Beschluss
6 A 246/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1005.6A246.08.00
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Leitsätze
Erfolgreiche Klage eines Polizeikommissars, der sich gegen seine Heranziehung zum Schadensersatz wegen einer Dienstpflichtverletzung wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.045,64 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Klage eines Polizeikommissars, der sich gegen seine Heranziehung zum Schadensersatz wegen einer Dienstpflichtverletzung wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.045,64 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger soll nach dem angefochtenen Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums E. vom 31. Januar 2005 Schadensersatz in Höhe des anlässlich der Festnahme des H. C. sichergestellten und in der Folgezeit abhandengekom-menen Bargeldbetrages, mithin in Höhe von 1.045,64 Euro leisten. In dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 14. Juli 2005 wird es als erwiesen angesehen, dass der Kläger der Überbringer des sichergestellten Bargeldes und der weiteren Asservate war. Nach den angefochtenen Bescheiden wird ihm demgemäß allein vorgeworfen, dass er sich entgegen Nr. 4.2 des Runderlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1983 - IV A 2 - 2029 - bzw. der ergänzenden Verfügung des Polizeipräsidiums E. vom 17. Juli 1998 - GS 2 / VL 1 / ZKB - 2029 - den Empfang des Bargeldes nicht von der Staatsanwaltschaft E. hat quittieren lassen. Das beklagte Land macht ausgehend von diesem Sachverhalt gegenüber dem Kläger nicht Aufwendungen geltend, die ihm, dem beklagten Land, dadurch entstanden sind, dass es wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers einem Dritten, etwa dem H. C. , Schadensersatz leisten musste. Es verlangt vielmehr den Ersatz eines aus seiner Sicht gegebenen Eigenschadens. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für die auf § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. gestützte Inanspruchnahme des Klägers seien nicht gegeben. Die angefochtenen Bescheide ließen die Darlegung eines Vermögensschadens vermissen. Sie sei notwendig, weil es sich bei dem nicht mehr auffindbaren Bargeld zunächst nur um ein im Besitz des beklagten Landes befindliches Asservat gehandelt habe. Frühestens in der Hauptverhandlung am 4. Februar 2003 habe ein Eigentumsübergang auf das beklagte Land stattfinden können. Dort habe sich der Eigentümer des Bargeldes, der Angeklagte H. C. , mit dessen außergerichtlicher Einziehung einverstanden erklärt. Eine Übereignung nach § 929 Satz 2 BGB habe aber nur wirksam werden können, wenn sich das Bargeld in dem Zeitpunkt im Besitz des beklagten Landes befunden hätte. Nach den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden seien, als der Angeklagte sich mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt habe, die Besitzverhältnisse jedoch völlig unklar gewesen. Es stehe nicht fest, ob sich das Bargeld zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch im Besitz des Polizeipräsidiums E. oder der Staatsanwaltschaft E. befunden habe. Da dessen Verbleib im Dunkeln bleibe, lasse sich eine wirksame außergerichtlichen Einziehung zu Gunsten des Justizfiskus nicht nachweisen. Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung dieser Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden, muss der Rechtsmittelführer, der eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage vertritt als das Verwaltungsgericht, stichhaltige Gründe für seine Rechtsauffassung anführen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 6 A 1545/07 -, juris. An solchen Gründen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten, fehlt es hier. Das beklagte Land meint, die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm sei kein Vermögensschaden entstanden, sei falsch. Das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend angenommen, dass das beklagte Land nur dann Eigentümer des Bargeldes geworden wäre, wenn es in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte C. sich mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt habe, Besitzer des Bargeldes gewesen wäre. Es treffe auch zu, dass es zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz des unauffindbaren Bargeldes gewesen sei. Der fehlende Eigentumsübergang schließe allerdings den von § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. vorausgesetzten Vermögensschaden nicht aus. Dieser könne sich auch auf die entzogene Besitzlage beziehen. Die für diese Rechtsauffassung angeführten Gründe sind nicht stichhaltig. Der Besitz des Landes an einem Asservat stellt nicht ohne Weiteres einen Vermögenswert dar. Der Besitzverlust begründet mithin auch nicht zwangsläufig einen Vermögensschaden des beklagten Landes; jedenfalls wäre ein solcher Schaden nicht mit dem hier geltend gemachten, dem Verlust des Eigentums, deckungsgleich. Eine andere Einschätzung ist nicht, wie das beklagte Land meint, deshalb gerechtfertigt, weil bei fortbestehendem Besitz an einem Asservat die Möglichkeit bestanden hätte, dass es im Falle einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Einziehung des Asservats im Zuge des Strafverfahrens das Eigentum an ihm erworben hätte. Es handelte sich insoweit nicht um eine gesicherte Erwerbsaussicht, sondern lediglich um eine vom Verlauf und Ergebnis des Strafverfahrens abhängende Möglichkeit des Eigentumserwerbs. Eine solch vage Erwerbschance ist, wenn sie überhaupt eine vermögenswerte Rechtsposition darstellt, mit dem Eigentum nicht identisch. Aber selbst dann, wenn entgegen dem Vorstehenden zugunsten des beklagten Landes unterstellt wird, der Verlust des Besitzes an dem sichergestellten Bargeld begründe den geltend gemachten Schaden im Sinne des § 84 Abs.1 Satz 1 LBG NRW a.F., liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. Mit Blick auf den insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisunrichtigkeit, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, ergibt sich dies ohne Weiteres schon daraus, dass die dem Kläger vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht kausal für den Besitzverlust war und auch aus diesem Grund der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht gegeben ist. Der Schadensersatzforderung liegt, wie dargestellt, der Vorwurf zu Grunde, der Kläger habe sich den Empfang des sichergestellten Geldbetrages nicht von der Staatsanwaltschaft E. quittieren lassen. Die vorgeworfene Pflichtwidrigkeit besteht mithin in einem Unterlassen. Ein Unterlassen kann im Rechtssinn für einen eingetretenen Schaden nur dann ursächlich sein, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schaden mit Sicherheit verhindert hätte. Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Februar 1975 - VIII ZR 144/73 -, BGHZ 64, 46; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 12.94 -, BVerwGE 100, 280; Plog/Wiedow, BBG, Loseblatt, § 78 BBG a.F., Rn. 44 d. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Wenn sich der Kläger den Empfang des sichergestellten Geldbetrages pflichtgemäß von der Staatsanwaltschaft E. hätte quittieren lassen, hätte dies allenfalls die Aufklärung der Umstände des Besitzverlustes erleichtern können. Eine Quittung hätte es gegebenenfalls ermöglicht, den Zeitraum und den Ort, in bzw. an dem es zum Besitzverlust gekommen ist, näher einzugrenzen. Jedoch kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Geldbetrag nicht abhanden gekommen wäre, wenn der Kläger sich pflichtgemäß dessen Empfang von der Staatsanwaltschaft E. hätte quittieren lassen. Ob hierdurch die Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts des Besitzverlustes hätte erhöht werden können, ist unerheblich. Die bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts des Besitzverlustes genügt nicht, um die Ursächlichkeit des pflichtwidrigen Unterlassens für den Besitzverlust bejahen zu können. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob weitere Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch fehlen. Es sei lediglich angemerkt, dass es fraglich ist, ob der vom beklagten Land angenommene Eigenschaden vom Schutzzweck des Runderlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1983 - IV A 2 - 2029 - bzw. der ergänzenden Verfügung des Polizeipräsidiums E. vom 17. Juli 1998 - GS 2 / VL 1 / ZKB - 2029 - umfasst ist. Es spricht einiges dafür, dass durch die dortigen Regelungen zum einen der Verlust von Beweismitteln vermieden und zum anderen der jeweilige Eigentümer und sonstige Empfangsberechtigte eines Asservats (vgl. Nr. 1.2 der Regelungen) vor dessen Verlust oder Beschädigung bzw. das Land vor Schadensersatzansprüchen geschützt werden soll, die den Eigentümern und sonstigen Empfangsberechtigten im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Asservaten zustehen können. Anhaltspunkte dafür, dass durch diese Regelungen ein Abhandenkommen eines Asservats auch deshalb verhindert werden soll, um dem Land die Chance zu erhalten, infolge einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Einziehung des Asservats im Zuge des Strafverfahrens Eigentum an diesem zu erwerben, sind nicht ersichtlich. 2. Der Rechtssache kommt schließlich keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Das beklagte Land hat keine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen. Die von ihm angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichts aufgeworfene Frage, "ob das Land bei Verlust eines Asservates - bevor dieses durch rechtskräftige gerichtliche Einziehung gemäß § 74 StGB oder außergerichtliche Einziehung in das Eigentum des Fiskus übergegangen ist - einen Vermögensschaden erleiden kann", wäre in einem Berufungsverfahren nach den Ausführungen zu 1. nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).