Beschluss
1 A 3294/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1104.1A3294.08.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 5. Januar 2009 fristgerecht vorgelegten Antragsbegründung nicht vor. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Solche Zweifel weckt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger die Aufhebung der ihm erteilten Regelbeurteilung vom 22. Juni 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2007 sowie Neubescheidung begehrt, im Kern mit der Begründung abgewiesen, die streitgegenständliche Regelbeurteilung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur näheren Begründung hat es – soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen hier noch von Interesse – weiter ausgeführt: Die in Rede stehende dienstliche Beurteilung sei zunächst nicht unter dem Aspekt fehlerhaft, dass in der Beschreibung der vom Kläger im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten die Tätigkeit als "L. -Leitreferent der Unterabteilung PSZ III" nicht genannt sei. Da die Beurteilungsbestimmungen bzw. der Text des Beurteilungsformulars lediglich vorgäben, die wahrgenommenen Aufgabengebiete und die diese prägenden Tätigkeiten aufzuführen, habe der zuständige Beurteiler insoweit im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums zu entscheiden, welche Tätigkeiten und Aufgaben er in der Beurteilung (im einzelnen) aufführe. Es sei davon auszugehen, dass das im Formular angegebene Aufgabengebiet "Zentrale Angelegenheiten der UA PSZ III" auch die Tätigkeit als "L. -Leitreferent" mit umfasse. Es sei im Übrigen grundsätzlich wenig lebensnah, dass die für die Beurteilung zuständigen Personen als Vorgesetzte die Aufgabenbereiche der zu beurteilenden Beamten nicht ausreichend kennten und in der Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigten. Die weitere Rüge des Klägers, die von ihm im Beurteilungszeitraum geleistete vertretungsweise Referatsleitung an etwa 340 Tagen sei in der Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt worden, führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Die Vertretungstätigkeit des Klägers sei bei der Beurteilung des Klägers ausweislich der an verschiedenen Stellen des Beurteilungstextes enthaltenen, die Abwesenheitsvertretung betreffenden Feststellungen nicht außer Acht gelassen worden. Der Umstand, dass diese Vertretungstätigkeit nicht darüberhinaus zu einer Bewertung des Leistungsmerkmals "Führungsverhalten" bzw. des Befähigungsmerkmals "Führungsfähigkeit" geführt habe, sondern insoweit jeweils "nicht beobachtet" angekreuzt worden sei, mache die Beurteilung gleichfalls nicht rechtwidrig. Es liege im weiten Beurteilungsermessen des Beurteilers, ob er der – ihm bekannten – Vertretungstätigkeit des Klägers einen solchen Umfang beimesse bzw. die dabei gezeigte "Führungstätigkeit" als so erheblich einstufe, dass die genannten Merkmale bereits explizit beurteilt werden könnten oder müssten. Mit der Nichtbewertung der fraglichen Merkmale habe sich der Beurteiler im Rahmen dieses Beurteilungsermessens gehalten. Denn auf der Grundlage des Vortrags des Klägers, der im wesentlichen (nur) auf die Häufigkeit der Vertretungen hingewiesen habe, und angesichts der im Beurteilungstext enthaltenen Formulierungen bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger über längere Zeit das Referat im eigentlichen Sinne – wie ein Referatsleiter und nicht lediglich als ein nur die notwendigen Aufgaben vertretungsweise erledigender Vertreter – geführt und dies auch in erheblichem Umfang getan habe. In der Begründung der Gesamtbewertung sei ein Hinweis darauf enthalten, dass der Kläger sich bei seiner Vertretungstätigkeit auf das Notwendige beschränkt habe. Auch hätten die gezeigten Leistungen als Abwesenheitsvertreter nach dem Eignungs- und Verwendungsvorschlag gesteigert werden können. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen ist insgesamt nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu erschüttern. Der Kläger macht insoweit zunächst geltend, die in der Beurteilung nicht gesondert aufgeführten Tätigkeiten als "L. -Leitreferent" seien entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht deckungsgleich mit denjenigen Tätigkeiten, welche in der Aufgabenbeschreibung durch die Angabe des Aufgabengebiets "Zentrale Angelegenheiten der UA PSZ III" erfasst seien. Zur Begründung verweist er auf Ausschreibungstexte der Jahre 2006 und 2007, welche jeweils den Dienstposten des Referatsleiters PSZ III 8 betreffen und als Aufgabengebiete im Rahmen einer Spiegelstrichaufzählung gleichrangig nebeneinander u.a. "Zentrale Aufgaben der Unterabteilung PSZ III" sowie "Angelegenheiten L. (Leitreferat PSZ III)" nennen. Die damit sinngemäß erhobene Rüge des Klägers, die Beurteilung sei auf einer unvollständigen, nämlich seine Tätigkeit als "L. -Leitreferent" nicht enthaltenden tatsächlichen Beurteilungsgrundlage erstellt worden, greift nicht durch. Bei dieser Bewertung mag die Frage offen bleiben, ob der bloße Verweis auf die (u.U. nicht stringent formulierten) Ausschreibungstexte bereits geeignet sein kann, die auf den Angaben der Beklagten u.a. im Widerspruchsbescheid beruhende Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel zu ziehen, die Aufgabe als "L. -Leitreferat" für die Unterabteilung "PSZ III" werde von der Bezeichnung "Zentrale Angelegenheiten der UA PSZ III" mit umfasst. Denn die Feststellung, das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung der Tätigkeit des Klägers als "L. -Leitreferent" in der Beurteilung führe nicht zu deren Rechtswidrigkeit wegen Unvollständigkeit der Tatsachengrundlage, bleibt in Ansehung der einschlägigen weiteren, bereits für sich tragenden und vom Kläger nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch dann richtig, wenn diese Tätigkeit nicht von der Bezeichnung "Zentrale Angelegenheiten der UA PSZ III" mit umfasst sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat zu der Frage der tatsächlichen Berücksichtigung dieser Tätigkeit in der Beurteilung nämlich unbeanstandet (sinngemäß) weiter ausgeführt, dass ein (etwaiges) Nichtaufführen der fraglichen Tätigkeit in der Beurteilung nicht zu beanstanden sei und dass auch bei einer solchen Sachlage nichts für die Annahme spreche, die fragliche Tätigkeit sei bei der Beurteilung der Sache nach nicht berücksichtigt worden. Es hat insoweit im Einzelnen unbeanstandet festgestellt: Die wertende Entscheidung des Beurteilers, die in Rede stehende (nicht schon durch die Bezeichnung "Zentrale Angelegenheiten der UA PSZ III" erfasste) Tätigkeit als "L. -Leitreferent" als nicht prägend anzusehen und deshalb nicht gesondert im Beurteilungsformular aufzuführen, sei als den Beurteilungsspielraum nicht verlassend nicht zu beanstanden. Ferner hat es – der Sache nach überzeugend – darauf abgestellt, dass auch angesichts der fehlenden Erwähnung der in Rede stehenden Tätigkeit nichts dafür spreche, dass diese Tätigkeit bei der Beurteilung tatsächlich ausgeblendet worden sein könnte. Denn es sei lebensfremd, anzunehmen, der die Beurteilung vorbereitende Referatsleiter und der die Beurteilung verantwortende Leiter der Abteilung "PSZ" kennten einzelne Aufgabenbereiche des Klägers – hier seine Tätigkeit als "L. -Leitreferent" – schon nicht oder berücksichtigten diese bei ihren Überlegungen und Bewertungen trotz gegebener Kenntnis nicht. Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weckt auch nicht das weitere Zulassungsvorbringen des Klägers, die Beurteilung sei im Hinblick auf die Führungstätigkeit des Klägers in sich widersprüchlich: Einerseits werde in der Beurteilung zutreffend festgehalten, dass der Kläger den Referatsleiter verantwortlich vertreten habe; hierin komme zum Ausdruck, dass der Kläger Führungsverhalten gezeigt habe, was angesichts der Fehlzeiten des Referatsleiters auch nur folgerichtig sei. Andererseits werde festgestellt, "Führungsverhalten" bzw. "Führungsfähigkeit" seien "nicht beobachtet" worden. Letzteres sei objektiv fehlerhaft. Während der Vertretungszeiten hätten dem Kläger nämlich "die ersten Entscheidungen in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Referats PSZ III 8" gefallen seien, oblegen. Darüber hinaus habe er im Rahmen der Dienstaufsicht die Ausführung der von ihm vorgegebenen Ziele und erteilten Aufträge überwacht, beratend und unterstützend begleitet sowie die Arbeitsergebnisse festgestellt und mit den Mitarbeitern besprochen. Soweit erforderlich, habe er Fehlleistungen im persönlichen Gespräch mit den Mitarbeitern angesprochen; im Falle positiver Leistungen habe er dies durch Lob anerkannt. Insgesamt habe er darauf geachtet, eine gleichmäßige und bewertungsgerechte Arbeitsbelastung zu erreichen. Ferner habe er Tätigkeitsdarstellungen für die Mitarbeiter erstellt und in einem Falle die Bewährung für die Übertragung der Aufgaben eines Dienstpostens der Vergütungsgruppe III BAT festgestellt. Darüber hinaus habe er in Vertretung des Referatsleiters mit den übrigen Referaten des Hauses die notwendige Zusammenarbeit gepflegt und seine Vorgesetzten stets unterrichtet und umfassend beraten. Im Rahmen der Fachaufsicht habe er schließlich den Rahmen für den nachgeordneten Geschäftsbereich abgesteckt. Dieses Vorbringen stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Unterlassen einer Bewertung der Merkmale "Führungstätigkeit" und "Führungsfähigkeit" mache die Beurteilung nicht rechtswidrig, im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. Dies gilt hier ungeachtet der Bewertung der geleisteten Vertretungstätigkeit schon deshalb, weil der Kläger im Beurteilungszeitraum nicht in einer mit Führungsaufgaben ausgestatteten Position verwendet worden ist. Der im Beurteilungsformular in Bezug auf die hier in Rede stehenden Einzelmerkmale enthaltene Hinweis ("Soweit aufgrund der Verwendungen im Beurteilungszeitraum nicht beobachtet, bitte Feld 'n. b.' ankreuzen") verdeutlicht durch die Anführung des für die Nichtbeobachtung maßgeblichen Grundes, dass die Frage der (Nicht-) Beobachtung von "Führungsverhalten" und "Führungsfähigkeit" nach Maßgabe der jeweiligen Verwendung(en) und damit abhängig von dem zugewiesenen Dienstposten beantwortet werden soll. Führungsaufgaben aber sind mit der Tätigkeit eines Referenten im Referat "PSZ III 8" nicht verbunden. Die angegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen aber auch dann nicht erschüttert, wenn die Vertretungstätigkeit hier grundsätzlich zu einer Bewertung der fraglichen beiden Merkmale führen könnte. Denn aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die dann zu leistende, in den Beurteilungsspielraum des Beurteilers fallende Bewertung desselben fehlerhaft sein könnte, die (bekannte und berücksichtigte) Vertretungstätigkeit des Klägers habe sich nicht so dargestellt, dass die genannten Merkmale hätten beurteilt werden können oder müssen. Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat, in dem er sich frei bewegen kann, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 –, RiA 2007, 275 = PersV 2008, 27 = juris, Rn. 7. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht die Erwägung der Beklagten im Widerspruchsbescheid und ergänzend im Schriftsatz vom 6. Juli 2007 zutreffend unbeanstandet gelassen, eine erhebliche Führungstätigkeit des Klägers sei trotz der häufigeren dienstunfähigkeitsbedingten Fehlzeiten des Referatsleiters nicht zu beobachten und damit auch nicht zu bewerten gewesen. Diese Einschätzung der Beklagten wird auch durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Denn der Kläger führt in Bezug auf die nach seinen Angaben an 305 Tagen ausgeübte Vertretungstätigkeit in (ansatzweise) substantiierter Form lediglich die Fertigung einer Bewährungsfeststellung und von Tätigkeitsdarstellungen an und beschränkt sich im Übrigen auf substanzlose Behauptungen, die die gegenteiligen – maßgeblichen – Wertungen der Beklagten ersichtlich nicht in Frage stellen oder insoweit einen Plausibilisierungsbedarf auslösen können. Lediglich ergänzend weist der Senat insoweit noch darauf hin, dass die hier in Rede stehende, nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandende Bewertung des Beurteilers an Plausibilität noch durch Berücksichtigung zweier weiterer Umstände gewinnt. Zum einen ist der Vertretungsfall ausweislich der vom Kläger im Verfahren 15 L 1347/06 vorgelegten Übersicht in der Regel nur für kürzere Zeiträume eingetreten, so dass jeweils Raum dafür bestanden hat, Maßnahmen auf den Zeitpunkt der absehbaren Rückkehr des Referatsleiters zu verschieben. Zum anderen haben dem Referat seinerzeit neben dem Referatsleiter und dem Kläger lediglich noch ein Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes und zwei Bürosachbearbeiter angehört (vgl. insoweit die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.