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Beschluss

18 E 528/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1124.18E528.10.00
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Leitsätze

Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung abgelehnt, die persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 ZPO seien wegen fehlender Vorlage der vorgeschriebenen Erklärung nicht nachgewiesen, so kann dieser Mangel nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geheilt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung abgelehnt, die persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 ZPO seien wegen fehlender Vorlage der vorgeschriebenen Erklärung nicht nachgewiesen, so kann dieser Mangel nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geheilt werden. Die Beschwerde wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. r ü n d e Die Beschwerde ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Hat das Verwaltungsgericht – wie hier – die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mit der – zutreffenden – Begründung abgelehnt, die persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 ZPO seien wegen fehlender Vorlage der vorgeschriebenen Erklärung nicht nachgewiesen, so kann dieser Mangel nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geheilt werden. Der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei steht in dieser Konstellation zur Erreichung ihres Ziels ein einfacherer Weg, nämlich der eines neuen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Ausgangsgericht zur Verfügung. Dem Erfolg eines derartigen neuen Antrags kann die bereits erfolgte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen gehalten werden, weil diese tragend auf das Fehlen der Erklärung gestützt worden ist. Mit der Beschwerde könnte die Partei auch nicht etwa eine, auf einen Zeitpunkt vor Einreichung der Erklärung bezogene, rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren erreichen. Mit Rückwirkung kann die Bewilligung allenfalls ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem ein formgerechter Antrag und die nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügenden Unterlagen vorgelegt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Oktober 2006 12 E 1217/06 -, vom 26. Juli 2002 - 5 E 534/02 - , vom 24. Mai 2002 – 16 E 268/02 – , vom 2. Juni 2000 – 22 E 410/00 – und vom 14. März 2000 – 22 E 142/00 –. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.