Beschluss
13 A 2146/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0922.13A2146.09.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. August 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. August 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) erfülle. Sie sei hinsichtlich der beantragten Betten für eine Frührehabilitation der Phase B nach dem Phasenmodell der Neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht ausreichend leistungsfähig. Es sei die in der Phase B erforderliche Diagnostik, soweit bildgebende Verfahren notwendig würden, nicht ausreichend sichergestellt. Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Erfordernis eines Kooperationsvertrags zwischen der Klägerin und einem Krankenhaus (hier: Kreiskrankenhaus X. ) im Hinblick auf die erforderliche Diagnostik mittels Computertomographie (CT) und der Magnetresonanztomographie (MRT) bejaht. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin zwischenzeitlich, weil sie eine entsprechenden Kooperationsvereinbarung mit dem Kreiskrankenhauses X. am 4./5. November 2009 abgeschlossen hat. Es bedarf daher keiner Ausführungen dazu, ob in Notfällen die erforderliche Diagnostik auch ohne schriftliche Vereinbarung ausnahmsweise sichergestellt ist oder ob für eine Versorgungssicherheit stets eine rechtlich wirksame Vereinbarung zwischen den Einrichtungen notwendig ist, um in Notfällen schwere gesundheitliche Schäden auszuschließen. Der Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen kann gleichwohl keinen Erfolg haben, weil die Klägerin nicht leistungsfähig ist. Sie erbringt nicht die erforderliche krankenhausspezifische Akutversorgung. Der Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der die Aufnahme in den Plan feststellende Bescheid oder - wie hier - der Bescheid, mit dem eine solche Feststellung abgelehnt wird, entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen und kann vom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugeführt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG). Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 = NJW 1986, 796, und vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318. Das der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auch mit dem Inkrafttreten des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW gilt weiterhin das Zwei-Stufen-Modell und das Feststellungserfordernis nach der planerischen Entscheidung des Ministeriums. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 13 A 2578/08 , GesR 2009, 320. Auf der ersten Stufe ist festzustellen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Hierfür sind die maßgebenden Kriterien die Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit eines Krankenhauses. Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der zuständigen Landesbehörde weder ein Planungs- noch ein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. März 2004 1 BvR 88/00 -, NVwZ 2004, 1648; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318. Auf der ersten Stufe stellt im Land Nordrhein-Westfalen das zuständige Ministerium den Krankenhausplan des Landes auf (§ 6 KHG) und schreibt ihn fort (§ 13 Abs. 1 des außer Kraft getretenen Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen KHG NRW - und § 12 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW). Näher hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 13 A 2578/08 -, a. a. O. Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die Feststellung ergeht durch Bescheid (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i. V. m. § 18 Abs. 1 KHG NRW/§ 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Betten den Bedarf übersteigt, ergibt sich auf der zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig sowie wirtschaftlich betriebenen Krankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen wird, besteht ein Ermessensspielraum (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. März 2004 1 BvR 88/00, a. a. O. Die Ziele der Krankenhausplanung haben auf der ersten Stufe außer Betracht zu bleiben. Die Behörde darf nicht auf dieser ersten Stufe die Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses unter Rückgriff auf planerische Zielvorstellungen des Landesrechts verneinen. Die bundesrechtliche Regelung des § 8 KHG hat die Ziele der Krankenhausplanung des Landes in Absatz 2 Satz 2 der zweiten Stufe zugeordnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 3 C 67.85 -, a. a. O., 2321. Auf der ersten Stufe kommt es aber darauf an, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind (vgl. § 1 Abs. 1 KHG und § 13 Abs. 2 KHG NRW/§ 12 Abs. 2 KHGG). Die Beklagte durfte daher die Klägerin als ungeeignet ansehen, weil sie am Maßstab eines Akutkrankenhauses nicht hinreichend leistungsfähig ist. Das Maß der erforderlichen Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses muss stets in Bezug auf die Art der Versorgung, der das Krankenhaus dienen soll, gesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 8. Die Frührehabilitation gehört zu den "sonstigen Angebotsstrukturen" i. S. v. Nr. 3.6.2 des Krankenhausplans, die nicht der Schwerpunktplanung unterliegen, die aber wegen ihrer Besonderheiten und der Nachfrage zum Teil an ausgewählten Krankenhäusern vorgehalten werden. Laut Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans ist die Frührehabilitation nach den Planungsgrundsätzen als sonstiges Versorgungsangebot bettenführenden Gebieten für einen überörtlichen Versorgungsbereich zuzuordnen. Eine fachliche Anbindung mit "Davon-Betten" kommt insbesondere an die Gebiete Neurologie und Orthopädie in Betracht, wobei auf ein ausreichend großes Leistungsangebot des Hauptgebietes zu achten ist; unter dem Begriff der Frührehabilitation ist auch die fachübergreifende (Früh)Rehabilitation zu verstehen. Es ist allerdings nicht zu erkennen, dass die S. -T. -Klinik die akutmedizinische Versorgung gewährleisten kann. Sie hat als Rehabilitationseinrichtung kein großes Leistungsangebot des Hauptgebiets. Dies widerspricht dem Ziel der Krankenhausplanung, Einheiten für Schwer-Schädel-Hirn-Verletzte an Kliniken auszuweisen, die eine große Neurologie oder Neurochirurgie aufweisen. Dass die akutmedizinische Versorgung ein wesentliches Merkmal der Krankenhausplanung im Hinblick auf die Frührehabilitation ist, lässt sich auch den weiteren Ausführungen zu Nummer 3.6.2.2 entnehmen, da es auch heißt, das Konzept der fachübergreifenden Rehabilitation sei in einem Modellprojekt des Bundes entwickelt worden, um die Rehabilitation im Akutkrankenhaus patientengerecht auszubauen und zu fördern. Zu Recht weist daher die Beklagte darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin an der eines Akutkrankenhauses zu messen sei. Auch wenn die personelle Ausstattung in der S. -T. -Klinik nach Auffassung der Beklagten weitgehend für schwer Schädel-Hirn-Verletzte während der Phase B ausreichend ist, fehlt es gleichwohl nach nicht substantiiert bestrittener Einschätzung der Beklagten an den übrigen Voraussetzungen eines Akutkrankenhauses in dem Fachgebiet Neurologie. Die von der Klägerin geltend gemachte Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die tatsächliche Inanspruchnahme durch Patienten der Phase B bezieht sich auf die Eigenschaft des Krankenhauses als Rehabilitationseinrichtung, aber nicht auf die Leistungsfähigkeit als Akutkrankenhaus. Auch wenn man den Maßstab der sozialrechtlichen Zuordnung des § 39 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SGB V heranzieht, ändert sich an der fehlenden Leistungsfähigkeit der Klinik nichts. Danach umfasst die akutstationäre Behandlung auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Im Zentrum steht demnach die akutstationäre Behandlung, die durch die Frührehabilitation ergänzt werden kann. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 2010, die im Krankenhausplan niedergelegten Grundsätze seien überholt, können schließlich nicht überzeugen, weil die akutstationäre Behandlung als Leistungskriterium nach wie vor maßgeblich ist. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren. Vor diesem Hintergrund betätigt der Senat abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung das ihm eingeräumte Ermessen in der Weise, dass er das wirtschaftliche Interesse des Krankenhausträgers, der eine eigene Planposition erstrebt oder verteidigt, pauschalierend mit 50.000,-- Euro bemisst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2009 13 A 3109/08 -, Zeitschrift für das gesamte Medizin- und Gesundheitsrecht (ZMGR) 2010, 165 = juris. Von einer Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren hat der Senat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.