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Beschluss

12 A 1927/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1124.12A1927.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung kann nicht entsprochen werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 6. August 2010 bietet aus den folgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Er-folg. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin könne weder eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides noch (als rechtliches Minus) eine erneute Entscheidung der Beklagten über ihren – letztlich auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides zielenden – Aufgreifensantrag beanspruchen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird bezüglich der Unerheblichkeit der klägerischen Einwendungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen im Beschluss 12 E 971/10 vom heutigen Tage im zugehörigen Beschwerdeverfahren betreffend die Prozesskostenhilfegewährung für das erstinstanzliche Verfahren Bezug genommen. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels in Betracht. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht über die Klage entschieden hat, ohne dass vorher die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Juli 2010, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt worden ist, getroffen wurde, ist der Grundsatz auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Verhandelt und entscheidet das Gericht vor einer Entscheidung über eine Beschwer-de gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe, stellt dies nämlich jedenfalls dann keine Verletzung des bedürftigen Beteiligten in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde und der Betroffene sich bis zum Termin der mündlichen Verhandlung auf die sich nach der erstinstanzlichen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bietende Situation hat einstellen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2010 – 18 A 1011/09 – mit Hinweis auf: BFH, Beschluss vom 25. November 2004 – VI B 289/00 –, juris; nach BSG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 – B 2 U 165/06 B –, ASR 2008, 166, liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs auch dann nicht vor, wenn ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwar in verfahrensfehlerhafter Weise, aber im Ergebnis zu Recht erst zusammen mit dem Urteil abgelehnt wird. Auch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein schwebendes Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfeentscheidung den Fortgang des Verfahrens in der Hauptsache in der Regel nicht hindert. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 1 BvR 2662/06 –, DVBl. 2009, 1164, mit weiteren Nachweisen. Vor dem Hintergrund der auch vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Selbständigkeit des Prozesskostenhilfeverfahrens folgt der Senat nicht der Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts, der Anspruch auf rechtliches Gehör werde generell verletzt, wenn das Gericht über die Klage entschieden hat, bevor die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe in Rechtskraft erwachsen ist, so BayLSG, Urteil vom 25. Juli 2004 – 18 LV 8/04 –, Breith 2005, 221; Urteil vom 17. Oktober 2001 – L 18 U 21/01 –, juris, jeweils unter Bezugnahme auf LSG I. , Urteil vom 5. Januar 1983 – I JBf 87/82 –, SozVers. 1983, 216. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tage – 12 E 971/10 – Bezug genommen, mit dem die Prozesskostenhilfebeschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde. Die Klägerin hatte bis zum Termin der mündlichen Verhandlung auch ausreichend Zeit, sich auf die sich nach der erstinstanzlichen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bietende Situation einzustellen. Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2010 wurde der Klägerin nach Maßgabe der in den Gerichtsakten befindlichen Zustellungsurkunde am 27. Juli 2010 zugestellt. Bis zur mündlichen Verhandlung am 6. August 2010 verblieben ihr damit neun Tage. Diese Zeit war ausreichend, um die Situation gemeinsam mit einem Rechtsanwalt zu bewerten, die Möglichkeiten einer anderweitigen Deckung der Verfahrenskosten zu prüfen und gegebenenfalls prozessuale Erklärungen abzugeben. Ein höherer Grad an Sicherheit, inwieweit die Klägerin für den Fall des Unterliegens ein Kostenrisiko – wie es in der Zulassungsbegründung reklamiert wird – tragen würde, war insoweit nicht geschuldet. Dass die Klägerin bei ihren Bemühungen an einen Anwalt geraten ist, der eine kurzfristige Beratung von vornherein nicht bewerkstelligen wollte und – wegen seines bevorstehenden Urlaubs – wohl auch nicht konnte, fällt in den Risi-kobereich der Klägerin. Insoweit kann dem Verwaltungsgericht auch nicht ein Ver-stoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Anspruch auf eine "faire Verfahrensführung" vorgeworfen werden, wenn es sich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Termins und die angebotene Art und Weise der Einblicknahme in die Akten nicht an den Vorstellungen des Prozessvertreters orientiert hat. Dass die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter davon ausgegangen sind, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung wegen des Urlaubs des Rechtsanwaltes vom Gericht verschoben werden würde, liegt in der Risikosphäre der Klägerin, mag Einfluss auf die Berechtigung einer Terminsgebühr haben, ändert jedoch nichts daran, dass aus der Mandatierung eines Rechtsanwaltes, der am bereits anberaumten Termin verhindert ist, kein erheblicher Verlegungsgrund nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO abgeleitet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 – 6 B 18/98 –, NVwZ-RR 1998, 568. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).