadtgebiets gibt für einen qualifizierten Planungsbedarf im hier betroffenen Bereich nichts her. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass ein Grundstückseigentümer mit einem Bebau-ungsplan nicht positiv zu einer Bebauung und damit zur Schließung einer Baulücke verpflichtet werden könnte. Selbst wenn die Stadt eine Planungspflicht träfe, könnte der Kläger daraus nichts für sich herleiten. Seine Vorstellung, in einem solchen Falle überhaupt keinen planungsrechtlichen Vorgaben unterworfen zu sein, ist abwegig; selbstverständlich müsste das Instrument des § 34 BauGB zur Verhinderung einer völlig ungeordneten städtebaulichen Entwicklung solange Anwendung finden, bis die Stadt ihrer – hier nur unterstellten – Planungspflicht nachgekommen wäre. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, ergeben die vom Kläger gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgetragenen Einwände keinen Anlass zu derartigen Zweifeln. Der Hinweis des Klägers, Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: 1. Juni 2010, § 34 Rdnr. 30, diskutiere in Bezug auf die Frage des Einfügens nur Überschreitungen und nicht Unterschreitungen des vorgegebenen Bebauungsrahmens, verfängt nicht. Die zitierte Kommentarstelle gibt im Wesentlichen die Grundsätze wieder, die sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 – (a. a. O.) entnehmen lassen und oben bereits dargelegt worden sind. Der Kläger übersieht auch in diesem Zusammenhang, dass eine Überschreitung des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens nach diesen Grundsätzen auch darin liegen kann, dass ein Bauwerk hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hinter der maßgebenden Umgebung zurückbleibt. Inwiefern das vom Kläger im Übrigen angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. November 2004 – M 8 K 04.1036 – (juris) geeignet sein soll, seinen Zulassungsvortrag zu stützen, erschließt sich dem Senat nicht. Diese Entscheidung betraf einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt, nämlich ein bis zu fünfgeschossiges Vorhaben, das sich hinsichtlich der Geschosszahl ohne weiteres in den durch eine ein- bis neungeschossige Bebauung geprägten Umgebungsrahmen einfügte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.