Beschluss
17 A 2689/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1201.17A2689.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.322,58 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.322,58 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu wecken. Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie unterhalte im Zuständigkeitsbezirk der Beklagten eine Betriebsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts des Industrie- und Handelskammern (IHKG). Das Antragsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung: In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für die Definition des Begriffs der Betriebsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO maßgeblich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 10.04 -, BVerwGE 122, 344 = NVwZ 2005, 211. Über das Tatbestandsmerkmal der Betriebsstätte im Zuständigkeitsbezirk der Kammern entscheiden diese und im Streitfall die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an Feststellungen der Steuerbehörden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97 -, GewArch 1999, 73. Betriebsstätte ist nach § 12 Satz 1 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Nach dessen Satz 2 Nr. 1 ist als Betriebsstätte insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung anzusehen. Dies ist der Ort, an dem der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird, an dem auf Dauer gesehen die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit getroffen werden. Dass es sich bei der Geschäftsleitungsbetriebsstätte um die Privatwohnung des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft handelt, ist dabei unschädlich. Vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 12 Rdn. 26 m.w.N. und § 10 Rdn. 22 und 23; vgl. auch: Jahn, Betriebsstättenerfordernis und IHK-Mitgliedschaft, GewArch. 2010, 394. Nach den mit dem Rechtsmittel nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegt, von vorstehenden Grundsätzen ausgehend, die Stätte der Geschäftsleitung im Zuständigkeitsbezirk der Beklagten. Es trifft zwar zu, dass der im Handelsregister eingetragene Sitz, § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB, den die Klägerin in S. hat, nicht zwingend die Stätte der Geschäftsleitung sein muss. Vgl. das von der Zulassungsbegründung in Bezug genommene Urteil des VG Aachen vom 19. März 2004 - 7 K 480/04 -, GewArch 2004, 305; vgl. auch Jahn, a.a.O., 395. Der Firmensitz stellt aber ein gewichtiges Indiz für die Feststellung der Stätte der Geschäftsleitung dar, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Personengesellschaft an anderen Orten Anlagen unterhält, die der Tätigkeit ihres Unternehmens dienen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 2010 - 6 A 10884/10 -, juris, Rdn 29. Denn jedes Unternehmen – und damit auch die Klägerin als Personengesellschaft – muss einen Ort der Geschäftsleitung haben. Vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 1998 - I R 138/97 -, BFHE 188, 251 = BStBl II 1999, 437. Die Klägerin trägt selbst nicht vor, dass sie an anderen Orten als ihrem Firmensitz Anlagen besitzt, an denen die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Dies ist auch sonst nicht erkennbar. Im Gegenteil wird – wie die Klägerin selbst einräumt – die an sie gerichtete Geschäftspost an die Wohnungsanschrift des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH in S. gesandt. Diese Anschrift ist von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren als ihre ladungsfähige Anschrift angegeben worden. Über diese Anschrift nimmt sie am Rechtsverkehr teil. Das Monitum der Klägerin, sie gehe keiner irgendwie gearteten unternehmerischen Tätigkeit nach, weil sie keinerlei werbende Tätigkeit entfalte, keine Umsätze erziele und auch keine Kunden- und Lieferantenbeziehungen unterhalte, greift nicht durch. Die Klägerin hält als Personengesellschaft eine 25-prozentige Beteiligung an dem NWB-Verlag. Ihre unternehmerische Betätigung, die Geschäftsführungsmaßnahmen – wenn auch im geringen Umfang – erfordert, liegt in dem Halten und Verwalten der Gesellschaftsbeteiligung. Auf den Umstand, dass ihre Veranlagung zur Gewerbesteuer auf der steuerrechtlichen Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG beruht, der die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert, kommt es nicht an. Es ist ohne Bedeutung, ob der Gegenstand des Unternehmens gewerblicher Natur ist. Denn § 2 Abs. 1 IHKG knüpft die Kammermitgliedschaft nicht an eine gewerbliche Tätigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 10.04 -, a.a.O. Das Vorbringen, der bloße Besitz von Grund- und Kapitalvermögen begründe keine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Es trifft zwar zu, dass der Bundesfinanzhof in den von der Klägerin in Bezug genommenen Urteilen vom 29. August 1984 - I R 154/81 -, BStBl II 1985, 160 und 10. Februar 1988 - VIII R 159/84 -, BStBl 1988, 653, auf die Tipke/Kruse, AO, § 12 Rdn 4 und 18 verweisen, ausgesprochen hat, dass das Halten eines Anteils an einer (ausländischen) Kapitalgesellschaft für sich genommen ebensowenig eine Betriebsstätte (im Ausland) begründe wie das bloße Vermieten und Verpachten von Gebäuden oder Gebäudeteilen. Hieraus folgt aber nicht, dass die Personengesellschaft, die Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält bzw. Gebäude oder Gebäudeteile vermietet oder verpachtet, an der Stätte ihrer Geschäftsleitung keine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO unterhält. In den vorstehend benannten Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof mit der hier nicht relevanten und verneinten Frage befasst, ob eine (weitere) Betriebsstätte auch am Ort der (ausländischen) Kapitalgesellschaft bestehen kann, an der die steuerpflichtige Gesellschaft beteiligt ist, bzw. auch am Ort der vermieteten und verpachteten Gebäude oder Gebäudeteilen bestehen kann. Diese Fragestellung zeigt die Begründung im Urteil vom 10. Februar 1988, a.a.O., unmissverständlich auf. Dort heißt es: "... Insbesondere reichen die üblichen mit der Pachtzinsvereinbarung und mit der Erhaltung der Pachtobjekte verbundenen Verwaltungsarbeiten für die Annahme einer Betriebsstätte am Ort des Pachtobjekts nicht aus, da sie von der Betriebsstätte des Verwaltungssitzes aus durch die Verpächterseite vorgenommen werden. ..." Den gleichen Zusammenhang stellt die Begründung des Urteils vom 29. August 1984, a.a.O., her, wenn dort ausgeführt wird: "... Von diesem Grundsatz gilt wegen § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG 1974 nur dann eine Ausnahme, wenn im Ausland eine Betriebsstätte i.S. des § 16 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes – StAnpG – (§ 12 der Abgabenordnung – AO 1977 –) besteht und der Gewinn durch diese Betriebsstätte erzielt wurde. Das Halten eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft fällt jedoch für sich genommen nicht unter § 16 Abs. 2 StAnpG (§ 12 AO 1977) und begründet schon deshalb keine Betriebsstätte im Ausland. ..." 2. Der geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. a) Die Klägerin hält zunächst für klärungsbedürftig, "ob auch rein vermögensverwaltende Personengesellschaften, die lediglich kraft Fiktion des § 15 Abs. 3 EStG über gewerbliche Einkünfte verfügen, trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 12 AO beitragspflichtig im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG sind." Diese Fragestellung geht bereits von einer unzutreffenden Prämisse aus. Wie zuvor dargetan, unterhält die Klägerin im Zuständigkeitsbezirk der Beklagten eine Betriebsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG. Im Übrigen ist, wie unter 1. aufgezeigt, geklärt, dass eine Kammermitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 IHKG das Unterhalten einer Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO im Zuständigkeitsbezirk der Kammer voraussetzt. b) Die Klägerin hält weiter für klärungsbedürftig, "ob eine Privatwohnung auch dann [eine] Betriebsstätte i.S.v. § 12 AO sein kann, wenn keinerlei unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird." Auch insoweit geht die Fragestellung von einer unzutreffenden Prämisse aus. Die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin liegt in dem Halten und Verwalten der Geschäftsanteile an dem juristischen Verlag NWB. Dass die unternehmerische Tätigkeit nicht gewerblicher Natur sein muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie unter 1. ausgeführt, geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.