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Beschluss

16 E 410/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1014.16E410.10.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. März 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. März 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Oktober 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und daher die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren nicht vorliegen (§ 166 VwGO iVm § 114 Satz 1 ZPO). Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, dass bei ihm von einem mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen sei, der in Verbindung mit der Straßenverkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zum Entfallen der Fahreignung führt. Auch wenn mit der im Vordringen befindlichen Rechtsprechung, die sich auf eine Reihe von Fachveröffentlichungen und Gutachten bezieht, erst bei THCCOOHWerten oberhalb von 100 ng/ml ein mehrmaliger, d.h. zumindest gelegentlicher Cannabiskonsum anzunehmen ist, sofern dieser Wert zeitnah nach dem Auffälligwerden bzw. der (letzten) Cannabiseinnahme ermittelt wird, vgl. Bayer. VGH, Beschlüsse vom 27. März 2006 11 CS 05.1559 , Juris (Rn. 19 bis 26) und vom 16. August 2006 11 CS 05.3394 , Juris (Rn. 30 bis 36); OVG MV, Beschluss vom 19. Dezember 2006 1 M 142/06 , Juris (Rn. 29); Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 2 B 1365/08 , NJW 2009, 1523 = Juris (Rn. 2, 6 bis 20), liegt beim Kläger mit Sicherheit ein gelegentlicher Konsum vor. Denn der gemessene THCCOOHWert von 385 liegt noch ganz erheblich über der genannten Schwelle und belegt, dass neben dem bei der Polizeikontrolle festgestellten aktuellen Cannabiskonsum weitere Konsumvorgänge zu der beträchtlichen Anreicherung des THCCOOH geführt haben. An einer hinlänglichen wissenschaftlichen Untermauerung kann angesichts der in den o.g. Entscheidungen herangezogenen Stellungnahmen nicht gezweifelt werden. Abgesehen davon spräche auch eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass der Antragsteller gerade im Anschluss an einen experimentellen Erstkonsum das heißt bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen der Cannabiseinnahme das besondere Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingegangen wäre. Berücksichtigt man weiter, dass angesichts der relativ geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung das Auffälligwerden ausgerechnet eines Erstkonsumenten im Straßenverkehr einen seltenen Zufall darstellen dürfte, könnte dem Antragsteller seine dahingehende Einlassung nur dann abgenommen werden, wenn er die Umstände seines (einmaligen) Cannabiskonsums konkret und glaubhaft dargelegt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2008 16 B 1833/07 und vom 11. September 2008 16 B 868/08 ; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. Juni 2005 4 MB 49/05 , Juris; VGH Baden-Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 10 S 2302/06 , Blutalkohol 44 (2007), 190 = VRS 112 (2007), 373. Das Gegenteil ist der Fall, wie sich schon aus der Widergabe der diversen Einlassungen des Klägers im angefochtenen Beschluss ergibt. Der Kläger kann schließlich auch nichts aus der von ihm genannten Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16. Juni 2009 OVG 1 S 17.09 , Blutalkohol 46 (2009), 356 herleiten, und zwar schon deshalb nicht, weil die vom Kläger genannte Aussage dieser Entscheidung und auch dem redaktionellen Leitsatz der Zeitschrift Blutalkohol nicht entnommen werden kann. In dem Beschluss heißt es in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Auffassung in der Rechtsprechung, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis iSv Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliege, wenn mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen worden sei. Es ist hingegen nicht davon die Rede, dass zweimal "erhöhte" THCWerte festgestellt worden sein müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).