Urteil
4 A 1008/07.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1013.4A1008.07A.00
42Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
42 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage in dem noch anhängigen Umfang wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Instanzen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage in dem noch anhängigen Umfang wird abgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Instanzen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 22. Juli 2006 in C. geborene Kläger ist (jedenfalls) nach seinem Vater Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Der Vater des Klägers hält sich seit April 2002 in Deutschland auf. Sein Asylverfahren ist seit dem 25. April 2005 unanfechtbar – negativ - abgeschlossen. Die Mutter des Klägers ist eigenen Angaben zufolge angolanische Staatsangehörige. Sie reiste am 27. März 2005 mit zwei Geschwistern des Klägers (geboren 1999 und 2001) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Asylverfahren der Mutter und dieser beiden Geschwister ist seit dem 16. März 2007 ebenfalls unanfechtbar – negativ – abgeschlossen. Bereits zuvor – wohl im August 2003 – war ein weiterer Bruder des Klägers (E. B. W. , geboren 1996) dem Vater nach Deutschland gefolgt. Sein Asylantrag ist im Hinblick auf § 60 Abs. 7 AufenthG noch anhängig und Gegenstand des Berufungsverfahrens 4 A 3048/04.A vor dem Senat. Der Aufenthalt der Eltern und der beiden anderen Geschwister des Klägers wird derzeit – bis zur Entscheidung im Verfahren 4 A 3048/04.A – geduldet. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2006, abgesandt am 13. Dezember 2006, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den nach § 14a Abs. 2 AsylVfG fingierten Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3) nicht vorlägen. Außerdem forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die D. R. Kongo auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Hiergegen hat der Kläger am 21. Dezember 2006 Klage erhoben und zugleich den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens erklärt. Insoweit hat das Bundesamt das Asylverfahren eingestellt und haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat der Kläger sein Verpflichtungsbegehren auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkt und die weiter gehende Klage (§ 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG) zurückgenommen. Mit Urteil vom 29. Januar 2007 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 12. Dezember 2006 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich der D.R. Kongo vorliegt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger drohe bei Rückkehr in sein Heimatland eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Für den Kläger liege nämlich eine "extreme Gefahrenlage" vor, welche die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (alter Fassung) durchbreche. Diese Gefahrenlage folge aus einer Gesamtbewertung der Situation, die sich aus dem Alter des Klägers und der desolaten wirtschaftlichen Lage der D.R. Kongo, der mangelnden Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten sowie der extrem hohen Arbeitslosigkeit ergebe. Die im Kongo gegebene Mangelsituation treffe gerade Kleinkinder und Säuglinge wie den Kläger, unter anderem wegen des Mangels an (bezahlbaren) Medikamenten und von Trinkwasser, das diese Bezeichnung auch verdiene. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 5. Juni 2007 die Berufung zugelassen. Mit der fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung macht die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Senats ab, wonach für Rückkehrer generell keine extreme Gefahrenlage bestehe, es sei denn, es handele sich um unbegleitete Minderjährige oder ältere bzw. kranke Personen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage, soweit sie noch anhängig ist, abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, dass nach der Rechtsprechung einiger Verwaltungsgericht für seit langem in Deutschland lebende kongolesische Staatsangehörige ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen sei. Außerdem liege ein Abschiebungshindernis vor, weil er inzwischen noch eine erst drei Monate alte Schwester habe. Für die Schwester sei aufgrund ihres Alters ein Abschiebeverbot anzunehmen, das auch zugunsten seiner Eltern wirke. Ihm, dem Kläger, sei es indes nicht zuzumuten, ohne seine Eltern in die D.R. Kongo zurückzukehren. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 4 A 3048/04.A sowie der zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der zuständigen Ausländerbehörde verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage, die gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu beurteilen ist, ist nicht begründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von - hier allein in Betracht zu ziehendem - Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162). Ein – vor-rangig zu prüfendes – Abschiebungsverbot im Falle eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheidet vorliegend ersichtlich aus, weil die Eltern und die in der D.R. Kongo geborenen Geschwister des Klägers vor ihrer - sukzessiven - Ausreise ihren Lebensmittelpunkt in Kinshasa hatten und die Familie nicht darauf angewiesen ist, in die durch bürgerkriegsähnliche Zustände gekennzeichneten Ostprovinzen Nord- und Südkivu oder die Provinz Equateur im Nordwesten der D.R. Kongo zurückzukehren. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - , BVerwGE 134, 188; Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, Juris. 1. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330), Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402. 240 § 53 AuslG Nr. 46, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 75 und Beschluss vom 29. Juni 2009 - 10 B 60.08 -, Juris. Lebt der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Familienangehörigen in familiärer Gemeinschaft, ist bei der Gefahrenprognose im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen. Die Annahme einer gemeinsamen Rückkehr scheidet allerdings aus, wenn die Familienangehörigen rechts- oder bestandskräftig Schutz als politisch Verfolgte genießen oder auf absehbare Zeit wegen individueller Gefährdung von Leib und Leben nicht in ihr Heimatland zurückkehren können. Drohen dem Ausländer in diesem Fall bei alleiniger Rückkehr ausschließlich mittelbar trennungsbedingte existenzielle Gefahren im Abschiebezielstaat, sind diese indes nicht vom Bundesamt, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 -, NVwZ 1994, 504, vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 und vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, DVBl 2001, 211. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG werden Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, befunden wird. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren des Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Eine allgemeine Gefahr im Sinne des Satzes 3 liegt vor, wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Ursache für schwierige Lebensbedingungen im Heimatland in der katastrophalen wirtschaftlichen Situation für die Bevölkerung insgesamt oder für bestimmte Bevölkerungsgruppen liegt. Soweit die mit einer solchen Situation typischerweise verbundenen Mangelerscheinungen wie etwa Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichende medizinische Versorgung zu erheblichen Gefahren führen, handelt es sich um allgemeine Gefahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 10, vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 342 und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 (jeweils zu § 53 Abs. 6 AuslG). Besteht eine allgemeine Gefahr für die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, zu den Kriterien für eine Gruppenbildung vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 - NVwZ 2002, 101, 102, unter Hinweis auf das Urteil vom 20. Juni 1995 – 9 C 294.94 – InfAuslR 1995, 422, und fehlt es an einem Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, ist ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer trotz Fehlens einer Entscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 10 B 47.07 -, Juris, vom 12. Dezember 2002 - 1 B 407.02 -, LexisNexis, vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666, 668; Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -. Ob eine aus einer allgemeinen Gefahr erwachsende extreme Gefahrenlage vorliegt, ist stets mit Blick auf sämtliche einem Ausländer drohenden Gefahren zu beurteilen. Dabei geht es nicht um eine "mathematische" oder "statistische" Summierung von Einzelgefahren; vielmehr ist jeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden Gesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser Grundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, Juris; Beschluss vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17; Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses, das die gesetzliche Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG beseitigen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, a.a.O., und vom 12. Juli 2001 1 C 5.01 , NVwZ 2002, 101. Die Gefahr, dass sich eine schon bestehende Erkrankung des Ausländers aufgrund einer unzureichenden medizinischen Versorgung oder der sonstigen Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die unmittelbar am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu messen ist. Erforderlich aber auch ausreichend für der Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Die Gründe für die unzureichende medizinische Behandlung im Zielstaat sind insoweit grundsätzlich ohne Belang. Sie können ihre Ursache auch in einer schlechten sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Situation im Heimatland haben, BVerwG, Beschluss vom 26. November 1998 - 9 B 1075.98 -, (n.v.); Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 m. w. N., die dazu führt, dass dem Betroffenen die finanziellen Mittel für eine Behandlung nicht zur Verfügung stehen. Ein strengerer Maßstab gilt bei bestehender Erkrankung ausnahmsweise dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es – etwa bei Aids – um einen große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht. In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 m.w.N. Bei gesunden Personen ist das Risiko einer erstmaligen Erkrankung im Zielstaat – etwa an Malaria – als allgemeine Gefahr anzusehen, die ebenfalls nur im Fall der extremen Zuspitzung zur Gewährung von Abschiebungsschutz führen kann. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 1 B 273.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 68; Beck, Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, Juris PR - BVerwG 9/2007 Anm. 5. Schließlich ist zu beachten, dass auch bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage die Zuerkennung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann zulässig ist, wenn der Ausländer keinen anderweitigen, vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung genießt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 19. 2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann dem Kläger Abschiebungsschutz in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gewährt werden, weil er sich nicht auf individuelle, gerade ihm drohende Gefahren beruft, sondern Abschiebungsschutz wegen der unzureichenden allgemeinen Lebensbedingungen in der D.R. Kongo (mangelhafte Versorgungslage, schlechte hygienische Verhältnisse, marodes Gesundheitssystem, hohe Arbeitslosigkeit, hohe Gewaltkriminalität) begehrt. Die damit einhergehenden Gefahren (insbesondere Unterernährung, Obdachlosigkeit, (Tropen-)Krankheiten, Körperverletzungen, früher Tod) sind allgemeiner Art; sie drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit grundsätzlich der Bevölkerung insgesamt, jedenfalls aber der Gruppe der nach längerem Aufenthalt oder – wie hier – erstmals aus Europa zurückkehrenden kongolesischen Staatsbürger, sodass die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG eingreift. 3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu. Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die D.R. Kongo mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahr geraten, also "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. Da eine Abschiebung nur auf dem Luftweg über den Flughafen von Kinshasa erfolgen kann und die Familie des Klägers früher hier gewohnt hat, beschränkt das Gericht die Prüfung der Lebensbedingungen auf den Großraum dieser Stadt. Auf die besonders schwierigen Verhältnisse in den durch bürgerkriegsähnliche Zustände gekennzeichneten Ostprovinzen Nord- und Südkivu sowie der Provinz Equateur im Nordwesten des Landes kommt es daher nicht an. a) Eine Extremgefahr lässt sich nicht schon aus den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für die D.R. Kongo ermittelten statistischen Sterberaten, vgl. World Health Statistics 2009, S. 37, für Kinder unter fünf Jahren (161/1.000 Lebendgeburten) bzw. Erwachsene zwischen 15 und 60 Jahren (357/1.000) – jeweils für das Jahr 2007, und den Feststellungen der Welthungerhilfe zur Ernährungslage und Kindersterblichkeit in der D.R. Kongo, vgl. Süddeutsche Zeitung vom 12. Oktober 2010, "Fast eine Milliarde Menschen hungern – Essensmangel im Kongo besonders schlimm" herleiten. Diese Daten belegen lediglich, dass die allgemeinen Lebensverhältnisse in der D.R. Kongo sehr schlecht sind. Die Einzelfallprognose, dass sich diese Situation gerade für den Kläger alsbald im Sinne einer Extremgefahr für Leib und Leben zuspitzt, kann jedoch auf diese statistischen Aussage alleine nicht gestützt werden. Zum einen treten nach der zitierten WHO-Statistik in der Altersgruppe bis 5 Jahren etwa 2/3 der Todesfälle bereits im ersten Lebensjahr ein; diesem Alter ist der Kläger längst entwachsen. Zum andern beziehen sich die Sterberaten auf den Gesamtstaat, während sich die Situation in den Städten, namentlich in Kinshasa, besser darstellt. Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 9. Juli 2010, S. 20 f. Abgesehen davon wird, wie oben dargelegt, eine "mathematische" oder "statistische" Betrachtung der gebotenen Gesamtbewertung aller Umstände nicht gerecht, sondern es kommt dann entscheidend darauf an, welche Risikofaktoren mit welchem Gewicht und welcher Sicherheit gerade auf die konkrete Lebenssituation des Klägers zutreffen. b) Die allgemein unzureichenden Lebensbedingungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Kläger im Großraum Kinshasa in eine extreme Gefahrenlage geriete und dem baldigen Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Der Senat hat zuletzt mit Urteil vom 3. Februar 2006 (4 A 4227/04.A, Juris) entschieden, dass eine Extremgefahr für die im Großraum Kinshasa lebende Bevölkerung – vorbehaltlich besonderer gefahrerhöhender Umstände im Einzelfall – nicht festzustellen ist. Die nach Ergehen des Urteils vom 3. Februar 2006 bekannt gewordenen Erkenntnisse geben nichts dafür her, dass sich die Situation inzwischen wesentlich anders darstellt. Lediglich für unbegleitete Minderjährige ohne familiären Rückhalt in Kinshasa sowie für Säuglinge und Kleinkinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres ist – wie noch auszuführen sein wird – in der Regel von einer extremen Gefährdung auszugehen. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Senat Anderes zum Ausdruck gekommen ist, hält der Senat hieran nicht mehr fest. Im Übrigen ergibt sich nach wie vor folgendes allgemeines Bild: aa) Die Versorgungslage (Lebensmittel) in Kinshasa ist seit Jahren sehr angespannt. Die lokalen Märkte bieten zwar in der Regel alle Grundnahrungsmittel an, Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt D.R. Kongo vom 31. August 2009, S. 3. Aufgrund der hohen Preise und der verbreiteten Arbeitslosigkeit (rund 90%) sind sie aber nicht für alle Menschen erschwinglich. Dennoch herrscht dank verschiedener Überlebensstrategien (s.u.) keine akute Unterversorgung. Im Großraum Kinshasa variiert die allgemeine Unterernährungsrate (zu unterscheiden von akuter/schwerer Unterernährung) zwischen 10 und 20 Prozent. Die Bevölkerung in Kinshasa ist in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Vor allem Frauen und Kinder tragen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskünfte vom 14. April 2005 an den Senat und vom 27. Juni 2005 an das VG Gelsenkirchen; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Lagebericht) vom 9. Juli 2010, S. 20; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Lageanalyse vom 13. Februar 2003, S. 7 und Update vom 17. Dezember 2007, S. 9 f. Nach Mitteilung eines Mitarbeiters der UNIKIN (Abteilung für Sozialwesen der Universität Kinshasa) gibt es zwar über die Ernährungsversorgungsrate in Kinshasa keine offiziellen Statistiken; es kommt jedoch laut Schätzungen nicht zu Sterbefällen aus Mangel an Ernährung. AA, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat. Die nach Kinshasa zurückkehrenden Asylbewerber, und zwar auch solche, die dort früher noch nicht gelebt oder sich lange im Ausland aufgehalten haben, können sich in gleicher Weise wie die dort lebende Bevölkerung in noch ausreichender Weise ernähren, müssen also nicht befürchten, dem baldigen Hungertod zum Opfer zu fallen. Allerdings hängt die Sicherung der Existenzgrundlage inzwischen mehr denn je davon ab, dass Rückkehrer vor Ort Unterstützung durch ihren - entsprechend den dortigen Verhältnissen weit zu fassenden - Familienverband, AA, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat, oder durch Nichtregierungsorganisationen bzw. kirchliche Institutionen erfahren. Denn andernfalls "kann" die Sicherung des Lebensunterhalts mangels staatlicher Hilfe "schwierig bis unmöglich" sein. AA, Lageberichte vom 1. Februar 2008, S. 18 und vom 9. Juli 2010, S. 20. Ist ein familiärer Rückhalt vor Ort vorhanden, so besteht zur Überzeugung des Senats regelmäßig weder für gemeinsam zurückkehrende Asylbewerber noch für Alleinstehende bzw. Alleinstehende mit Kindern, Kleinkindern oder Säuglingen die Gefahr zu verhungern, weil sie – zumindest im Sinne einer vorübergehenden Hilfe auf Selbsthilfe – mit der Unterstützung ihrer Familienangehörigen rechnen können. Zur Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Verbleibs von Familienangehörigen vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, NVwZ-Beilage I 7/2003, S. 53, vgl. auch Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, Juris Rn. 22. Aber auch wenn Asylbewerber bei Ihrer Rückkehr keine Verwandten und Bekannten vorfinden, kann im Regelfall nicht von einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden: Handelt es sich bei den Rückkehrern um mehrere einander verbundene Erwachsene oder Erwachsene mit älteren Kindern, so können diese im Allgemeinen die anstehenden Probleme gemeinsam angehen und sich gegenseitig helfen. Befinden sich jüngere Kinder (auch Kleinkinder oder Säuglinge) in ihrer Obhut, so trägt eine wechselseitige Unterstützung dazu bei, auch deren Ernährung sicherzustellen. So hat etwa das Auswärtige Amt, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat, mitgeteilt, dass für die Nahrungsmittelversorgung eines mit seinen beiden Elternteilen zurückkehrenden Kleinkindes die Unterstützung von Verwandten nicht zwingend erforderlich ist und dass die Familie in Kinshasa eine Unterkunft finden kann. Erwachsene Einzelpersonen können auf diese wechselseitige Unterstützung nicht zurückgreifen. Werden sie nicht von Kindern begleitet, so befinden sie sich allerdings regelmäßig in einer vergleichsweise günstigen Lage, weil sie sich nur um sich selbst sorgen müssen, ihre ganze Kraft also in die Beschaffung von Nahrungsmitteln und in die Wohnungssuche investieren können. Anfangsschwierigkeiten lassen sich mit Unterstützung kirchlicher Einrichtungen, karitativ tätiger Hilfsorganisationen und privater Einrichtungen bewältigen. Vgl. auch AA, Auskunft vom 21. Oktober 2004 an das VG Münster und Auskunft vom 16. Juni 2002 an VG München (zu den Volkskantinen). Soweit erwachsene Einzelpersonen mit Kindern (insbesondere Mütter mit Kindern) nach Kinshasa zurückkehren, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ihre eigene und die Ernährung ihrer Kinder sichergestellt ist oder ob insoweit eine extreme Gefahr droht, auf die Umstände des Einzelfalles an. Entsprechendes gilt für die Beschaffung einer Unterkunft. UNHCR, Auskunft vom 22. April 2002 an das VG Gelsenkirchen; AA, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat (betreffend Säuglinge und Kleinkinder). Allgemein kann auch für diesen Personenkreis eine extreme Gefahrenlage nicht angenommen werden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich eine erwachsene Person mit Kindern um die Nahrungsmittelbeschaffung und die Wohnungssuche kümmern kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr sie durch die Betreuung der Kinder in Anspruch genommen wird. Nach Überzeugung des Senats erreicht diese Inanspruchnahme nicht stets ein solches Ausmaß, dass daran die Nahrungsmittelbeschaffung und Wohnungssuche scheitern muss. Bei älteren Kindern ist eine solche Betreuung nicht mehr erforderlich. Diese Kinder können selbst mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Kehrt eine erwachsene Person mit jüngeren Kindern zurück, besteht zumindest die Möglichkeit, dass sie sich zunächst an eine der karitativen Einrichtungen und sonstigen Hilfsorganisationen wendet, die nach wie vor (auch) im Großraum Kinshasa tätig sind, AA, Lagebericht vom 9. Juli 2010, S. 20, und sich um die Betreuung von allgemein bedürftigen Menschen bemühen. AA, Auskunft vom 21. Oktober 2004 an das VG Münster. Später kommt in Betracht, dass Personen aus der Nachbarschaft sich um solche Kinder kümmern. AA, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat. Auch für diese Gruppe von Rückkehrern kann eine Extremgefahr daher nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls angenommen werden. Insoweit sind insbesondere die Zahl und das Alter der Kinder von wesentlicher Bedeutung. Für zurückkehrende minderjährige Einzelpersonen, die in Kinshasa nicht auf die Unterstützung von Verwandten oder Bekannten zurückgreifen können ("unbegleitet zurückgeführte Minderjährige"), hängt die Annahme einer extremen Gefahrenlage aufgrund der schlechten allgemeinen Versorgungslage davon ab, ob eine Nichtregierungsorganisation bereit ist, die Unterbringung und Betreuung mehr als nur kurzfristig sicherzustellen. Vgl. AA, Lagebericht vom 9. Juli 2010, S. 20. Steht dies nicht im Einzelfall fest, ist für diesen Personenkreis regelmäßig ein Abschiebungshindernis gegeben. Aus dem Reisebericht des Herrn Afonso Bunga Paulo, Afonso Bunga Paulo, Reisebericht vom 3. Juni 2003 (www.fluechtlingsrat-berlin.de/publikation-en.php), ergeben sich keine Erkenntnisse, die zu einem anderen Gesamtbild führen. Bei dem Verfasser handelt es sich um einen angolanischen Staatsangehörigen, der seit seinem 15. Lebensjahr in Deutschland lebt und sich in der Zeit vom 28. Februar bis 15. März 2003 im Auftrag der Afrikanischen Ökumenischen Kirche e.V. in Kinshasa aufgehalten hat, um dort die Situation der Straßenkinder zu erkunden. Es kann unterstellt werden, dass der Verfasser Kinder und Erwachsene gesehen hat, die obdachlos waren und in Mülltonnen nach Nahrung und Verwertbarem gesucht haben. Dies ist letztlich aber nicht entscheidend. Eine Extremgefahr könnte nur dann angenommen werden, wenn sich diese Eindrücke in der Weise verallgemeinern ließen, dass praktisch jeder Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem Tode oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Dafür geben die Beobachtungen, die Herr Q. gemacht hat, nichts her. Insofern ist auch seine Einschätzung nicht nachvollziehbar, Familien und Einzelpersonen, die nach jahrelangem Aufenthalt in Europa in den Kongo zurückkehrten, hätten keine Überlebensmöglichkeit und würden in den nahezu sicheren Tod geschickt, wenn sie nicht von "reichen" Angehörigen aufgenommen würden. Auch seine Feststellungen zu den Lebensbedingungen von Straßenkindern, deren Eltern im Krieg umgekommen sind und um die sich sonst niemand kümmert, lassen sich jedenfalls auf minderjährige Rückkehrer, die von Angehörigen begleitet werden, nicht übertragen. Entsprechendes gilt für die Stellungnahme von Prof. Dr. M. . C1. T. vom 20. Januar 2006, in der vom Elend tausender Flüchtlinge in der Hauptstadt die Rede ist. Weder diese allgemeine Aussage zur Lage der Bürgerkriegsflüchtlinge in Kinshasa noch die von ihm geschilderte Begegnung mit Bettlerinnen und ihren kleinen Kindern lassen darauf schließen, dass gleichsam jeder Rückkehrer in Kinshasa in eine extreme Gefahrenlage geriete. Die Einschätzung, dass die - zweifellos gravierenden - Unzulänglichkeiten bei der Grundversorgung (Lebensmittelversorgung, Arbeits- und Wohnungsmarkt) im Großraum Kinshasa – vorbehaltlich besonderer Umstände im Einzelfall – in der Regel weder für Erwachsene Rückkehrer noch für in Begleitung Erwachsener zurückkehrende Kinder und Jugendliche extreme Gefahren im oben definierten Sinne verursachen, erscheint auch deshalb zutreffend, weil ca. acht bis zehn Millionen Menschen in Großraum Kinshasa leben, in den vorliegenden Erkenntnissen jedoch nicht davon berichtet wird, dass eine – gemessen an der Einwohnerzahl – alarmierende Zahl von Toten bzw. Schwerstkranken bzw. -verletzten infolge von Unterernährung und Obdachlosigkeit zu beklagen ist. Schließlich sieht sich der Senat mit der Bewertung, dass Ausländer aus der D.R. Kongo bei einer Rückkehr in den Großraum Kinshasa in der Regel trotz der äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage nicht in eine extreme Gefahrenlage geraten, durch die weitgehend gleichlautende Rechtsprechung anderer Obergerichte bestätigt (vgl. etwa VGH Bad.- Württ., Urteil vom 19. Januar 2010 - A 5 S 63/08 -, offen lassend für allein stehende Mütter mit Kindern; OVG Sachsen, Urteil vom 9. Mai 2005 - A 5 B 477/04 -; des OVG Hamburg, Urteil vom 2. November 2001 - 1 Bf 242/98.A; Hess. VGH, Urteil vom 9. November 2006 – 3 UE 3238/03.A – und Beschluss vom 4. Dezember 2009 – 3 A 337/09.Z.A.; BayVGH, Urteil vom 21. September 2009 - 21 B 08.30221 -; OVG Saarland, Beschlüsse vom 12. Juli 2006 – 3 Q 45/05 – und vom 11. Juli 2007- 3 Q 160/06 - ausgenommen allein stehende Kinder sowie allein stehende Mütter mit Kleinkindern). Zur Bedeutung obergerichtlicher Rechtsprechung in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, Juris Rn. 22 f. Weitere – individuelle – Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger werde bei einer Rückkehr nach Kinshasa aufgrund der schlechten allgemeinen Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald verhungern oder verelenden, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht vieles dafür, dass die Eltern des Klägers im Falle einer Rückkehr der Familie in die D.R. Kongo Unterstützung durch Verwandte erhalten, erforderlichenfalls aber auch unabhängig davon in der Lage sein werden, für das Lebensnotwendigste zu sorgen. So hat der Vater des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 8. Mai 2002 unter anderem angegeben, außer seiner Frau und seinen Kindern lebten in Kinshasa noch seine Eltern, seine Geschwister und deren Ehepartner sowie Onkel und Tanten. Weiter hat er angegeben, er habe bis zur 12. Klasse die Schule besucht und anschließend einen Kleinhandel mit Zucker und Kleidern betrieben. Die Ausreise habe er durch den Verkauf seines Toyota Carina finanziert. Die Mutter des Klägers gab bei Ihrer Anhörung durch das Bundesamt unter anderem an, sie habe für die (Flug-) Reise nach Deutschland 7.000 Dollar bezahlt. Das Geld habe sie als Kleinhändlerin verdient. Sie sei oft in Kinshasa unterwegs gewesen. Sie habe schon immer verkauft und habe damit bereits als Kind angefangen. Diese Angaben lassen darauf schließen, dass die Eltern des Klägers in Kinshasa vergleichsweise gut situiert waren und sich mit den dortigen Lebensumständen arrangiert haben. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dies im Falle der Rückkehr nicht erneut gelingt, sind nicht ersichtlich. Die Angaben des Vaters des Klägers in der Berufungsverhandlung, er habe keinen Kontakt mehr zu Verwandten in Kinshasa, habe sich nur für das Schicksal seiner Kernfamilie interessiert und wisse nichts Genaues mehr über die Größe der damaligen Hausgemeinschaft, sind lebensfremd und unglaubhaft. Dasselbe gilt für die Behauptung, er wisse nicht, wie seine Frau die Ausreise des Klägers sowie ihre spätere Ausreise mit den zwei Geschwistern des Klägers finanziert habe. bb) Die Sicherheitslage im Großraum Kinshasa ist ebenfalls nicht so kritisch, dass angenommen werden müsste, der Kläger werde alsbald nach einer Rückkehr Opfer eines gewaltsamen Übergriffs mit tödlichen oder schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen spricht nichts dafür, dass bewaffnete Auseinandersetzungen und Übergriffe in Kinshasa in einem solchen Maß an der Tagesordnung sind, dass jeder Einzelne sich ernsthaft davon bedroht fühlen müsste. cc) Der Senat kann auch nicht feststellen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Großraum Kinshasa alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer der dort verbreiteten Infektionskrankheiten (vor allem Malaria) ernsthaft erkranken und infolgedessen sterben oder doch zumindest schwerste Gesundheitsschäden davontragen würde. aaa) Allerdings befindet sich das Gesundheitswesen in der D.R. Kongo nach wie vor in einem sehr schlechten Zustand. Staatliche Krankenhäuser waren schon vor der Rebellion 1998 heruntergewirtschaftet bzw. ausgeplündert, und die Hygiene ist, vor allem bei komplizierten Eingriffen, völlig unzureichend. Die ärztliche Versorgung ist in Kinshasa jedoch grundsätzlich gewährleistet. In seinem Bericht vom 5. Oktober 2001 über die medizinische Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa berichtet das Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge, dass es in Kinshasa 1.500 medizinische Einrichtungen gibt. Zwar sind davon viele rein profitorientiert. Auch ist der Großteil der medizinischen Einrichtungen in Kinshasa schlecht ausgerüstet und erhält mit Ausnahme der konfessionellen medizinischen Einrichtungen keine Hilfe vom Ausland. Andererseits sind aber im Bereich der medizinischen Versorgung häufig Organisationen der großen Kirchen, so der Heilsarmee, der katholischen Kirche, der Kirche von Christus im Kongo und der kimbanguistischen Kirche tätig. Diesen gehören in Kinshasa mehr als 70 % der Gesundheitszentren sowie einige Spitäler. Zusammengefasst stellt der Bericht fest, die medizinische Infrastruktur in Kinshasa weise große Unterschiede auf, von rein profitorientierten Einrichtungen mit ungenügend ausgebildetem Personal bis hin zu gut geführten Spitälern mit Spezialisten. Die meisten Krankheiten können in Kinshasa behandelt werden. Das gilt zum Beispiel für Diabetes mellitus I und II mit Bluthochdruck, Malaria, Asthma und Bronchialerkrankungen, Epilepsie, Eingeweidewürmer/Parasiten, Geschlechtskrankheiten, Pneumopathie, Tuberkulose, Typhus und auch Röteln. Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Medizinische Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa, Bericht vom 5. Oktober 2001, S. 8 ff.; AA, Lagebericht vom 9. Juli 2010, S. 20 ff. Nach den Erkenntnissen ist auch die Versorgung mit Medikamenten gesichert. Im Allgemeinen sind die Apotheken zwar relativ einfach ausgestattet. Auch wenn Mangel an gewissen Basisprodukten wie zum Beispiel HIV- und Blutgruppentests besteht, so sind Medikamente gegen Malaria-, Tuberkulose-, Rheuma-, Husten- und Durchfallerkrankungen und auch Anämiepräparate sowie Antibiotika aber einfach zu erhalten. Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Medizinische Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa, Bericht vom 5. Oktober 2001, S. 6, 7.; Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo vom 31. August 2009, S. 6. Es besteht jedoch weder ein Krankenversicherungssystem noch eine freie staatliche Gesundheitsfürsorge. Bei abhängig Beschäftigten zahlen in der Regel die Arbeitgeber die Behandlungskosten. Angesichts der Arbeitslosenquote von über 90 % dürfte dies auf einen Rückkehrer jedoch nur ausnahmsweise zutreffen. In den anderen Fällen müssen die Behandlungskosten von der Großfamilie aufgebracht werden. Nur für zahlungskräftige Patienten was ebenfalls als Ausnahmefall einzustufen ist stehen hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärzte zur Verfügung. AA, Lagebericht vom 9. Juli 2010, S. 21; Schweizerisches Bundesamt, S. 7. In dieser Situation wird die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung indes im Wesentlichen von so genannten Nicht-Regierungsorganisationen, u.a. den Kirchen, getragen. Wenngleich die Patienten bzw. ihre Angehörigen auch hier für die Behandlung aufkommen müssen, sind die Kosten jedoch deutlich niedriger als etwa in Deutschland, weil von den Kirchen im Wesentlichen essentielle Medikamente eingesetzt werden, Auskunft des Missionsärztlichen Instituts Würzburg vom 6. November 2000 an das VG München. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Kranke, die über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen, im Notfall regelmäßig jedenfalls eine ärztliche Erstversorgung erhalten können. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 24. Oktober 2001 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; AA, Auskunft vom 30. November 2001 an VG Potsdam; Dr. Ochel, Missionsärztliches Institut Würzburg, VG Frankfurt/Main, mdl. Verhandlung vom 27. Juni 2002, S. 21; vgl. ferner Deutscher Caritasverband, Schreiben vom 28. April 2004 an den Caritasverband Geldern-Kevelaer e.V. ("Kirchliche Krankenhäuser bieten u.U. kostenlose Behandlungen oder Behandlungen gegen geringe Gebühren an."). Aus der Pressemitteilung von "Ärzte ohne Grenzen" vom 15. November 2005 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Soweit darin ausgeführt wird, viele Menschen stürben an behandelbaren Infektionskrankheiten wie Malaria, Atemweginfektionen und Durchfallerkrankungen, weil die Behandlungskosten zu teuer und die Wege zu den Gesundheitszentren zu weit bzw. beschwerlich seien und zudem oft Medikamente fehlten, bezieht sich die Aussage auf die Regionen Basankusu, Inongo und Lubuta. Der Großraum Kinshasa war nicht Gegenstand der in der Pressemitteilung angesprochenen Studie "Access to healthcare, mortality and violence in DRC". Neben der medizinischen Versorgungslage haben für die Beurteilung der Ge-sundheitsgefahren, denen Rückkehrer ausgesetzt sein können, die Wohnverhältnisse wesentliche Bedeutung. So erhöht sich in den Slums von Kinshasa, in denen es keine Abwasserkanalisation gibt, das Risiko einer Malariainfektion erheblich, weil die Anophelesmücke in den Abwässern, Tümpeln und Pfützen die notwendigen Lebensbedingungen findet. Dr. Ochel, Missionsärztliches Institut Würzburg, VG Frankfurt/Main, mdl. Verhandlung vom 27. Juni 2002, S. 11. Ohne Zugang zum Trinkwasser und Anschluss an die Abwasserkanalisation wächst zudem die Gefahr von Durchfallerkrankungen. Indes sollen nach Schätzungen eines Mitarbeiters der Abteilung für Sozialwesen der Universität Kinshasa etwa 60 % der Haushalte in Kinshasa direkten Zugang zum Trinkwasser haben und 10% der Haushalte an eine Abwasserkanalisation angeschlossen sein. Der Anteil der Haushalte, die über einen "leichten" Zugang (weniger als 15 Minuten Fußweg bis zur Trinkwasserquelle) verfügen, liegt u.a. in den Stadtteilen Ngaliema und Lingwala bei 96%. AA, Auskünfte vom 14. April 2005 an den Senat und vom 27. Juni 2005 an das VG Gelsenkirchen; vgl. auch Dr. Ochel, Missionsärztliches Institut Würzburg, VG Frankfurt/Main, mdl. Verhandlung vom 27. Juni 2002, S. 14. Nach Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation hatten im Jahr 2006 sogar 82% der städtischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und immerhin 42% Zugang zu einer verbesserten Abwasser-/Abfallbeseitigung. World Health Organization, Word Health Statistics 2009, S. 84. Schließlich ist für das Ausmaß der gesundheitlichen Gefährdung das Lebensalter von Bedeutung. Ein erhöhtes Risiko besteht bei Kindern, insbesondere von solchen unter fünf Jahren. Vgl. Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 19. März 2002 an BayVG München, Deutsche Botschaft Kinshasa, Auskunft vom 9. Februar 2001 an OVG Niedersachsen. So betrug die Sterberate von Kindern bis zu diesem Alter in der D.R. Kongo im Jahre 2007 immer noch 161 von 1.000 Lebendgeburten, wobei etwa 2/3 der Todesfälle (108) im ersten Lebensjahr eintreten. Häufigste Todesursachen bei Kinder unter 5 Jahren waren im Jahr 2004 neben frühgeburtlichen Schädigungen (19,6 %) vor allem Durchfallerkrankungen (17,9 %), Lungenentzündungen (23,9 %) und Malaria (16,8 %). World Health Organization, Word Health Statistics 2009, S. 37 und 48. Die erhöhte Kindersterblichkeit ist u.a. darauf zurückzuführen, dass das Immunsystem im Kindesalter noch nicht vollständig ausgebildet und der Krankheitsverlauf insbesondere im Falle einer Infektion in den ersten fünf Lebensjahren komplizierter ist als bei älteren Kindern und Erwachsenen. Episoden von Durchfaller-krankungen sind im Kindesalter besonders häufig und bedrohen die Kinder stark, weil sie stark austrocknen. Man geht davon aus, dass Kinder bis zum Alter von fünf Jahren ungefähr 20 lebensbedrohliche Durchfallinfektionen durchmachen. Auch ist zu berücksichtigen, dass Personen, die bisher nicht in der D.R. Kongo gelebt haben oder sich viele Jahre nicht mehr dort aufgehalten haben, sich erst (wieder) an die dortige Keimflora gewöhnen müssen. Junghanss vom 9. Februar 2001, S. 14, Dr. Ochel, Missionsärztliches Institut Würzburg, VG Frankfurt/Main, mdl. Verhandlung vom 27. Juni 2002, S. 13; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 19. März 2002 an BayVG München. bbb) Vor dem Hintergrund der unter aaa) getroffenen Feststellungen kann für den Kläger von einer "Extremgefahr", bei der er sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeliefert wäre, nicht ausgegangen werden. Dass er nach Rückkehr in die D.R. Kongo mangels finanzieller Mittel oder Unterstützung von Familienmitgliedern oder Nachbarn in einem Slumviertel leben müsste und von der gesundheitlichen Versorgung ausgeschlossen wäre, ist schon angesichts der unter aa) - dort am Ende - aufgezeigten Lebensumstände der Eltern des Klägers vor ihrer Ausreise aus dem Kongo wenig wahrscheinlich. Allerdings läuft der Kläger - wie die gesamte Bevölkerung seines Heimatlandes - Gefahr, an Malaria zu erkranken. Das Risiko an Malaria, insbesondere der gefährlichen Form der Malaria tropica, zu erkranken, ist in der D.R. Kongo und in Kinshasa sehr hoch. So ist Malaria eine der häufigsten, oft tödlich verlaufenden Krankheiten in der DRK, an der z.B. im Jahre 2000 etwa 200.000 Menschen starben. Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Medizinische Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa, Bericht vom 5. Oktober 2001, S. 11. Prof. Dr. Dietrich, Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin, Hamburg, Stellungnahme vom 02. April 2002 gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Prof. Dr. Dietrich); Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Kinshasa, Auskunft vom 09. Februar 2001 an das OVG Lüneburg. Für das Jahr 2006 wird die malariaspezifische Sterberate mit 158 pro 100.000 Einwohner beziffert. Das entspricht - bei rund 68.000.000 Millionen Einwohnern - landesweit etwa 100.000 Malaria-Toten/Jahr. World Health Organization, Word Health Statistics 2009, S. 48. Insoweit ist davon auszugehen, dass Rückkehrer nach einem längeren Aufenthalt im nicht von Malaria bedrohten Ausland stärker als Einheimische gefährdet sind, ernsthaft zu erkranken, weil sie ihre in der Kindheit erworbene Semi-Immunität, die einen gewissen Schutz gegen einen schweren, gegebenenfalls zum Tode führenden Verlauf der Malaria bewirkt, verloren haben. Das Gleiche gilt für hier geborene und aufgewachsene Kinder - wie den Kläger -, die diesen Schutz erst gar nicht haben erwerben können. Während beim Erwachsenen, der einen soliden Semi-Schutz aufbauen konnte, auf Grund eines anzunehmenden "immunologischen Gedächtnisses" schwere Malaria-Attacken wahrscheinlich viel weniger als bei einem Kind zu befürchten sind, ist der Schweregrad der Malaria-Erkrankung bei nicht geschützten Rückkehrern aller Altersgruppen mit dem von einheimischen Kindern in der Altersgruppe bis zu 5 Jahren vergleichbar, d.h. bei fehlender oder nicht früh einsetzender Behandlung besteht die nicht unbeträchtliche Gefahr eines tödlichen Ausgangs. Gutachten PD Dr. med. Junghanss, Universitätsklinikum Heidelberg, vom 9. Februar und 15. Oktober 2001 sowie vom 18. Januar 2010 an den VGH Bad.-Württ. (im Folgenden: Dr. Junghanss); Prof. Dr. Dietrich S. 2 f.; Missionsärztliches Institut Würzburg, Gutachten vom 04. und 26. Januar 2001 an das OVG Lüneburg. Auch wenn somit ein längerer Aufenthalt außerhalb der D.R. Kongo und insbesondere die Geburt und das Aufwachsen in Deutschland die Gefahr erhöht, bei einer Rückkehr an Malaria zu erkranken, besteht für diese Gruppe der Rückkehrer nicht allgemein eine "Extremgefahr". Denn bei einer Erkrankung gibt es in Kinshasa hinreichende Möglichkeiten ärztlicher Hilfe und in ausreichender Menge Medikamente gegen die Malaria. Prof. Dr. Dietrich S. 3; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Kinshasa, Auskünfte vom 20. April 2001 an das OVG Lüneburg und vom 18. Mai 2001 an den VGH Mannheim. Bei rechtzeitigem Erkennen der Krankheit und Behandlung mit den entsprechenden Medikamenten tendiert die Sterblichkeitsrate gegen Null. Insoweit ist davon auszugehen, dass auch Erkrankte, die nicht semi-immun sind, in der Regel alsbald wegen einer (vermuteten) Malariaerkrankung behandelt werden. In einem Land wie der D.R. Kongo werden alle Krankheitszeichen als Malaria betrachtet und als solche behandelt, auch wenn es sich um ganz andere Erkrankungen handeln sollte. Insbesondere bei Kopfschmerzen, Frieren und anderen einschlägigen Anzeichen wird in der Regel unverzüglich eine Malariabehandlung eingeleitet. Prof. Dr. Dietrich, S. 3. Zudem liegt es auch im Verantwortungsbereich der Rückkehrer, bei einer notwendigen Behandlung darauf hinzuweisen, dass ein Semi-Schutz nicht mehr vorhanden bzw. noch nicht erworben ist. Der Senat geht auch davon aus, dass die Kosten für die notwendigen Medikamente zur Behandlung einer Malariaerkrankung, vgl. die Übersicht der verfügbaren Medikamente unter Angabe der Preise im Bericht des Schweizerischen Bundesamtes, Seite 16; ferner Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Kinshasa, Auskunft vom 18. Mai 2001 an den VGH Mannheim, zumeist aufgebracht werden können und selbst bei absoluter Mittellosigkeit eine Notfallbehandlung in der Regel nicht verweigert wird (s.o.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gerade Rückkehrer das Risiko einer Malariaerkrankung von vornherein schon dadurch deutlich mindern können, dass sie imprägnierte Moskito-Netze verwenden. Dr. med. Junghanss, Sachverständigenanhörung vom 6. November 2002 durch den VGH Mannheim; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 26. April 2004 - A 5 B 1021/02 -, n.v., UA. Seite 20. Auch ist ihnen zuzumuten, in den ersten Wochen ihres Aufenthalts in Kinshasa Medikamente zur Malariaprophylaxe einzunehmen und sich über die nächsten Diagnostik- und Behandlungsmöglichkeiten vor Ort zu informieren. Insoweit geht der Senat davon aus, dass die zuständigen Ausländerbehörden erforderlichenfalls bei der Beschaffung der Medikamente behilflich sind. In der Einschätzung, dass die für die Rückkehrer bestehende hohe Gefahr, an Malaria zu erkranken, für diesen Personenkreis nicht allgemein die Annahme einer "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt, sieht sich der Senat auch durch die bereits angesprochenen statistischen Daten der Weltgesundheitsorganisation für die D.R. Kongo bestätigt. Danach betrug die Sterberate in der – hinsichtlich einer Malariainfektion für Rückkehrer einschlägigen – Referenzgruppe (Kinder < 5 Jahre) im Jahr 2007 161 pro 1.000 Lebendgeburten. Im Jahr 2004 waren in dieser Altersgruppe 16,8 % der Todesfälle auf Malaria zurückzuführen. World Health Organization, Word Health Statistics 2009, S. 37 und 48 f. Setzt man diese Zahlen in Relation, ist anzunehmen, dass die statistische Wahrscheinlichkeit für Angehörige der Referenzgruppe, innerhalb von 5 Jahren nach Rückkehr in die D.R. Kongo an Malaria zu versterben, rund 2,7% beträgt, wobei sich die Situation im Großraum Kinshasa tendenziell günstiger darstellt, weil medizinische Versorgung dort besser zu erreichen ist. Die Frage, ob ein Rückkehrer infolge einer Malariainfektion mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald schwerste Verletzungen erleidet, ist ebenfalls zu verneinen. Zwar kann eine schwere Malaria bleibende Schäden zur Folge haben; das Risiko von Spätschäden liegt bei 10 bis 20%. Hierbei handelt es sich aber nicht stets um schwerste Gesundheitsschäden, wie etwa Erblindung oder Lähmung, sondern dieses Risiko ist geringer. Dr. med. Junghanss, Sachverständigenanhörung vom 6. November 2002 durch den VGH Mannheim. Von einer allen Rückkehrern drohenden extremen Gefahr durch Malaria kann daher auch vor diesem statistischen Hintergrund nicht die Rede sein. Allerdings kann das malariaspezifische Sterberisiko insbesondere dann sprunghaft steigen, wenn Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten Wassers oder sonstige Infektionskrankheiten hinzukommen. Diese Gefahr von Durchfallerkrankungen besteht vor allem für (Klein-)Kinder, die erstmals in das Erregergebiet einreisen und an die Keimflora nicht gewöhnt sind. Dr. med. Junghanss, Sachverständigenanhörung vom 6. November 2002 durch den VGH Mannheim, S. 7 f.; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 19. März 2002 an BayVG München. Indes begründet auch dieses zusätzliche Risiko für in Deutschland geborene und von ihren Eltern oder einem Elternteil begleitete Kinder nicht ohne weiteres eine extreme Gefahr. So kann nach dem oben Gesagten schon nicht allgemein angenommen werden, dass Rückkehrer mit Kindern sich in Wohngebieten mit problematischer Wasserversorgung und fehlender Abwasserentsorgung niederlassen müssen. Darüber hinaus können Rückkehrer das Risiko von Durchfallerkrankungen durch vorbeugende Maßnahmen (wie etwa Abkochen des Wassers) erheblich senken. Auch gegen sonstige Infektionskrankheiten können vorbeugende Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere sind insoweit - noch in Deutschland - Impfungen gegen Tuberkulose, Hepatitis A+B, Diphterie, Keuchhusten, Masern, Kinderlähmung, Typhus und Gelbfieber zumutbar und empfehlenswert. AA, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat; AA, Demokratische Republik Kongo, Reisewarnung, Stand: 2. August 2010. Allerdings geht der Senat angesichts der Tatsache, dass in der D.R. Kongo rund 10% der Neugeborenen bereits im ersten Lebensjahr versterben, davon aus, dass Säuglingen und Kleinkindern - auch wenn eine begleitete Rückkehr im Raum steht - bis zur Erreichung dieses Alters in der Regel Abschiebungsschutz zu gewähren ist, es sei denn, die im Einzelfall konkret festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern lassen auf besonders günstige Lebensbedingungen nach der Rückkehr in den Kongo schließen. Insoweit ist entscheidend, dass Säuglinge und Kleinkinder dieser Altersgruppe aufgrund ihrer körperlichen Konstitution im Fall eines Infekts ausweislich der Sterberate in besonderem Maße unter der medizinischen Mangelversorgung leiden, während die statistische Sterbehäufigkeit nach Vollendung des ersten Lebensjahres signifikant zurückgeht. In der Einschätzung, dass - mit Ausnahme der Kinder bis zum ersten Lebensjahr - in der Regel weder Malaria noch andere in der D.R. Kongo verbreitete Infektionskrankheiten eine extreme Gefahrenlage für Rückkehrer begründen, die die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG rechtfertigen würde, sieht sich der Senat schließlich auch durch die aufgeführte Rechtsprechung anderer Obergerichte bestätigt (siehe 3.a) aa) einschließlich der dort wiedergegebenen Einschränkungen). Die dem Senat vorliegenden allgemeinen Erkenntnisse rechtfertigen nach alledem nicht die Annahme, der Kläger werde bei einer Rückkehr der Familie in den Großraum Kinshasa einer extremen Gefahr ausgesetzt sein. Besondere gefahrerhöhende individuelle Umstände sind bei dem Kläger nicht ersichtlich. Vielmehr spricht – wie bereits dargelegt – vieles für das Gegenteil. Soweit der Kläger eine Abschiebung in die D.R. Kongo ohne seine Eltern (und Geschwister) befürchtet, steht eine solche Maßnahme nach Aktenlage nicht im Raum. Im Übrigen begründet der Umstand, dass der Kläger auf seine Eltern angewiesen ist und diese wegen der jüngsten Schwester voraussichtlich noch weiterhin in Deutschland verbleiben dürfen, ein nur von der Ausländerbehörde zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Schließlich geben die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Urteile des Schleswig Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 9. April 2009 – 12 A 156/06 – und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. November 2009 – A 5 K 250/09 – dem Senat ebenfalls keine Veranlassung, die Gefährdungslage für Rückkehrer im Allgemeinen und insbesondere für den Kläger anders zu beurteilen. II. Die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides vom 12. Dezember 2006 in der Fassung der Erklärung des Vertreters des Beklagten vom 13. Oktober 2010 findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. Ob die dem Kläger ursprünglich gesetzte Ausreisefrist von einer Woche durch den nachträglichen Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahren rechtswidrig geworden ist, vgl. hierzu – offen lassend – BVerwG, Urteil vom 17. August 2010 – 10 C 18.09 – Juris, bedarf keiner Entscheidung mehr. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. C. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.