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Beschluss

18 B 910/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1129.18B910.10.00
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Leitsätze

Drohen einem Ausländer, der in Deutschland unter Betreuung gestellt wurde, bei der Ankunft im Heimatland im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Gefahren, weil es an der erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt, ist seine Reisefähigkeit nur gegeben, wenn die Ausländerbehörde geeignete Maßnahmen getroffen hat, um diese Gefahren solange auszuschließen, bis die Versorgungssysteme im Heimatland eingreifen.

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die zur Vertretung bereite Rechtsanwältin E. aus L. beigeordnet.

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller vor dem 28. Februar 2011 abzuschieben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Drohen einem Ausländer, der in Deutschland unter Betreuung gestellt wurde, bei der Ankunft im Heimatland im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Gefahren, weil es an der erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt, ist seine Reisefähigkeit nur gegeben, wenn die Ausländerbehörde geeignete Maßnahmen getroffen hat, um diese Gefahren solange auszuschließen, bis die Versorgungssysteme im Heimatland eingreifen. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die zur Vertretung bereite Rechtsanwältin E. aus L. beigeordnet. Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller vor dem 28. Februar 2011 abzuschieben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten beider Rechtszüge je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, soweit der Antragsteller sich gegen seine Abschiebung vor dem 28. Februar 2011 wendet. Ein Anordnungsgrund ist angesichts der vom Antragsgegner beabsichtigten Abschiebemaßnahmen gegeben. Für den Zeitraum bis Ende Februar 2011 hat der Antragsteller auch die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass seine Abschiebung solange im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG rechtlich unmöglich ist. Allerdings ergibt sich die rechtliche Unmöglichkeit des Antragstellers nicht daraus, dass es zu einer Trennung von seinem Berufsbetreuer käme. Die Betreuung wurde erst am 1. Juni 2010 eingerichtet. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich in diesem kurzen Zeitraum eine so enge Beistandsgemeinschaft zwischen Betreuer und Betreutem entwickelt haben könnte, dass dem Antragsteller eine Trennung von seinem Berufsbetreuer unzumutbar sein könnte. Der Antragsteller hat jedoch glaubhaft gemacht, derzeit im Rechtssinne reiseunfähig zu sein. Der Senat hat seine Rechtsprechung zu einer solchen Reiseunfähigkeit im Beschluss vom 15. August 2008 18 B 538/08 wie folgt zusammengefasst: "Wegen der geltend gemachten krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit (...) kann nach der Rechtsprechung ein auf § 60a Abs. 2 AufenthG gestütztes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gegeben sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird. Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. März 2005 18 B 339/05 , vom 24. März 2005 18 B 1660/04 und vom 11. Oktober 2005 18 A 3204/05 , jeweils mit weiteren Nachweisen. Wann dies der Fall ist und welche Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht zu stellen sind, bestimmt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Für die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen Gesundheitsgefahren ist danach erstens erforderlich, dass eine Gesundheitsverschlechterung von erheblichem Gewicht zu erwarten ist. Insoweit ist auf die Wertung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzustellen: Eine durch die Ausreise eintretende Gesundheitsverschlechterung ist jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betreffenden von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise bzw. Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer hingegen grundsätzlich hinzunehmen. Eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt für sich genommen regelmäßig nicht auf eine Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen und insbesondere auf den psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebungsverbote gelten. Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15. September 2004 18 B 2014/04 , vom 4. November 2005 18 B 94/05 und vom 13. Januar 2006 18 B 1023/05 . Zweitens sind die geltend gemachten Erkrankungen und etwa zu befürchtende Verschlechterungen nur hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als solcher in den Blick zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 1 C 1.02 , Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66. Abzugrenzen ist insoweit zu zielstaatsbezogenen Folgen der Abschiebung, namentlich der Frage der Behandelbarkeit vorliegender Erkrankungen, hinsichtlich welcher – sofern Asylverfahren durchgeführt sind – gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG Bindungswirkung an die diesbezügliche Entscheidung des insoweit zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) besteht. Zwar ist Zweck und Folge der Abschiebung, dass der/die Betreffende sich danach im Heimatland befindet. Das macht die damit verbundenen Erschwernisse aber nicht zu ‚unmittelbaren Folgen der Abschiebung‘ im Sinne oben genannter Begriffsbestimmung. Diejenigen Gefahren, die dem Ausländer aufgrund des Aufenthalts bzw. im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Zielstaat der Abschiebung drohen, sind vielmehr zielstaatsbezogen. Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. September 2004 18 B 1657/04 mit weiteren Nachweisen und vom 4. November 2005 18B 94/05 . Insofern ist es (auch) eine zielstaatsbezogene Frage, ob eine ärztliche/psychologische Versorgung im Zielstaat vorhanden ist und eine begonnene Therapie dort weitergeführt werden kann. Im Hinblick auf die Schutzpflicht der Ausländerbehörde gilt, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen – etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung – zu treffen hat, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht nicht mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung dort fort. Dann ist sicher zu stellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer allerdings auch in diesem Zusammenhang auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland verwiesen ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2006 18 B 586/06 , NWVBl. 2007, 55. Dies zugrunde gelegt kann bei einer psychischen Erkrankung, wie sie hier in Rede steht, vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im genannten Sinn außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engen Sinne nur ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann – vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Dezember 2004 18 B 2690/04 und vom 13. Januar 2006 18 B 1023/05 , jeweils mit weiteren Nachweisen – (dazu 1.), oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf (2.). Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer (auch psychischen) Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt (dazu 3.)." Nach diesen Kriterien ist eine bis Ende Februar 2011 bestehende Reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht. Angesichts der ärztlichen Stellungnahmen ist nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller unter einer hirnorganischen sowie einer psychischen Erkrankung leidet. Weil er deshalb nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten ohne Hilfe interessengerecht zu regeln, wurde er mit Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 1. Juni 2010 unter Betreuung gestellt. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst die Gesundheitsfürsorge und im Rahmen dessen: Bestimmung des Aufenthalts, Vermögensangelegenheiten einschließlich Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden sowie Entscheidung über Entgegennahme und Anhalten und Öffnen der Post. Nach Aktenlage spricht zudem alles dafür, dass bei dem Antragsteller im Fall einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung besteht. Der Antragsgegner beabsichtigt, die Abschiebung wie folgt durchzuführen: Weil er davon ausgeht, dass bereits im Zeitraum zwischen der Ankündigung einer Abschiebung und dem beabsichtigten Abschiebungstermin die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung bestünde, soll der Antragsteller über den Zeitpunkt einer beabsichtigten Rückführung in sein Heimatland nicht vorab informiert werden. Es soll vielmehr ein "schlagartiger Zugriff" erfolgen, indem der Antragsteller für ihn unvorhersehbar abgeholt und begleitet durch einen Arzt und Sicherheitskräfte zum Flughafen gebracht wird. Ein Suizidversuch soll möglichst dadurch ausgeschlossen werden, dass zur Selbsttötung verwendbare Mittel aus dem Zugriffsbereich des Antragstellers entfernt werden. Flankierend sollen ärztliche Maßnahmen ergriffen werden, wobei eine über die Überwachung der Einnahme der dem Antragsteller bekannten Medikamente hinausgehende Medikation nicht beabsichtigt ist. Sollte dies nicht ausreichend sein, wird unter den Voraussetzungen des § 62 PolG NRW eine Fesselung des Antragstellers in Betracht gezogen. Auf dem Flug soll der Antragsteller in gleicher Weise begleitet werden. Nach seiner Ankunft in Istanbul wird er unmittelbar in die Flughafenklinik gebracht. Die dort tätigen Ärzte (Allgemeinmediziner mit langjähriger Erfahrung bei der Betreuung abgeschobener Personen) entscheiden, ob eine Behandlung des Antragstellers in einem Krankenhaus erforderlich ist. Gegebenenfalls veranlassen sie seine sofortige Einlieferung. Durch diese bislang geplanten Maßnahmen wird der staatlichen Schutzpflicht nicht vollständig genügt. 1. Allerdings sind die beabsichtigten Maßnahmen ausreichend, um der Gefahr einer Selbsttötung im Rahmen der Abschiebung wirksam begegnen zu können. Es spricht alles dafür, dass die begleitenden Ärzte und Sicherheitskräfte den Antragsteller, wenn er tatsächlich versuchen sollte, sich das Leben zu nehmen, hiervon abhalten können. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies unter Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geschehen könnte. Es sollen in erster Linie für den Antragsteller schonende Mittel eingesetzt werden, wie die Verhinderung des Zugriffs auf zur Selbsttötung geeignete Gegenstände und die Überwachung der regelmäßigen Einnahme der verordneten Medikamente. Nur wenn dies nicht ausreichend ist, wird eine Fesselung in Betracht gezogen. Dabei hätten die eingesetzten Sicherheitskräfte selbstverständlich situationsbezogen zu beurteilen, ob der zur Verhinderung eines Suizids nötige körperliche Zwang die Grenzen des Verhältnismäßigen überschreitet. Anhaltspunkte dafür, dass die eingesetzten Beamten diese Abwägung nicht sachgerecht treffen würden, liegen nicht vor. Ebenso wenig ist auf Grundlage der ärztlichen Stellungnahmen absehbar, dass der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung gegen seine Abschiebung so massiven Widerstand leisten wird, dass dieser nur durch die Grenzen des Verhältnismäßigen überschreitenden körperlichen Zwang gebrochen werden könnte. 2. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Antragsteller unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht. Zwar würden sich die Ängste, unter denen er krankheitsbedingt leidet, während des Abschiebevorgangs voraussichtlich verstärken, zumal sie wesentlich mit den vom Antragsteller als gravierend empfundenen Konsequenzen einer räumlichen Trennung von seiner Tochter verbunden sind. Auch würde eine Fesselung, sollte sie notwendig werden, das Wohlbefinden des Antragstellers nicht unerheblich beeinträchtigen. Es ist jedoch nichts dafür erkennbar, dass diesen durch die Abwehr einer Suizidgefahr verursachten Beeinträchtigungen ein solches Gewicht zukommen könnte, dass sie die Schwelle des nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Erheblichen erreichen könnten. Vielmehr spricht alles dafür, dass sich die psychischen und physischen Auswirkungen, die eine auf die beschriebene Art durchgeführte Abschiebung auf den Gesundheitszustand des Antragstellers hätte, noch im Rahmen dessen halten, was ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer im Zusammenhang mit seiner Abschiebung hinzunehmen hat. 3. Die Abschiebung ist jedoch vorläufig auszusetzen, weil nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung bei der Ankunft im Heimatland im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Gefahren drohen, weil es an der erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt. Betreuungsbedarf kann beim Antragsteller sowohl in medizinischer als auch in psychosozialer Hinsicht entstehen. Von der Schutzpflicht der Ausländerbehörde ist es umfasst, aufgrund dieses Betreuungsbedarfs drohende Gefahren im vorgenannten Sinne solange auszuschließen, bis die Versorgungssysteme in der Türkei eingreifen. Dem hat der Antragsgegner bislang nicht hinreichend genügt. In gesundheitlicher Hinsicht hat der Antragsgegner sicherzustellen, dass dem Antragsteller eine eventuell unmittelbar nach der Ankunft benötigte medizinische Hilfe zuteil wird. Der Antragsgegner hat dargelegt, der Antragsteller werde nach der Ankunft in Istanbul noch am Flughafen ärztlich untersucht. Erforderlichenfalls werde er direkt in ein Krankenhaus transportiert. Es bestehen keine Zweifel daran, dass dieses Vorgehen geeignet ist, eine lückenlose medizinische Versorgung sicherzustellen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller deshalb im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Gefahren drohen könnten, weil die im Flughafenkrankenhaus tätigen Ärzte keine neurologische oder psychologische Facharztausbildung besitzen. Ihre Qualifikation als Allgemeinmediziner mit langjähriger Erfahrung bei der Betreuung abgeschobener Personen ist ausreichend, um festzustellen, ob – auch auf neurologischem oder psychologischem Gebiet – unmittelbarer Behandlungsbedarf besteht. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass diese Ärzte die geeigneten Maßnahmen ergreifen können, um zu verhindern, dass beim Antragsteller bis zu seiner Einlieferung in ein Krankenhaus im genannten Sinne erhebliche gesundheitliche Schäden eintreten. Dafür, dass der Antragsteller noch am Flughafen einer Behandlung bedürfen könnte, die nur von einem Facharzt durchgeführt werden kann, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dem Antragsgegner obliegt es zudem, sicherzustellen, dass die erforderliche medizinische Betreuung des Antragstellers bis zum Eingreifen des staatlichen türkischen Gesundheitssystems nicht aus finanziellen Gründen scheitert. Dass die Ausländerbehörde die Kosten für die erste Untersuchung nach Einreise sowie für einen eventuellen Transport des Antragstellers ins Krankenhaus zu tragen hat, war bereits Gegenstand der Korrespondenz mit dem Deutschen Generalkonsulat in Istanbul. Darüber hinaus wird der Antragsgegner auch solange für eventuelle Krankenhauskosten einzustehen haben, bis diese vom türkischen Gesundheitssystem gedeckt sind. Eine solche Zusage dürfte ihm unschwer möglich sein, wurde – soweit ersichtlich – aber bislang noch nicht abgegeben. Betreuungsbedarf kann beim Antragsteller darüber hinaus auch in psychosozialer Hinsicht entstehen. Dass der Antragsgegner auch insoweit das Erforderliche getan hat, um der staatlichen Schutzpflicht zu genügen, ist nicht erkennbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller während des gerichtlichen Verfahrens unter Betreuung gestellt wurde. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst unter Anderem Wohnungsangelegenheiten und die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden. Dies legt nahe, dass der Antragsteller nach der Ankunft in der Türkei nicht ohne fremde Hilfe in der Lage sein wird, sich eine Unterkunft zu beschaffen sowie Anträge bei den türkischen Behörden zu stellen, um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen und so die finanziellen Mittel zu erlangen, die er zur Deckung seiner existenziellen Bedürfnisse benötigt. Dies gilt umso mehr, als die Abschiebung für ihn eine psychisch sehr belastende Sondersituation darstellt, die die Symptome seiner Erkrankung und damit seine Hilfsbedürftigkeit verstärken wird. Sollte der Antragsteller jedoch die dargestellten Grundbedürfnisse nicht decken können, geriete er bereits kurze Zeit nach seiner Ankunft im Heimatland durch Kälte und Nahrungsmangel in eine nach § 60 Abs. 7 AufenthG beachtliche Gefahrenlage. Dass diese Grundbedürfnisse des Antragstellers gedeckt wären, wenn er unmittelbar nach seiner Ankunft in der Türkei stationär in einem Krankenhaus aufgenommen würde, bedarf keiner weiteren Darlegung. Er wäre jedoch bereits kurz nach seiner Ankunft in Istanbul auf Hilfe in psychosozialer Hinsicht angewiesen, wenn die Ärzte nach einer Untersuchung zu der Auffassung gelangen, eine stationäre Unterbringung sei nicht erforderlich. Für diesen Fall hat der Antragsgegner bislang – soweit ersichtlich – keine Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass der Antragsteller diese Hilfe erhielte. Zwar steht außer Frage, dass es im Heimatland des Antragstellers zahlreiche Familienangehörige gibt, die ihn bei den Tätigkeiten unterstützen können, für die er in Deutschland auf die Hilfe seines Betreuers angewiesen ist. Er hat im Termin beim Verwaltungsgericht L. am 3. November 2009 angegeben, in N. lebten seine Eltern, sein Bruder sowie sein seinerzeit achtjähriger Sohn mit dessen Mutter. Zudem gebe es in der Türkei viele weitere Verwandte (Onkel, Tanten). Dennoch ist rechtzeitige Unterstützung in psychosozialer Hinsicht ohne weitere Vorkehrungen des Antragsgegners nicht gewährleistet. In aller Regel kann die Ausländerbehörde davon ausgehen, dass ein Ausländer im Vorfeld seiner Abschiebung – erforderlichenfalls mit Hilfe seines Betreuers – sicherstellt, bei der Ankunft im Heimatland die benötigte psychosoziale Unterstützung durch Verwandte oder Dritte zu erhalten. Derartige Vorkehrungen zu treffen, ist dem Antragsteller jedoch nicht ohne Weiteres möglich, weil er über den Termin seiner Abschiebung nicht im voraus informiert werden soll. Dementsprechend können seine Verwandten ihn nicht bei der Ankunft in Empfang nehmen oder seine Betreuung in sonstiger Weise organisieren. Da die Verwandten, soweit ihr Wohnort bekannt ist, nicht in Istanbul leben, ist auch nicht zu erwarten, dass sie den Antragsteller, wenn er sich bei ihnen vom Flughafen aus meldet, kurzfristig abholen können oder anderweitig in der Lage sind, ihm unmittelbar die benötigte Hilfe zu gewähren. Um die psychosoziale Betreuung des Antragstellers auch für den Fall zu gewährleisten, dass keine Einweisung in ein Krankenhaus in Istanbul erforderlich ist, stehen dem Antragsgegner grundsätzlich zahlreiche Möglichkeiten offen. So kann er beispielsweise mit einer psychiatrischen Klinik in Istanbul vereinbaren, dass der Antragsteller dort auch dann für einige Tage aufgenommen wird, wenn eine medizinische Notwendigkeit hierfür nicht besteht, um so seinen Verwandten zu ermöglichen, ihrerseits Hilfe zu organisieren. Denkbar ist ferner, jemanden in Istanbul zu bitten, sich für einen Übergangszeitraum um den Antragsteller zu kümmern, ihm insbesondere ein Hotelzimmer zu verschaffen und ihn bei unaufschiebbaren Behördengängen zu begleiten. Erwägenswert ist auch, Absprachen mit den Verwandten zu treffen oder zu organisieren, dass der Antragsteller unmittelbar vom Flughafen zu seinen Verwandten gebracht wird. Alle diese und weitere denkbare Maßnahmen wären vom Antragsgegner zu finanzieren, sofern die Kosten nicht vom Antragsteller oder seinen Verwandten getragen werden können. Soweit mit der Beschwerde begehrt wird, dem Antragsgegner aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch über den 28. Februar 2011 hinaus, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, zu untersagen, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Über diesen Zeitraum hinausgehende Abschiebungshindernisse sind nicht glaubhaft gemacht. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass es dem Antragsgegner nicht möglich wäre, bis Ende Februar 2011 die erforderliche psychosoziale Betreuung des Antragstellers in den ersten Tagen nach seiner Rückkehr in die Türkei zu gewährleisten. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass der Antragsgegner auch nach dem 28. Februar 2011 nicht ohne Weiteres Abschiebemaßnahmen einleiten kann. Vielmehr ist er mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG gehalten, dem Antragsteller rechtzeitig vor einer beabsichtigten Abschiebung zwar nicht unbedingt deren Zeitpunkt, aber ihre Modalitäten mitzuteilen. Damit wird dem Antragsteller ermöglicht, zu überprüfen, ob auch in psychosozialer Hinsicht hinreichende Vorkehrungen getroffen wurden, und erforderlichenfalls um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.