Beschluss
1 A 3272/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1029.1A3272.08.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.743,56 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.743,56 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt auf der Grundlage der fristgerecht vorgelegten Antragsbegründung im Schriftsatz vom 12. Januar 2009 und des diese ergänzenden Vortrags im Schriftsatz vom 17. April 2009 nicht vor. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Solche Zweifel weckt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie sich gegen die Jahresnachweisungen 2001 und 2002 vom 1. Dezember 2003 bzw. vom 22. Dezember 2003 und die hierauf bezogenen Bescheide der Direktorin des Amtsgerichts X. vom 14. Dezember 2006 bzw. 29. November 2006 sowie die entsprechenden Widerspruchsbescheide der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. jeweils vom 29. Juni 2007 richtet, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Diese Jahresnachweisungen und Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten; dieser habe keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Gebührenanteile und sei deshalb zur Erstattung der zuviel einbehaltenen Bürokostenentschädigungen verpflichtet. Der Beklagte habe die Bürokostenentschädigung bei Teilvertretungen zutreffend berechnet. Der Kläger könne sich hinsichtlich der die Jahre 2001 und 2002 betreffenden Entschädigungen auch nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen. Der in der Jahresnachweisung 2001 berechnete Rückerstattungsanspruch sei im Zeitpunkt des Rückforderungsbescheides im Juli 2006 nicht verjährt gewesen. Denn die Jahresnachweisung 2001 sei dem Kläger seit Ende 2003 bekannt gewesen mit der Folge, dass diese als Verwaltungsakt nach Ablauf eines Jahres unanfechtbar geworden sei und die daran anknüpfende Verjährungsfrist nach § 53 Abs. 2 VwVfG 30 Jahre betrage. Die Bekanntgabe Ende 2003 werde durch die Verfügung der Direktorin des Amtsgerichts vom 17. Dezember 2003 urkundlich belegt. Danach sei dem Kläger unter diesem Datum ein Anschreiben nebst Jahresnachweisung übersandt worden. Einer förmlichen Zustellung habe es insoweit mangels einer dies anordnenden Rechtsvorschrift nicht bedurft. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung am 7. November 2008 aufgestellte Behauptung des Klägers, das Anschreiben und die Jahresnachweisung 2001 nicht erhalten zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten. Denn in dem Verwaltungsstreitverfahren sowie während der Dauer des Gerichtsverfahrens habe sich der Kläger nur darauf berufen, die Jahresnachweisung sei nicht zugestellt worden. Die in Bezug auf den Rückerstattungsanspruch für das Jahr 2002 geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB sei bei Zustellung des Festsetzungs- und Rückforderungsbescheides vom 29. November 2006 noch nicht abgelaufen gewesen, da sie frühestens mit dem Ende des Jahres 2003, dem Jahr des Erlasses der die Entschädigung für 2002 regelnden Sechsten Verordnung zur Änderung der GVEntschVO vom 9. Oktober 2003 zu laufen begonnen habe, § 199 Abs. 1 BGB. In Bezug auf den das Jahr 2001 betreffenden, im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Gerichtsvollzieher wurzelnden Anspruch des Beklagten auf Ablieferung vereinnahmter Vollstreckungsgebühren, die der Kläger nicht zur Befriedigung seines Anspruchs auf Bürokostenentschädigung behalten darf – zu diesem Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2010 – 2 C 7.08 –, NVwZ-RR 2010, 444 = juris Rn. 9, 13, 15 sowie vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – 4 B 18/06 –, juris Rn. 64; dem folgend: OVG NRW, Urteil vom 26. März 2010 – 1 A 945/08 –, juris, Rn. 30, 108 f. ; Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, Band III = Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2010, BBesG § 49 Rn 58 –, macht dieser (sinngemäß) geltend: Er habe nicht erst in der mündlichen Verhandlung, sondern während des gesamten Verfahrens und damit glaubhaft dargelegt, das Anschreiben vom 17. Dezember 2003 sowie die Jahresnachweisung 2001 nicht erhalten zu haben. Sein Vorbringen, die Jahresnachweisung sei nicht zugestellt worden, sei in diesem Sinne auszulegen. Außerdem habe er schon in der Klageschrift ausgeführt, dass ihm die Jahresnachweisung 2001 durch Verfügung vom 17. Dezember 2003 "angeblich" übersandt worden sei. Den damit von Anfang an in Abrede gestellten Zugang der fraglichen Schriftstücke habe der Beklagte weder dargelegt noch bewiesen. Namentlich folge ein solcher Beweis nicht aus der Verfügung vom 17. Dezember 2003. Sei aber ein Zugang nicht erfolgt, so fehle es an einer Bekanntgabe der Jahresnachweisung und liege folglich kein unanfechtbarer Verwaltungsakt aus dem Jahre 2003 vor. Dieses Vorbringen vermag nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Behauptung des Klägers, die Jahresnachweisung erst mit dem Bescheid vom 31. Juli 2006 erhalten zu haben, sei mit Blick auf ihre Aufstellung erst während der mündlichen Verhandlung unglaubhaft. Zwar trifft es zu, dass der Kläger bereits in der Klageschrift (und übrigens auch schon in seinem Widerspruch vom 28. Dezember 2006) vorgetragen hat, die Jahresnachweisung 2001 sei ihm "angeblich" durch Verfügung vom 17. Dezember 2003 "übersandt worden". Diese wiederholt verwendete Formulierung erlaubt bei isolierter Betrachtung durchaus die Annahme, der Kläger habe schon den Zugang des fraglichen Schriftstücks und nicht nur eine förmliche Zustellung desselben in Abrede stellen wollen. Eine solche Betrachtung verkennt aber, dass es insoweit auf eine Würdigung der Gesamtumstände – namentlich des (vor-) prozessualen Verhaltens des Klägers – ankommt, nach welcher dem Kläger seine streitige Behauptung nicht abgenommen werden kann. Ausgangspunkt einer solchen Gesamtwürdigung ist der Umstand, dass die Jahresnachweisung 2001 und das zugehörige Anschreiben nachweislich am 17. Dezember 2003 an den Kläger abgesandt worden sind. Das ergibt sich aus dem in der Verfügung der Direktorin des Amtsgerichts X. vom 17. Dezember 2003 enthaltenen Ab-Vermerk vom gleichen Tage. Nachdem sodann die Direktorin des Amtsgerichts X. den Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 2006, welchem die Jahresnachweisungen 2001 bis 2004 beigefügt waren, zur Rückzahlung von 22.504,84 Euro aufgefordert hatte, erhob der Kläger durch seine damaligen und heutigen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 9. August 2006 u.a. in Bezug auf das Jahr 2001 die Einrede der Verjährung und ließ zur Begründung ausführen: "Die Jahresnachweisungen der Jahre 2001 bis 2004 stellen keinen Verwaltungsakt dar und sind im übrigen unserem Mandanten nicht einmal zugestellt worden". Schon mit Blick auf die Formulierung dieser Begründung durch einen entsprechend versierten Volljuristen und die jedenfalls einem solchen Fachmann ohne weiteres geläufige Unterscheidung zwischen förmlicher Zustellung einerseits und bloßem Zugang andererseits spricht nichts für die Annahme, der fragliche Vortrag könne in dem mit der Zulassungsbegründung behaupteten Sinne zu verstehen sein. Dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 9. August 2006 allein rügen wollte, dass die Jahresnachweisung 2001 nicht den Anforderungen an einen formellen Verwaltungsakt genüge und es auch an einer aus seiner Sicht gebotenen Zustellung fehle, nicht aber auch deren Erhalt bestritten hat, wird schon durch das zuvor gezeigte Verhalten des Klägers nachhaltig bestätigt, welches der Beklagte in seiner Erwiderungsschrift vom 16. Februar 2009 unwidersprochen dargestellt hat: Danach hat der Kläger in seinem an den Dienstherrn gerichteten Schreiben vom 12. Juli 2005 in Bezug auf die Jahresnachweisung 2003 u.a. ausgeführt: "Auf Grund der Androhung dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen stelle ich fest, dass mir eine Jahresnachweisung für das Jahr 2003 bisher ordnungsgemäß nicht zugegangen ist. Erst auf Grund eines ordnungsgemäßen Zugangs mit Rechtsmittelbescheid sehe ich mich in der Lage, hierauf zu reagieren." Zum Zeitpunkt der Abfassung, so der Beklagte weiter, sei dem Kläger die Jahresnachweisung 2003 mit Verfügung vom 4. Januar (richtig: Februar) 2005 bereits – formlos – bekanntgegeben worden. Nach Bekanntgabe der Jahresnachweisung habe der Kläger im Mai 2005 auch bereits eine Teilzahlung i.H.v. 1.000,00 Euro geleistet. Aus diesem schon im Jahre 2005 gezeigten Verhalten des Klägers ist, wie der Beklagte überzeugend ausgeführt hat, ohne weiteres abzuleiten, dass der Kläger schon damals (und ebenso wie später sein Bevollmächtigter im Schreiben vom 9. August 2006) sehr wohl zwischen dem Erhalt der Jahresnachweisungen einerseits und den seiner Ansicht nach insoweit zu wahrenden Formalien andererseits differenziert hat. Bis zur mündlichen Verhandlung am 7. November 2008 hat sich das so zu verstehende Vorbringen des Klägers der Sache nach nicht verändert. Diese Bewertung lässt sich hinsichtlich des Vorbringens des Klägers in seiner Widerspruchs- und Klagebegründung ungeachtet der darin jeweils verwendeten, für sich genommen unterschiedliche Interpretationen erlaubenden Formulierung ("angeblich ... übersandt") schon aus der in diesen Schreiben jeweils weiter enthaltenen Begründung herleiten. Der Kläger hat sowohl in der Widerspruchs- als auch in der Klagebegründung geltend gemacht, "die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks" (Jahresnachweisung) lasse sich nicht nachweisen bzw. sei mit heilender Wirkung nach § 9 VwZG erst am 1. Dezember 2006, d.h. am Tag der Zustellung des Festsetzungs- und Rückforderungsbescheides vom 29. November 2006 erfolgt. Zwar betrifft dieses Vorbringen lediglich die Jahresnachweisungen 2002 bis 2005, weil der genannte Bescheid sich nur auf diese Jahresnachweisungen bezogen hat. Dies ist aber im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Denn dieses Vorbringen ist jedenfalls zu belegen geeignet, dass dem gesamten Vortrag des Klägers unverändert allein die Rechtsauffassung zugrunde lag, es bedürfe einer förmlichen Zustellung der Jahresnachweisungen. Weiter bekräftigt wird die Annahme, der Kläger habe den Erhalt der Jahresnachweisung 2001 nicht schon vor der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2008 in Abrede gestellt, durch sein weiteres prozessuales Verhalten. Der Kläger hat nämlich, wie der Beklagte in seiner Erwiderungsschrift zu Recht herausstreicht, bis zur mündlichen Verhandlung nicht auf die Feststellung des Beklagten in dem Schriftsatz vom 21. September 2007 reagiert, der Kläger bestreite nicht, die Jahresnachweisung vom 1. Dezember 2003 aufgrund der Übersendungsverfügung vom 17. Dezember 2003 erhalten zu haben. Zwar besteht keine Verpflichtung, auf (unrichtigen) Vortrag der Gegenseite zu replizieren; der Kläger hätte aber, wenn sein Vorbringen insoweit fehlerhaft wiedergegeben worden wäre, allen Anlass gehabt, dies umgehend zu korrigieren. In Bezug auf den das Jahr 2002 betreffenden Ablieferungsanspruch des Beklagten, macht der Kläger geltend: Insoweit habe der Lauf der regelmäßigen, drei Jahre betragenden Verjährungsfrist des § 195 BGB entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits mit dem Schluss des Jahres 2002 begonnen. Sinngemäß anzuwenden sei insoweit § 199 Abs. 1 BGB. Danach beginne die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich und auch hier mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der fragliche Anspruch sei hier noch im Jahre 2002 entstanden, weil er bereits damals dem Grunde nach bestimmbar gewesen sei, was ausreiche. Die spätere Änderung des Vom-Hundert-Satzes führe zu keinem abweichenden Ergebnis, da diese nach § 2 Abs. 2 GVEntschVO rückwirkend zum 1. Januar des entsprechenden Jahres gelte und spätere Rechtsänderungen mit Rückwirkung dem Verjährungsrecht fremd seien. Dieses Vorbringen greift ersichtlich nicht durch. Entstanden i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte den Anspruch erstmals geltend machen und notfalls (Feststellungs-) Klage erheben kann; der Anspruch, dessen Höhe allerdings noch nicht festzustehen braucht, muss mithin grundsätzlich bereits fällig sein. Vgl. etwa Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 11. Aufl. 2004, § 199 Rn. 3, m.w.N. Diese Voraussetzung war in Bezug auf den fraglichen Ablieferungsanspruch frühestens zu dem Zeitpunkt gegeben, zu welchem die für die Berechnung des Entschädigungsanspruchs für das Jahr 2002 maßgebenden Vorschriften erlassen waren und mithin erstmals endgültig berechnet werden konnte, ob und ggf. in welcher Höhe ein konkreter Ablieferungsanspruch bestand. Dieser Zeitpunkt war hier der 26. Juni 2003, unter welchem die diese Regelungen treffende Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO) – GV.NRW. 2003 S. 371 – erlassen worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht verlangt, dass der fragliche Anspruch auch der Höhe nach feststeht. Denn erst nach Erlass der Fünften Änderungsverordnung konnte der Beklagte ermitteln, ob ihm überhaupt ein Ablieferungsanspruch gegen den Kläger zustand, ob der Kläger also die vereinnahmten Vollstreckungsgebühren nicht vollständig zur Befriedigung seines erst jetzt feststehenden Anspruchs auf Bürokostenentschädigung behalten durfte. In diesem Sinne auch VG Berlin, Beschluss vom 23. März 2006 – 26a 118.05 –, juris, Rn. 23. Eine abweichende Bewertung ergibt sich ersichtlich auch nicht aus dem Umstand, dass die zitierte Änderungsverordnung nach ihrem § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Denn diese Anordnung wirkt sich auf die Annahme, der Ablieferungsanspruch habe erstmalig nach dem 26. Juni 2003 endgültig dem Grunde (und der Höhe) nach berechnet werden können, nicht aus. Das entsprechende Vorbringen des Klägers blendet dementsprechend zu Unrecht aus, dass nach den nicht erst rückwirkend für das Jahr 2002 normierten, sondern in jenem Jahr schon bestehenden Vorgaben eine endgültige Berechnung, ob ein Ablieferungsanspruch bestand, eben noch nicht möglich war. Außerdem könnte die Rechtsansicht des Klägers zu dem ersichtlich nicht gewollten Ergebnis führen, dass im Falle einer erst mehr als drei Jahre nach Ablauf des betroffenen Jahres getroffenen endgültigen Verordnungsregelung ein Ablieferungsanspruch schon im Zeitpunkt des Verordnungserlasses verjährt wäre. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils weckt schließlich auch nicht das (sinngemäße) Vorbringen des Klägers, zu seinen Gunsten greife § 12 Abs. 1 BBesG ein, und außerdem sei er auch entreichert und nicht bösgläubig. Nach § 12 Abs. 1 BBesG hat ein Beamter Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten, die sich daraus ergeben, dass er durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt wird. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut auf den Tatbestand einer Überzahlung von Bezügen beschränkt. Zu den Bezügen gehören nach § 1 Abs. 2 und 3 BBesG nur solche amtsbezogenen Leistungen, die den Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie sicherstellen sollen. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die dem Wortlaut besoldungsrechtlicher Vorschriften wegen der strikten Gesetzesbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht zukommt, verbietet es sich, § 12 Abs. 1 BBesG auch auf Leistungen anzuwenden, die nicht zu den Bezügen zählen, sondern – wie die Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher – eine Aufwandsentschädigung darstellen. Hiervon abgesehen kommt eine Anwendung des § 12 Abs.1 BBesG schon deshalb nicht in Betracht, weil Gegenstand der angegriffenen Bescheide lediglich der Anspruch des Dienstherrn auf Ablieferung vereinnahmter Gebühren – und nicht von Bürokostenentschädigung – ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2010 – 2 C 7.08 –, a.a.O., juris Rn. 10, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – 4 B 18/06 –, juris Rn. 60 ff.; Schinkel/Seifert, a.a.O., § 49 Rn. 58. Dem Kläger können auch keine Entreicherungsregeln zugute kommen. Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 26. März 2010 – 1 A 945/08 –, juris, Rn. 108. Denn die streitigen, die Ablieferungspflicht des Klägers für die Jahre 2001 und 2002 endgültig regelnden Bescheide enthalten lediglich die Grundlage für die Ablieferung und deren Umfang und stellen nicht eine Rückforderung vom Dienstherrn an den Kläger etwa zuvor erbrachter Leistungen dar. Die Verpflichtung des Klägers und damit korrespondierend das Forderungsrecht des Beklagten finden ihre Grundlage vielmehr – wie bereits ausgeführt – in dem allgemeinen beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, welches die (selbstverständliche) Pflicht des Beamten beinhaltet, für die Staatskasse vereinnahmte Gelder abzuliefern. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG. Der festgesetzte Betrag trägt der Begrenzung des Zulassungsbegehrens auf die Festsetzung bzw. Rückforderung für die Jahre 2001 und 2002 Rechnung und bringt allein die entsprechenden Beträge in Ansatz (6.930,79 Euro + 8.812,77 Euro = 15.743,56 Euro). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr auch insoweit rechtskräftig, als mit ihm die Klage gegen die die Jahre 2001 und 2002 betreffenden Bescheide abgewiesen worden ist (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).