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Beschluss

16 A 2133/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1019.16A2133.10.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. August 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. August 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der (sinngemäß) auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Berufungszulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Das für diese Prüfung maßgebliche Zulassungsvorbringen weckt solche Zweifel nicht. Der Einwand, er habe aufgrund seiner durch Arbeitslosigkeit bedingten angespannten finanziellen Situation die Kosten einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht aufbringen können, vermag den Kläger nicht zu entlasten. Nach ständiger Rechtsprechung kann allenfalls in besonders gelagerten Fällen Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Fahrerlaubnisinhabers genommen werden. Derartige Umstände hat der Kläger nicht aufgezeigt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass er sich etwa erfolglos um den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, die Aufnahme eines Darlehens oder eine Kostentragung durch Dritte bemüht hat. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2008 – 16 E 890/08 – mit weiteren Nachweisen. Der Zeitablauf zwischen der Cannabisfahrt am 8. August 2006 und der Begutachtungsaufforderung vom 21. Dezember 2009 bedingt nicht deren Unverhältnismäßigkeit. Insofern ist unerheblich, dass der Kläger zwischenzeitlich nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten ist. Wenn ein Verkehrsverstoß zu einer registerpflichtigen Ahndung geführt hat, bestimmt sich dessen Berücksichtigungsfähigkeit in aller Regel ausschließlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen. Ist der anlassgebende Sachverhalt danach – wie hier – noch verwertbar, ist für eine zusätzliche einzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen, kein Raum mehr. Anderenfalls würden die vom Gesetzgeber selbst festgelegten Fristen unterlaufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 21.04 –, juris Rdnr. 25 f. und 33 (= NJW 2005, 3440); OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2009 – 16 E 1439/08 –; Bay. VGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 11 CS 08.551 –, juris Rdnr. 34 ff. und 39. Ausgehend davon war der Beklagte, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2010 zu Recht festgestellt hat, jedenfalls berechtigt, die Fahreignung des Klägers zu überprüfen. Da der Kläger die Beibringung des zu diesem Zweck angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens ohne zureichenden Grund verweigert hat, konnte mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).