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Beschluss

13 A 3070/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0922.13A3070.08.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2008 wird zu-rückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 120.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2008 wird zu-rückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 120.000 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung, weil mit Blick auf die vom Beklagten angestellte, nicht zu beanstandende Prognose zu erwarten sei, dass durch den Gebrauch der Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt werde. Die Klägerin könne auch nichts daraus herleiten, dass die Hilfsfrist von acht Minuten nicht wie vorgesehen zu 90 %, sondern nur zu 86 % eingehalten werde. Die Bereitschaft des Beklagten zur Herstellung eines funktionsfähigen Rettungsdiensts sei angesichts der bereits teilweise umgesetzten Neustrukturierung der Rettungswachen im Stadtgebiet E. und seines Bestrebens, die Hilfsfrist durch Maßnahmen wie die Inbetriebnahme und Errichtung von weiteren Rettungswachen zu optimieren, offensichtlich gegeben. Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung nach § 18 RettG NRW zu Recht mit der Begründung verneint, diesem stehe § 19 Abs. 4 RettG NRW entgegen. Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst i. S. v. § 6 RettG NRW beeinträchtigt wird. Der Senat hat in seiner Entscheidung vgl. Urteil vom 10. Juni 2008 13 A 1779/06 -, juris - , nachgehend BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2008 – 3 B 99.08 -, juris, - in Fortführung seiner Rechtsprechung vgl. Urteil vom 7. März 2007 – 13 A 3700/04 -, juris, Beteiligte waren die Firma ACCON Köln und der Beklagte - ausgeführt: Die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 RettG NRW setze nicht das Vorliegen eines funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienstes voraus. Eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst sei bei konkret zu erwartenden ernstlichen und schwerwiegenden Nachteilen, also bei Überschreiten einer "Verträglichkeitsgrenze" anzunehmen. Die Annahme ernstlicher und schwerwiegender Nachteile sei allerdings nicht schon dann gerechtfertigt, wenn im öffentlichen Rettungsdienst entsprechend der Verpflichtung des § 6 RettG NRW eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen im Rettungsdienst und Krankentransport sichergestellt sei und die Zulassung privater Unternehmer zur weiteren bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes daher nicht erforderlich sei. Die Entscheidung nach § 19 Abs. 4 RettG NRW sei eine prognostische Entscheidung, bei der der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum eingeräumt sei. Die eine Genehmigung versagende Entscheidung sei daher nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt vollständig ermittelt, die maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung vertretbar, d.h. nicht offensichtlich fehlerhaft, eingeschätzt habe. An diesen Maßstäben hat sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung orientiert und ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Notfallrettung und zum Krankentransport mit jeweils vier Fahrzeugen. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg einwenden, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht den Vortrag des Beklagten, die Erteilung der beantragten Genehmigung führte bei der Stadt zu verminderten Einsatzzahlen einer geringeren Auslastung und zu höheren Kosten, für das Eingreifen der Funktionsschutzklausel habe ausreichen lassen; schließlich könne bei einem solchen Verständnis die Funktionsschutzklausel jedem Genehmigungsantrag entgegengehalten werden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den vom Beklagten dargelegten Gründen um nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 RettG NRW ausdrücklich berücksichtigungsfähige Gesichtspunkte handele und nicht ersichtlich sei, dass der Beklagte den möglichen Verlauf der Entwicklung offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt habe. Entsprechende Erwägungen waren bereits worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls hingewiesen hat Gegenstand der zitierten Entscheidung des Senats vom 7. März 2007 13 A 3700/04 -, auf deren Entscheidungsgründe der Senat Bezug nimmt; in dieser Entscheidung ging es nämlich um die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung für vier Krankentransportwagen an die Firma B. L. , deren Inhaber und Gründer personenidentisch mit dem Geschäftsführer der Klägerin ist, s. hierzu den Internetauftritt der B. L. unter www.b. -l. .de. Die Klägerin hat auch keine ernstlichen Zweifel aufgezeigt, soweit sie meint, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, ein Genehmigungsanspruch sei nicht daraus herzuleiten, dass die Hilfsfrist nicht eingehalten werde. Denn selbst wenn sich aus der Nichteinhaltung der Hilfsfrist ergäbe, dass ein funktionsfähiger Rettungsdienst (noch) nicht vorläge, wäre § 19 Abs. 4 RettG NRW nach der zitierten Rechtsprechung des Senats gleichwohl anwendbar. Ein Ausnahmefall, in dem keine Bereitschaft des Trägers besteht, einen funktionsfähigen Rettungsdienst herzustellen, ist mit Blick auf die Investitionen des Beklagten in die Errichtung und Neustrukturierung von Rettungswachen ersichtlich nicht gegeben. Ein etwaiges Defizit bei der Hilfsfrist dürfte zudem durch die im Juli 2010 in Betrieb genommene Rettungswache Nord mit u. a. zwei Rettungswagen und einem Notarzteinsatzfahrzeug - vgl. Feuerwehr E. – Feuer- und Rettungswache Nord, www.U. .org - ausgeräumt oder jedenfalls weiter verringert worden sein. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend festgestellt, dass sich aus dem Vorbringen der Klägerin Anhaltspunkte für eine anderslautende, von dem Urteil vom 7. März 2007 – 13 A 3700/04 – abweichende Entscheidung nicht entnehmen lassen, sondern es vielmehr auf der Hand liege, dass die schon bei einer Genehmigung für vier Krankentransportwagen vertretbare Annahme, die Verträglichkeitsgrenze werde überschritten, erst recht für die von der Klägerin nunmehr angestrebte Genehmigung für die doppelte Anzahl von Fahrzeugen gelte. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO berufen. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich nicht daraus, dass der Senat bis zu seiner Entscheidung vom 7. März 2007 – 13 A 3700/04 – für die Frage des Eingreifens der Funktionsschutzklausel auf die Einhaltung der Hilfsfrist abgestellt hatte und dieses Kriterium für die Frage der Anwendbarkeit dieser Klausel nunmehr nicht mehr für maßgeblich hält. Einer (nochmaligen) Klärung dieser Frage in einem Berufungsverfahren bedarf es nicht. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er insoweit nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalte und die Vorschrift des § 19 Abs. 4 RettG NRW nunmehr dahingehend auslege, für deren Anwendbarkeit sei nicht vorab zu prüfen, ob überhaupt ein funktionsfähiger Rettungsdienst vorliege, also ob und in welchem Maße Eintreffzeiten in der Notfallrettung verfehlt oder eingehalten würden. Auch mit der Frage, ob bei Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für den Krankentransport auf den Bereich der Notfallrettung und umgekehrt abgestellt werden dürfe, hat die Klägerin besondere Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dargetan. In der Entscheidung vom 10. Juni 2008 13 A 1779/06 hat der Senat diese Frage dahingehend beantwortet, dass bei der Erteilung einer Genehmigung für den Krankentransportwagen auch Auswirkungen auf den Bereich der Notfallrettung in den Blick zu nehmen seien und dies umgekehrt ebenfalls gelte, und zur Begründung ausführt, die Aufgaben des Rettungsdienstes und Krankentransports bildeten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 RettGNRW rechtlich eine medizinisch-organisatorische Einheit und zudem bestünden vielfach faktische Abhängigkeiten (Querfinanzierungen, Nutzung von Rationalisierungseffekten). Im Falle der Beantragung einer Genehmigung für die Notfallrettung ergibt sich für die Verträglichkeitsprüfung die Notwendigkeit, Auswirkungen einer solchen Genehmigung auf den Bereich des Krankentransports zu berücksichtigen, im Übrigen bereits daraus, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW die Genehmigung für die Notfallrettung auch die Durchführung von Krankentransporten umfasst. Die Beantwortung der Frage, wo die Verträglichkeitsgrenze zu ziehen sei, verursacht ebenfalls keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, weil auch diese Frage durch die Rechtsprechung des Senats geklärt ist. Denn wo diese Grenze zu ziehen ist, beurteilt sich nach der bereits zitierten Entscheidung vom 10. Juni 2008 13 A 1779/06 - allein nach den Umständen des Einzelfalls, die hier – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – die Annahme begründen, im Falle der Erteilung der Genehmigung an die Klägerin seien ernstliche und schwerwiegende Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst zu erwarten, die Grenze der Verträglichkeit sei also überschritten. Erhebliche rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich entgegen der Auffassung nicht im Hinblick auf den Sicherstellungsauftrag und die Frage, ob und in welchem Maße (Vorhalte)Kapazitäten abgebaut werden dürften, wenn einem privaten Unternehmer Genehmigungen erteilt würden. Denn auch diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach kommt ein Abbau von (Vorhalte-)Kapazitäten in einem solchen Fall grundsätzlich nicht in Betracht. Der Sicherstellungsauftrag des § 6 RettG NRW greift nämlich auch dann, wenn sich Private auf dem Markt befinden, die mit Genehmigungen nach den §§ 18 f. RettG NRW ausgestattet sind. Vgl. Urteil vom 16. September 2008 13 A 1557/06 -, juris nachgehend BVerwG, Beschluss vom 6. März 2009 – 3 B 118.08 -, juris und Urteil vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 -, a. a. O. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Die von ihr zur Begründung dieses Zulassungsgrunds aufgeworfenen, im Wesentlichen gleichlautend mit den im Rahmen der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestellten Fragen sind, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.