Beschluss
6 A 401/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1117.6A401.10.00
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Leitsätze
Erfolglose Klage eines Polizeikommissars gegen eine ihm erteilte dienstliche Beurteilung (Einzelfall).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage eines Polizeikommissars gegen eine ihm erteilte dienstliche Beurteilung (Einzelfall). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dem Antrag macht der Kläger geltend, seine dienstliche Beurteilung vom 19. November 2008 genüge nicht den Anforderungen der Vorschrift der Nr. 8.1. BRL Pol a.F. (Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung des Runderlasses des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034H i.d.F. der Änderung vom 19. Januar 1999, im Folgenden BRL Pol a.F.). Das greift nicht durch. Nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol a.F. ist die Feststellung, dass sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben, im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen. Die Begründung soll dem Beurteilten aufzeigen, warum er im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt hat. Die Ursachen für den (relativen) Leistungsstillstand oder ein Nachlassen der Leistungen trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung müssen dabei nicht notwendig überwiegend individuell bedingt sein. Sie können auch auf Veränderungen oder sonstigen Besonderheiten bei der Zusammensetzung der fraglichen Vergleichsgruppe und einer dadurch gestiegenen Leistungsdichte innerhalb dieser Gruppe beruhen, die den Leistungsstand des Beamten bei relativer Betrachtung gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung als unverändert erscheinen lassen. St. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 16. Dezember 2009 - 6 A 1369/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen; Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 6 A 54/05 - und vom 7. August 2007 - 6 A 2317/05 - und vom 11. Oktober 2010 - 6 A 2453/09 -, juris. Hieran gemessen sind die Ausführungen des Beklagten unter Berücksichtigung der Ergänzungen durch Schriftsatz vom 23. September 2009 - vgl. zur Heilung etwaiger Begründungsmängel nur OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, DÖD 2006, 161 - ausreichend, um den Leistungsstillstand des Klägers in einer den Anforderungen der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL genügenden Weise zu begründen. Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu zieht der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht durchgreifend in Zweifel: Soweit vorgetragen wird, der Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2007 sei rechtswidrig, wird das - soweit ersichtlich - nicht erläutert. Falls dem - was unklar ist - der Hinweis dienen sollte, der Beurteilungsbeitrag sei nicht eigens begründet, wäre schon nicht dargelegt, woraus ein solches Erfordernis herzuleiten sein soll. Das wäre auch nicht ersichtlich; den BRL Pol a.F., insbesondere den Beurteilungsbeiträge betreffenden Regelungen unter Ziffer 3.2, ist dafür nichts zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht dargetan, dass es dem Endbeurteiler zusteht, eine eigene Gewichtung der Feststellungen im Beurteilungsbeitrag und des Entwurfs des Erstbeurteilers vorzunehmen. Es hat weiter zutreffend darauf hingewiesen und näher erläutert, dass der Kläger daraus entnehmen kann, in welchen Bereichen sich nach Ansicht des Endbeurteilers seine Leistungsentwicklung nicht derart gestaltet hat, dass die vom Kläger selbst für richtig gehaltene Beurteilung gerechtfertigt gewesen wäre. Die persönliche Leistungseinschätzung des Klägers, der meint, seine Leistungen hätten sich in dem vom Erstbeurteiler zu beurteilenden Zeitraum weiter gesteigert, ist im vorliegenden Zusammenhang ebensowenig maßgeblich wie die des Erstbeurteilers oder die weiterer Vorgesetzter (vgl. Regelung unter Ziffer 9.2 BRL Pol a.F.) . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs.. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).