Beschluss
12 A 2515/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1015.12A2515.09.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, eine nachträgliche Einbeziehung des Sohnes des Klägers komme nicht mehr in Betracht, weil die Tatbestandsvoraussetzung des § 27 Abs. 1 Satz 1 BFVFG "zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung" nicht erfüllt sei und auch nicht mehr erfüllt werden könne. Der ausdrückliche Antrag auf Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung setzt als sonstige Voraussetzung i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG den Willen des Einzubeziehenden zur gemeinsamen Aussiedlung mit der Bezugsperson voraus, der im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson vorliegen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2006 – 12 A 57/06 –; Revisionsbeschwerde zurückgewiesen, BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2007 – 5 B 178.06 –. Von einem Willen des einzubeziehenden Sohnes des Klägers zur gemeinsamen Ausreise kann hier im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Juni 2006 nicht ausgegangen werden. Hiergegen spricht schon die vom Kläger nach seiner Einreise im Verteilungsverfahren selbst unterschriebene Erklärung mit dem eindeutigen Wortlaut: "Der Sohn mit Fam. ist nicht ausreisewillig". Darüber hinaus bestand in dem genannten Zeitpunkt das Einbeziehungshindernis des fehlenden Nachweises ausreichender Sprachkenntnisse des Sohnes des Klägers. Dieser hatte zudem an dem ihm für den 8. Februar 2006 angebotenen Sprachtest nicht teilgenommen, sondern er hat erst im August 2008, mithin nach mehr als zwei Jahren nach der Ausreise seines Vaters, das Zertifikat "Start Deutsch 1" erlangt und mit dem Übersendungsschreiben vom 17. September 2009, wiederum über ein Jahr später, mitgeteilt, er wolle auch nach Deutschland übersiedeln. Dieses Verhalten legt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, den Schluss nahe, dass im maßgebenden Zeitpunkt bei dem Einzubeziehenden gar nicht der Wille zur gemeinsamen Aussiedlung mit der Bezugsperson bestand, sondern dieser Wille erst nach Vorliegen des Nachweises ausreichender Sprachkenntnisse und damit nach dem maßgebenden Zeitpunkt gebildet worden ist. Die rechtssystematischen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags gehen an der eindeutigen Rechtslage vorbei. Wenn § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG fordert, dass für die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides bzw. für die nachträgliche Einbeziehung die sonstigen Voraussetzungen "vorliegen" müssen, bedeutet dies lediglich, dass die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung des nachträglichen Aufnahme bzw. Einbeziehungsbescheides gegeben sein muss. Welche materiell-rechtlichen Anforderungen, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, aus den sonstigen Voraussetzungen im Einzelnen folgen, ergibt sich aus diesen Tatbestandsvoraussetzungen selbst. So liegt es etwa auf der Hand, dass der ausdrückliche Antrag der Bezugsperson auf Einbeziehung des Ehegatten oder der Abkömmlinge zeitlich vor der Aussiedlung der Bezugsperson gestellt sein muss, da ansonsten eine gemeinsame Ausreise von vornherein nicht mehr erfolgen kann; eine Nachholung dieses Antrags nach der Aussiedlung der Bezugsperson kommt danach nicht mehr in Betracht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2010 – 12 E 336/10 –, m.w.N. Die in der Begründung des Zulassungsantrags unter dem Oberbegriff "normsystematische Gesichtspunkte" geschilderten Fallgestaltungen beziehen sich auf die Bezugsperson und gehen an der hier maßgebenden Fallkonstellation des in der Person des Einzubeziehenden fehlenden Willens zur gemeinsamen Ausreise mit der Bezugsperson vorbei. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfenen Fragen, "ob eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG voraussetzt, dass schon im Zeitpunkt der Übersiedlung der Bezugsperson bei der einzubeziehenden Person sämtliche Voraussetzungen für die Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG vorliegen müssen oder ob es diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbeziehung ankommt, ob eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG voraussetzt, dass schon im Zeitpunkt der Übersiedlung der Bezugsperson bei der einzubeziehenden Person Grundkenntnisse der deutschen Sprache nach § 27 Abs. 1 S. 2BVFG vorliegen müssen oder ob es diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbeziehung ankommt", stellen sich hier nicht in entscheidungserheblicher Weise. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf das Fehlen der erforderlichen Sprachkenntnisse abgestellt. Vielmehr hat es aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse noch nicht erbracht war i.V.m. dem Verhalten des Sohnes des Klägers im Übrigen und unter zusätzlicher Berücksichtigung der eindeutigen Aussage des Klägers, sein Sohn sei nicht ausreisewillig, den Schluss auf einen im Zeitpunkt der Aussiedlung des Klägers fehlenden Willen zur gemeinsamen Aussiedlung geschlossen. Dass dieser Wille zur gemeinsamen Aussiedlung auf der Seite des Einzubeziehenden als Bestandteil eines vor der Aussiedlung zu stellenden ausdrücklichen Antrags der Bezugsperson auf Einbeziehung "zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung" i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erforderlich ist, ist, wie oben dargelegt, in der Rechtsprechung geklärt. Einen weitergehenden Klärungsbedarf hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).