OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 B 1271/10 und 19 E 1131/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1125.19B1271.10.19E113.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert in dem Beschwerdeverfahren 19 B 1271/10 wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Streitwert in dem Beschwerdeverfahren 19 B 1271/10 wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 19 B 1271/10 ist unbegründet. Die Beschwerde bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Die Beschwerde 19 E 1131/10 ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erster Instanz zu Recht abgelehnt. Es spricht Einiges dafür, dass der mit der Antragsschrift vom 30. 7. 2010 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls bis zum Eingang des anwaltlichen Schriftsatzes des Antragsgegners vom 30. 8. 2010 hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO bot. Denn bis zu diesem Zeitpunkt war zumindest nicht eindeutig zu erkennen, dass der Antragsgegner auch unter den angemeldeten Mädchen der Leistungsgruppe II, der die Antragstellerin zugeordnet worden ist, ein Losverfahren durchgeführt hat. Dies hat der Antragsgegner erstmals mit seinem Schriftsatz vom 30. 8. 2010 klargestellt. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zum Eingang des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 30. 8. 2010 stand jedoch entgegen, dass die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine bereits beendete Instanz grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn vor Abschluss der Instanz eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden ist und die Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht glaubhaft gemacht hatte, dass ihre unterhaltspflichtigen Eltern zur Kostentragung nicht in der Lage sind. Denn die im Klageverfahren 9 K 1037/10 vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war teilweise unvollständig. Es fehlte die Vorlage einer Gehaltsabrechnung des Vaters der Antragstellerin und eine Erläuterung des aus einem Kontoauszug hervorgehenden Zahlungseingangs am 8. 3. 2010 in Höhe von 1.050 Euro. Hierauf ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 28. 10. 2010 hingewiesen worden. Die erforderlichen Erläuterungen erfolgten sodann mit Schriftsatz vom 15. 11. 2010. Abgesehen davon kam und kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit ab Eingang des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 15. 11. 2010 auch deshalb nicht in Betracht, weil zu diesem Zeitpunkt aus den nachfolgenden Gründen nicht (mehr) die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO bestand und besteht. 3. Die zulässige Beschwerde 19 B 1271/10 ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. Soweit die Antragstellerin weiterhin bestreitet, dass die noch verbliebenen 24 freien Plätze unter den angemeldeten Mädchen der Leistungsgruppe II durch das Losverfahren vergeben worden sind, greift ihr Vortrag nicht durch. Der Antragsgegner hat bereits mit Schriftsatz vom 30. 8. 2010 klargestellt, dass auch insoweit ein Losverfahren durchgeführt worden ist. Diese Aussage wird bestätigt durch die gemeinsame „dienstliche Erklärung“ des Antragsgegners, der Abteilungsleiterin I Frau E. und des Abteilungsleiters II Herr I. . Unabhängig davon, ob die schriftliche Erklärung im beamtenrechtlichen Sinne eine formell ordnungsgemäße „dienstliche Erklärung“ darstellt, haben die Erklärenden diese jedenfalls als Schulleiter und Abteilungsleiter abgegeben und so hinreichend deutlich gemacht, dass sie ihre Erklärung im dienstlichen Zusammenhang und nicht als Privatperson abgegeben haben und abgeben wollten. Mit einer solchen Erklärung setzen sich der Antragsgegner als Schulleiter und die Abteilungsleiter grundsätzlich dem Risiko dienst- und auch disziplinarrechtlicher Konsequenzen aus, wenn die Erklärung nicht vollständig der Wahrheit entspricht; sie hat daher kein geringeres Gewicht als eine eidesstattliche Versicherung einer Privatperson. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. 11. 2010 ‑ 19 A 1533/10 -, 11. 1. 2010 ‑ 19 A 3316/08 -, und 29. 12. 2008 ‑ 19 B 1581/08 –, m. w. N. Hier kommt hinzu, dass der Antragsgegner das Losverfahren nicht allein, sondern im Beisein der Abteilungsleiter durchgeführt hat, die als Zeugen vernommen werden können. Angesichts dessen bedarf es, um die Darstellung in der „dienstlichen Erklärung“ ernstlich in Zweifel zu ziehen, triftiger Gründe dafür, dass die dort enthaltenen Angaben falsch sind, etwa weil sie aus bestimmten, außerhalb der Erklärung liegenden Gründen gar nicht zutreffen können. Solche Gründe liegen nicht vor. Es trifft zu, dass die Ausführungen des Antragsgegners zur Durchführung des Losverfahrens ursprünglich nicht vollständig und in Teilen jedenfalls missverständlich waren. Er hat diese Ungereimtheiten aber mit seinem Schriftsatz vom 30. 8. 2010 und im Beschwerdeverfahren ausgeräumt und im Schriftsatz vom 30. 8. 2010 nachvollziehbar erläutert, warum es zu den objektiv missverständlichen Ausführungen kam. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass ein Interesse des Antragsgegners und auch der Abteilungsleiter, die Antragstellerin nicht aufzunehmen und zudem die Aufnahme durch falsche Angaben zu verhindern, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, bestehen nach der Klarstellung im Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. 8. 2010 keine durchgreifenden Zweifel daran, dass er die an Mädchen zu vergebenden Plätze der Leistungsgruppe II im Beisein der Abteilungsleiter ausgelost hat. Soweit die Antragstellerin das Fehlen einer substantiierten Darstellung der Durchführung des Aufnahmeverfahrens, insbesondere des Losverfahrens rügt, mag es sein, dass darin (auch) ein Mangel der Begründung des Ablehnungsbescheides vom 11. 2. 2010 liegt. Abgesehen davon, dass dieser Begründungsmangel inzwischen geheilt ist, begründen etwaige Begründungsmängel als solche weder einen Aufnahmeanspruch noch einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung. Auf die mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 5. 11. 2010 angesprochene Frage der ordnungsgemäßen Durchführung des Nachrückverfahrens kommt es hier nicht an. Sie hat diesen Aspekt im Beschwerdeverfahren erstmals nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (6. 10. 2010) geltend gemacht. Abgesehen davon greift der Einwand auch in der Sache nicht durch. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 15. 11. 2010 ausgeführt, dass die freigewordenen zwei Plätze unter Berücksichtigung des Kriteriums ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen ausgelost worden seien. Dem hat die Antragstellerin nicht mehr substantiiert widersprochen. Inwiefern die Beantwortung der von ihr in ihrem Schriftsatz vom 17. 11. 2010 aufgeworfenen Fragen Nr. 1 bis 3 auf einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Gesamtschule führen kann, ist nicht erkennbar. Die Frage Nr. 4 hat der Antragsgegner beantwortet; die freigewordenen Plätze sind im Losverfahren vergeben worden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung des Antragsgegners sind auch sonst nicht erkennbar. Darüber hinaus lassen seine Angaben eine rechtsfehlerhafte Durchführung des Nachrückverfahrens nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dem Antragsgegner sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen, weil er seine Angaben zu dem durchgeführten Losverfahren erst im gerichtlichen Verfahren in nachvollziehbarer Weise ergänzt hat. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit überhaupt ein Verschulden des Antragsgegners im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO vorliegt. Wie sich aus dem Wort „können“ in dieser Vorschrift ergibt, entscheidet das Gericht nach Ermessen darüber, ob einem Beteiligten die durch sein Verschulden entstandenen Kosten auferlegt werden. Jedenfalls nach Ermessen sind dem Antragsgegner keine Kosten aufzuerlegen, weil er die erforderliche Begründung nachträglich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen kann (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG NRW) und weil bloße Begründungsmängel als solche weder den geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme in die Gesamtschule noch einen Anspruch auf Neubescheidung begründen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).