Beschluss
12 B 1251/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1028.12B1251.10.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. N. , X. , bewilligt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. N. , X. , bewilligt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 ZPO zu entsprechen, weil er ausweislich der überreichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29.05.2010 nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. Die ersichtlich nur gegen die Ziffern 2. und 3. des angefochtenen Beschlusses gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO mit der Begründung stattgegeben, bei dem Antragsteller lägen die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII vor, was auch der Antragsgegner nicht in Frage stelle, da dieser fortlaufend Eingliederungshilfe gemäß §§ 41 Abs. 1, 35a Abs. 1 SGB VIII gewähre. Das Abweichen der seelischen Gesundheit des Antragstellers von dem für sein Lebensalter typischen Zustand sei auch in den Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Dr. E. dokumentiert. Mit Rücksicht auf diese seelische Gesundheitsstörung sei der Antragsteller in seiner Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Seine auch in dem Bescheid des Versorgungsamtes vom 19. April 2010 anerkannten Behinderungen hätten sich deutlich negativ auf seine bisherige Schullaufbahn ausgewirkt. Um das Teilhabeziel der Erlangung des nach seinen Fähigkeiten und Leistungen erreichbaren Bildungsziels zu verwirklichen, sei der Antragsteller weiter auf die Gewährung von stationärer Eingliederungshilfe in Form des Besuchs des Internats in P. angewiesen. Dort erhalte er die von ihm wegen der LRS und den mit dieser einhergehenden seelischen Gesundheitsstörungen benötigte therapeutische Begleitung und Förderung. Auf einem M. Gymnasium hingegen wäre das angestrebte Bildungsziel schon deshalb gefährdet, weil dem Antragsteller dort nicht der in P. gewährleistete Notenschutz gewährt würde. Die Hilfepläne und Berichte der Einrichtung belegten des Weiteren, dass sich die stationäre Betreuung in P. sehr positiv auf die psychosoziale Entwicklung des Antragstellers ausgewirkt habe. Daher erscheine auch die Schlussfolgerung des Facharztes Dr. E. ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Antragsteller wegen seines nach wie vor labilen und gestörten Selbstwertempfindens auch in Zukunft für gute schulische Leistungen und die Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit und Eigenständigkeit noch auf die stationäre Hilfe in P. angewiesen sei. Eine Hilfealternative, die der Bedarfslage in gleicher Weise Rechnung trage, habe der Antragsgegner nicht aufgezeigt. Die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe, die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen hat, gebieten keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Senat geht nach summarischer Prüfung in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der volljährige Antragsteller gegen den Antragsgegner gemäß §§ 41 Abs. 1 und 2, 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 SGB VIII i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 3 EinglHVO einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine schulische Förderung der begehrten Art hat (Anordnungsanspruch). Insoweit setzt der hier gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII entsprechend anwendbare § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraus, dass die seelische Gesundheit des Betreffenden mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer "seelischen Behinderung" aus, wobei für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe genügt, wenn der Betreffende von einer solchen seelischen Behinderung bedroht ist. Dies ist der Fall, wenn bei ihm eine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Zwischen den Beteiligten unstreitig – und vom Antragsgegner auch in seiner Beschwerdeschrift vom 13. September 2010 noch einmal ausdrücklich anerkannt – ist, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt ist, da beim Antragsteller ausweislich der fachärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Dr. E. vom 4. Juni 2010 sowohl eine Legasthenie (ICD 10: F 81.0) auf der Basis schwerer, aber isolierter Teilleistungsstörungen als auch eine Anpassungsstörung (ICD 10: F 43.2) mit Störung der Emotionalität und sozialen Integration vorliegen. Der Senat geht mit der im einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Gewissheit ferner davon aus, dass dem Antragsteller ohne die begehrte Maßnahme eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit im Sinne einer Teilhabebeeinträchtigung gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII droht. Der Antragsgegner weist zwar zu Recht darauf hin, dass er mit Bewilligungsbescheid vom 19. März 2010 schon seit dem 22. März 2010 die Internatskosten im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige nicht mehr als Eingliederungshilfe (§§ 41, 35a SGB VIII), sondern als Hilfe zur Erziehung (§ 41 i.V.m. § 27 und § 34 SGB VIII) und ebenso für den Zeitraum nach Beendigung des zehnten Schuljahres des Antragstellers ambulante Hilfe – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss – nicht als Eingliederungshilfe gemäß §§ 41, 35a SGB VIII, sondern als Hilfe zur Erziehung §§ 41, 27 ff. SGB VIII bewilligt habe. Der Senat teilt die hier getroffene Einschätzung des Antragsgegners jedoch nicht. Eine Entwicklungsstörung (wie die Legasthenie) oder auch eine Anpassungsstörung stellen zwar nicht ohne Weiteres auch eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 12 A 3841/06 –, juris, m.w.N. Die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird bei Teilleistungsstörungen wie der Legasthenie nach der Intensität der Auswirkungen der seelischen Störung abgegrenzt. Erforderlich ist, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Daraus folgt etwa, dass bei Problemen in der Schule, wie sie auch viele andere Kinder haben, z. B. bei Gehemmtheit, Versagungsängsten oder Schulunlust, eine Teilhabegefährdung oder gar Beeinträchtigung noch nicht anzunehmen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 – 5 C 38.97 –, FEVS 49, 487, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2008 – 12 A 2551/08 –. Unstreitig war eine solche Teilhabebeeinträchtigung ab dem Jahr 2007 bis zumindest zum Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers im März 2010 gegeben. Dies ergibt sich unter anderem aus den Hilfeplänen dieser Zeit und der seit dem Wechsel des Antragstellers auf das Internat gewährten Eingliederungshilfe. Bis zu diesem Schul- und Ortswechsel hatte der Antragsteller nicht nur erhebliche Schulprobleme. Vielmehr bestand bei ihm ausweislich des ärztlichen Berichts der Klinik I. vom 26. Juni 2007 eine emotionale Belastung mit depressiven Rückzugstendenzen, die im Zusammenspiel mit schulischen Schwierigkeiten seine Teilhabe am altersgerechten sozialen Leben beeinträchtigte. Trotz der zwischenzeitlich unstreitigen intellektuellen Befähigung des Antragstellers zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und der Wiederholung einer Klasse war der Antragsteller an einer Realschule in M. nicht aufgenommen worden. Das Zeugnis des zweiten Halbjahres der achten Klasse der Hauptschule wies ein "mangelhaft" und kein "sehr gut" auf. Dementsprechend war Wirkungsziel der folgenden Hilfepläne, dass der Antragsteller einerseits einen qualifizierten Schulabschluss erreicht und es ihm andererseits gelingt, tragfähige Kontakte zu Gleichaltrigen zu knüpfen. Eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Antragstellers droht auch weiterhin, da bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür spricht, dass der Antragsteller für gute schulische Leistungen und die Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit und Eigenständigkeit auch weiterhin auf die stationäre Hilfe in P. angewiesen ist. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er andernfalls weder das Abitur erlangen noch adäquat am Leben in der Gesellschaft teilhaben kann. Ausweislich der fachärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. E. vom 4. Juni 2010 bestehen die, die Hilfemaßnahmen bis zu seiner Volljährigkeit rechtfertigenden erheblichen psychischen Auffälligkeiten im Sinne eines labilen und gestörten Selbstwertempfindens auch weiterhin. Zwar führt der Antragsgegner zutreffend an, dass die Feststellung der durch die seelische Störung kausal bedingten Beeinträchtigung der Teilhabe bzw. der drohenden Teilhabebeeinträchtigung – anders als die primär auf medizinischer Grundlage zu beurteilende seelische Störung gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII – in erster Linie einer fachlichen Beurteilung bedarf, die zuvörderst den pädagogisch bzw. sozialpädagogisch besonders kompetenten Fachkräften des Jugendamtes obliegt, doch können zu dieser auch gegebenenfalls weitere fachliche Stellungnahmen etwa – wie hier – medizinischer oder psychologischer Art herangezogen werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 12 A 3841/06 –, juris, m.w.N. Zweifel an der Richtigkeit dieser fachärztlichen Diagnose bestehen nicht. Der Antragsgegner greift zu kurz, wenn er darauf abstellt, dass die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft trotz der vorhandenen seelischen Störung am Ende des zehnten Schuljahres – im behüteten Rahmen des Internats in P. – nicht beeinträchtigt sei. Selbst wenn dies als zutreffend unterstellt würde, verkennt der Antragsgegner, dass auch die drohende seelische Behinderung den Tatbestand des § 35a Abs. 1 SGB VIII erfüllt. Der Antragsgegner begeht einen Zirkelschluss, wenn er ausschließlich ausgehend von der Situation des Antragstellers im Rahmen der geförderten Maßnahme darauf schließt, deren Fortführung sei nicht mehr erforderlich. Er muss sich vielmehr prognostisch damit auseinandersetzen, wie sich die Situation des Antragstellers nach Auslaufen der Förderung darstellen würde. Hieran fehlt es jedoch. Dass die Maßnahme – vollstationäre Unterbringung in einem auf Legastheniker spezialisierten Internat – geeignet ist, wird dadurch belegt, dass der Antragsteller mit der Unterstützung durch den Antragsgegner binnen rund zweieinhalb Jahren und trotz anfänglich nötiger erneuter Wiederholung einer Klasse im Internat in P. den Realschulabschluss als einer der Besten seines Jahrgangs erreichen konnte mit einem Abschlusszeugnis, das ein "ausreichend" und zugleich acht "sehr gut" aufweist (Gesamtleistung 1,6), obwohl nach wie vor seine seelische Gesundheit von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht, insbesondere die Legasthenie besteht. Insofern besteht zwischen allen Beteiligten nunmehr Übereinstimmung, dass ein qualifizierter Schulabschluss des Antragstellers, also der seiner Befähigung entsprechende, das Abitur sein soll. Es fehlt auch nicht an der Erforderlichkeit. Insbesondere stellen sich die vom Antragsgegner angebotenen Alternativmaßnahmen der ambulanten Hilfe zur Erziehung gem. § 41 i. V. m. §§ 27 ff. SGB VIII bei einer Beschulung im allgemeinen Schulsystem in M1. mit Unterstützung durch das M2. P1. T. in Q. und ambulanter Hilfe als Begleitung für den Wechsel in eine eigene Wohnung nicht als gleich geeignet dar. Insoweit ist weder eine vergleichbare weitere positive schulische, noch eine vergleichbare weitere positive persönliche Entwicklung des Antragstellers zu erwarten. Ein Wechsel des Antragstellers auf ein M. Gymnasium wäre gerade nicht die vom Antragsgegner in seinem Bescheid vom 19. März 2010 angenommene alltägliche Lebenssituation des Wechsels zu einer weiterführenden Schule. Der Antragsteller wäre nach der Einschätzung des Senats nämlich ohne den bislang zugebilligten Notenschutz chancenlos. Der Antragsteller ist aufgrund seiner Legasthenie gemessen an seinen kognitiven Fähigkeiten bereits an mehreren Schulen im nordrhein-westfälischen Schulsystem gescheitert und weist gerade deshalb eine Anpassungsstörung auf. Anders als in Hessen über § 7 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vom 18. Mai 2006 sieht in Nordrhein-Westfalen der Runderlass des Kultusministeriums vom 19.07.1991 II A 3.70-20/0-1222/91 NRW zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens unter seiner Ziffer 4. Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung und –beurteilung ausdrücklich nur bis zur zehnten Klasse vor. An dieser rechtlichen Ausgangssituation vermag ein Telefonat des Antragsgegners mit einem Lehrer des Gymnasiums T1. P2. vom 07. April 2010, nach dem Lehrer dort "sensibilisiert" seien und "die Möglichkeit" hätten, "bestimmte Schwächen" bei der Benotung zu berücksichtigen, nichts zu verändern. Vielmehr wurde in dem Telefonat gerade bestätigt, dass es eben keine verbindliche – und für den Antragsteller verlässliche bzw. ggf. durchsetzbare – Regelung wie in Hessen gebe. Diese Einschätzung des Senats wird gestützt durch die entsprechende Äußerung in der fachärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Dr. E. vom 4. Juni 2010. Auch der Klassenlehrer des Antragstellers in der zehnten Jahrgangsstufe sieht ausweislich des Hilfeplans vom 19. April 2010, Teil B 3, nicht die Möglichkeit, dass der Antragsteller an einer "normalen" Schule das Abitur schaffen kann. Diese ohnehin ungünstige schulische Ausgangslage wird noch dadurch verschärft, dass der Antragsteller durch zweimaliges Wiederholen von Klassen zwei Jahre älter als die meisten seiner Mitschüler wäre und ihm ein Wechsel in einer Phase bevorstünde, in der wegen des Übergangs vom Abitur nach 13 Schuljahren auf dasjenige nach zwölf Jahren ein – absehbares – Wiederholen einer Klasse bei "Anlaufschwierigkeiten" schon organisatorisch nicht mehr möglich sein dürfte, denn im Schuljahr 2010/2011 befinden sich in Nordrhein-Westfalen sowohl die zehnten als auch die elften Klassen parallel im ersten Jahr der Oberstufe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bereits die für seine weitere Persönlichkeitsentwicklung erforderliche Reife zum Bezug einer eigenen Wohnung aufweist. Ausweislich des Bescheides vom 19. März 2010 geht der Antragsgegner davon aus, dass für den Antragsteller mit einem Wechsel vom Internat in P. auf ein Gymnasium in M. nicht nur der Schul- und Ortswechsel, sondern auch ein erstmaliger Wechsel in eine eigene Wohnung erfolgen müsste. Der Bezug einer eigenen Wohnung erweist sich auch im Hinblick darauf als geboten, dass nach den dem Antragsgegner vorliegenden Attesten zwei Geschwister und die Mutter des Antragstellers unter psychischen Erkrankungen leiden, so dass sich seine Mutter zu seiner Unterstützung nicht in der Lage sieht. Eine besondere Reife des anpassungsgestörten Antragstellers für den Bezug einer eigenen Wohnung kann nicht schon daraus abgeleitet werden, dass dieser seit den Sommerferien 2009 in P. aufgrund seiner Entwicklung bereits als Mittelstufen-Schüler eine Wohneinheit der Oberstufe bewohnte, in welcher sich die Schüler in einer Verselbständigungsphase befinden. Zum Einen verlief dieser Prozess ausweislich des Hilfeplans vom 16. Oktober 2009, Teil B 3., nicht problemlos und zum Anderen ging der Antragsteller diesen Schritt immer noch ein Jahr später als üblich, da er zwei Jahre älter war als seine Klassenkameraden. Zudem ist nicht erkennbar, dass dieser Schritt mit dem Bezug einer eigenen Wohnung vergleichbar wäre. Die mit dieser betreuten Wohnform verbundene Verselbständigungsphase dauert in P. schließlich regelmäßig drei Jahre, wie die Oberstufe. Die vom Antragsgegner den Berichten des Internats entnommenen Freundschaften des Antragstellers, die dieser innerhalb und außerhalb des Internats sowie über die große Distanz auch in seine Heimatstadt pflegen soll, ergeben sich für den Senat aus den aktuellen Sachstandsberichten vom 06. September 2009 und 19. März 2010 nicht in einer Form, die auf eine Fähigkeit des Antragstellers hindeutet, sich auch in M. in einer neuen Schule zeitnah erfolgreich zu integrieren. Vielmehr heißt es dort, der Antragsteller habe mehrere Freundschaften mit internen und externen Schülern – also jeweils mit Schülern seiner Schule in P. , die nur nicht alle im Internat leben – geschlossen, so dass er viele Wochenenden im Internat verbringe. Das Jugenddorf sei zu einem zentralen Lebensmittelpunkt für ihn geworden. Die Äußerungen des Antragstellers in seinem Schreiben vom 13. Dezember 2009 an die Sachbearbeiterin des Antragsgegners, wenn er zu Hause sei, breite sich bei ihm schnell Lustlosigkeit und Perspektivlosigkeit aus und mit seinem alten Freundeskreis, in dem es immer wieder zu Problemen komme, wolle er nichts mehr zu tun haben, sprechen nicht dafür, dass er tragfähige Freundschaften in M. bewahrt hat. Dasselbe gilt, wenn er im persönlichen Gespräch anlässlich der Antragstellung am 6. Januar 2010 erklärt, es zu Hause "nicht lange auszuhalten". Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass bei Bestehen des Anordnungsanspruchs auch ein Anordnungsgrund gegeben ist, hat der Antragsgegner mit der Beschwerde nicht angegriffen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.