Beschluss
7 B 1200/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1026.7B1200.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Juli 2010 wiederherzustellen, mit der ihr die Nutzung der hofseitig gelegenen Räume im 4. Obergeschoss des Hinterhauses auf dem Grundstück M.----straße 41 als Wohnung untersagt worden ist, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Nutzungsuntersagung sei bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die Nutzung sei mangels Baugenehmigung formell illegal. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf materiellen Bestandsschutz berufen. Es könne dahinstehen, ob die Wohnung seit dem Jahr 1966 bereits bestanden habe. Jedenfalls habe sie nicht den seinerzeitigen Brandschutzvorschriften entsprochen, weil sie nicht über den nach § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 - BauO NRW 1962 - (GV NW S. 373) i. V. m. § 13 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1962 - AVO BauO NRW 1962 - (GV NW S. 459) erforderlichen zweiten Rettungsweg verfügt habe. Das Beschwerdevorbringen wendet sich allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein materieller Bestandsschutz für die streitgegenständliche Wohnnutzung bestehe nicht; die insoweit erhobenen Einwände greifen jedoch nicht durch. Nach § 6 BauO NRW 1962 waren bauliche Anlagen auf den Grundstücken so anzuordnen, dass sie sicher zugänglich waren; die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte mussten gewährleistet sein. Diese Anforderungen hatte § 13 Abs. 1 AVO BauO NRW 1962 in zulässiger Weise näher bestimmt. Insoweit ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen klarzustellen, dass es sich bei der AVO BauO NRW 1962 nicht um – lediglich verwaltungsintern verbindliche – Verwaltungsvorschriften, sondern um eine Rechtsverordnung handelte, die der Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten aufgrund der in § 102 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauO NRW 1962 enthaltenen Ver-ordnungsermächtigung erlassen hatte. Nach § 13 Abs. 1 AVO BauO NRW mussten hintere Teile von Grundstücken, die mit Vordergebäuden von mehr als 2 Vollgeschossen bebaut waren, von der öffentlichen Verkehrsfläche einen in gerader Richtung verlaufenden Zugang für die Feuerwehr in bestimmter Breite und Höhe haben, es sei denn, die Zugänglichkeit für den Brandfall war auf andere Weise vorhanden. Die Wohnung der Antragstellerin, ihren Bestand im Jahr 1966 unterstellt, musste diesem Zugangserfordernis genügen, denn sie befand sich im Sinne von § 13 Abs. 1 AVO BauO NRW 1962 auf dem hinteren Teil eines mit einem Vordergebäude von mehr als 2 Vollgeschossen bebauten Grundstücks. Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, dass § 13 Abs. 1 AVO BauO NRW 1962 eine Bebauung nicht nur mit einem Vordergebäude, sondern zusätzlich mit einem selbständigen Hintergebäude vorausgesetzt habe. Der Wortlaut der Norm und der systematische Zusammenhang mit § 13 Abs. 2 AVO BauO NRW 1962 stützen eine derartige Auslegung nicht, sondern stehen ihr vielmehr entgegen. § 13 Abs. 1 AVO BauO NRW 1962 sprach anders als Abs. 2 der Vorschrift nicht von Hintergebäuden, sondern von "hinteren Teilen von Grundstücken". Diese allgemeinere Formulierung diente dazu, beide in § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 geregelten Fallgruppen zu erfassen, also nicht nur Hintergebäude, sondern auch Rückseiten von Vordergebäuden, wenn eine Rettung von Menschen außer von Treppenräumen nur von dort möglich ist. Nur dieses Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 AVO BauO NRW 1962. Die Bestimmung war wie die ihr zugrunde liegende Regelung in § 6 BauO NRW 1962 eine Konkretisierung der in § 18 Abs. 1 BauO NRW 1962 enthaltenen Grundforderung, bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten und instandzuhalten, dass bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind. Dieser heute in § 17 Abs. 1 BauO NRW enthaltenen Grundforderung entsprachen (und entsprechen) Gebäude nicht, die über für die Feuerwehr mit Lösch- und Rettungsgerät nicht hinreichend zugängliche Nutzungseinheiten verfügen. Ob sich derartige Nutzungseinheiten in selbständigen Hintergebäuden oder in den der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten Teilen eines einheitlichen Gebäudes befinden, ist für das gesetzgeberische Ziel, eine effiziente und zeitnahe Brandbekämpfung und Rettung mit entsprechendem Gerät sicherzustellen, ohne Belang. Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des beschließenden Senats, OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 7 B 508/01 -, BRS 65 Nr. 140, und Urteil vom 22. Februar 2010 - 7 A 1235/08 -, BauR 2010, 1568, besagen nichts Gegenteiliges. Diesen Entscheidungen ist entgegen der Darstellung der Antragstellerin keine Aussage zu entnehmen, mit Inkrafttreten der Regelung in § 17 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984 - BauO NRW 1984 - (GV. NRW S. 419) seien erstmals Anforderungen betreffend die Errichtung eines zweiten Rettungswegs aufgestellt worden. Der Senat hat in dem genannten Beschluss vom 22. Juli 2002 vielmehr festgestellt, dass bereits die BauO NRW 1962 einen zweiten Rettungsweg insoweit gefordert habe, als in den §§ 4, 6 und 18 Abs. 1 BauO NRW 1962 mit Blick auf die Möglichkeiten des Einsatzes von Löschgeräten sowie der Rettung von Personen durch die Feuerwehr bestimmte Anforderungen an die Zugänglichkeit u.a. des Hintergeländes von Baugrundstücken gestellt worden seien. Diese Anforderungen seien mit den Regelungen der BauO NRW 1984 (lediglich) verschärft worden, indem der bisherige Grundsatz, den zweiten Rettungsweg für gefährdete Personen mit den von der Feuerwehr vorgehaltenen Rettungsgeräten sicherzustellen, dahin geändert worden sei, dass bei fehlender Einsatzmöglichkeit solcher Rettungsgeräte für jede Nutzungseinheit bauliche Vorkehrungen getroffen werden müssten. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, die Unterschiedlichkeit der Anforderungen an den zweiten Rettungsweg nach damaligem und heutigem Recht ändere nichts daran, dass ein zweiter Rettungsweg bereits nach § 13 Abs. 1 AVO BauO NRW 1962 erforderlich gewesen sei. Der Vortrag der Beschwerde, der hintere Teil des streitbetroffenen Grundstücks habe "bis vor einigen Wochen" über einen Zugang im Sinne von § 13 Abs. 1 AVO BauO NRW 1962 verfügt, verfängt nicht. Die Antragstellerin bezieht sich damit offenbar auf die im Ortstermin des Verwaltungsgerichts angesprochene Verbindung des Hauseingangs mit dem Innenhof über das im Treppenhaus befindliche Hochparterre, die Kellertreppe und eine ursprünglich von der Kellertreppe in den Innenhof führende, zwischenzeitlich zugemauerte Treppe. Dieser "Zugang" genügte den Anforderungen des § 13 Abs. 1 AVO BauO NRW schon deswegen nicht, weil er nicht in gerader Richtung verlief. Bei dieser Sachlage ist es nicht entscheidungserheblich, ob die streitbetroffene Wohnung im Jahr 1966 bereits vorhanden war. Ob den hierauf bezogenen Ausführungen der Beschwerde zu folgen ist, kann daher offen bleiben. Für den Bestand der Wohnung der Antragstellerin schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BauO NRW 1962 sind der Beschwerde keine substantiierten Anhaltspunkte zu entnehmen. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe sein Ermessen im angefochtenen Bescheid hinreichend ausgeübt, wendet sich die Beschwerde nicht. Die Antragstellerin stellt ausdrücklich klar, dass sie mit der Beschwerde keine Ermessensfehler geltend macht. Auch mit den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 20. Juli 2010 aufzuheben, abgelehnt hat, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; Anlass zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG besteht entgegen der Beschwerde nicht. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat orientiert sich dabei in ständiger Praxis an dem Streitwertkatalog der Bausenate des beschließenden Gerichts vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883), der in Ziffer 10 a) für Klagen gegen ein Nutzungsverbot einen Streitwert in Höhe des Jahresnutz- oder Mietwerts vorsieht; auf die von der Antragstellerin angeführten Anschaffungskosten kommt es nicht an. Der Jahresnutz- bzw. Mietwert der streitgegenständlichen Wohnung ist angesichts ihrer geringen Größe - nach der Wohnflächenberechnung des Architekturbüros Dipl.-Ing. F. K. vom 15. Mai 1993 27,59 qm - mit 4.000,- Euro sachgerecht bemessen. Diesen Wert hat der Senat dem Verwaltungsgericht folgend mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter der begehrten Regelung halbiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).