Beschluss
18 A 2088/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1015.18A2088.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge¬lehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsver-fahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsver¬fahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge¬lehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsver-fahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsver¬fahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Gründe rechtfertigt es, die Berufung zuzulassen. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. (2010), § 124 Rdnr. 75 m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen. Insbesondere besteht bei der Klägerin zu 2. mit Blick auf ihre psychische Erkrankung kein Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG in Gestalt einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit. Reiseunfähigkeit in diesem Sinne wäre gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. durch eine Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde und keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen werden können, die dieses Risiko verlässlich ausschließen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar besteht – ohne geeignete Gegenmaßnahmen – die ernsthafte Gefahr, dass die Klägerin zu 2. im Zusammenhang mit ihrer Abschiebung einen Suizidversuch unternehmen könnte, es spricht jedoch alles dafür, dass einer eventuellen Selbstgefährdung durch geeignete Maßnahmen begegnet werden könnte. Dass eine ärztliche Begleitung einen Selbsttötungsversuch während des eigentlichen Abschiebungsvorgangs ausschließt, ziehen die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht in Zweifel. Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Verwaltungsgericht auch im Einzelnen dargelegt, wie eine Selbstgefährdung in der Zeit unmittelbar nach der Ankunft in Mazedonien verhindert werden kann: Die Klägerin zu 2. kann in ärztlicher Begleitung unmittelbar vom Flughafen in ein psychiatrisches Krankenhaus in Skopje gebracht werden, das sich bereits gegenüber der Deutschen Botschaft bereit erklärt hat, die Klägerin zu 2. aufzunehmen und solange zu betreuen, bis eine Suizidgefahr aus Sicht der Ärzte ausgeschlossen werden kann. Dabei sind die Kosten des Transports vom Flughafen zum Krankenhaus sowie die Kosten der ärztlichen Behandlung solange vom Beklagten zu tragen, bis ihre Übernahme durch das mazedonische Sozialsystem sichergestellt ist. Warum diese Vorkehrungen nicht ausreichend sein sollten, legen die Kläger nicht dar. Dass das Gesundheitsamt eine erhöhte Suizidgefahr auch für den Zeitraum zwischen der Ankündigung und der Durchführung einer Abschiebung angenommen hat, begründet ebenfalls keine Reiseunfähigkeit. Sofern eine engmaschige therapeutische und/oder medikamentöse Behandlung der Klägerin zu 2. durch den sie betreuenden Psychiater und Psychotherapeuten nicht genügen sollte, um eine Selbstgefährdung während dieses Zeitraums zuverlässig auszuschließen, kommt jedenfalls eine stationäre Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik in Betracht. Um eine Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. und damit einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu verneinen, ist der Verweis auf die genannten Möglichkeiten, eine Selbstgefährdung zu verhindern, ausreichend. Im Vorfeld einer möglichen Abschiebung wird der Beklagte jedoch zu konkretisieren haben, welche Vorkehrungen er im Einzelnen getroffen hat, um einen Suizid der Klägerin zu 2. im Zusammenhang mit der Abschiebung auszuschließen. Er wird insbesondere darzulegen haben, dass die Ärzte, die den Flug und den Transport in das psychiatrische Krankenhaus in Skopje begleiten, die erforderliche Spezialisierung besitzen, Fälle der vorliegenden Art in dem ausgewählten Krankenhaus behandelt werden können sowie die Aufnahme der Klägerin zu 2. in dieser Einrichtung finanziell und organisatorisch sichergestellt ist. Zudem muss der Beklagte erläutern, was er konkret unternommen hat, um zu gewährleisten, dass sich die Suizidgefahr nicht in dem Zeitraum zwischen der Ankündigung und der Durchführung der Abschiebung realisiert. Ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend sind, ist der Überprüfung in einem gerichtlichen Eilverfahren zugänglich. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen grundsätzlich nicht vor, wenn – wie hier – im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind, weil die Richtigkeit der Entscheidung bereits im Zulassungsverfahren festgestellt werden kann. Auch der geltend gemachte Verfahrensverstoß (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Das angegriffene Urteil leidet nicht deshalb an einem Verfahrensmangel, weil das Gericht kein weiteres Sachverständigengutachten zur Erkrankung der Klägerin zu 2. und ihrer daraus resultierenden Reiseunfähigkeit eingeholt, sondern sich auf das bereits vorliegende amtsärztliche Gutachten und die von den Klägern vorgelegten ärztlichen Atteste gestützt hat. Das Verwaltungsgericht ist zur Einholung einer weiteren sachverständigen Stellungnahme nur dann verpflichtet, wenn das zugrunde gelegte Gutachten erkennbar Mängel, wie z.B. Widersprüche, aufweist oder sich aus ihm Zweifel an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des Sachverständigen ergeben oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei dem bisherigen Gutachter nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1994 1 B 131.93 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen. Anders als von den Klägern geltend gemacht ist das Verwaltungsgericht auch nicht von den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen abgewichen. Insbesondere hat es nicht die Einschätzung des Gesundheitsamtes in Zweifel gezogen, im Zeitraum vor und nach der Flugreise könne der bestehenden Selbsttötungsgefahr nicht durch Begleitung der Klägerin zu 2. durch medizinisch geschultes Personal abgeholfen werden. Es hat vielmehr überzeugend aufgezeigt, dass eine Selbstgefährdung auch ohne ständige ärztliche Begleitung ausgeschlossen werden kann, wenn eine stationäre Unterbringung der Klägerin zu 2. sichergestellt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.