OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 574/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0922.12B574.10.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.515,05 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.515,05 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin wegen der im vorliegenden Verfahren streitigen Heranziehung zu einem Einmalbeitrag durch Bescheid vom 17. April 2009 mit Schreiben an den Antragsgegner vom 21. Oktober 2009 ein "Ruhenlassen der Forderung" beantragt hat, der Antragsgegner im Antwortschreiben vom 28. Oktober 2009 der "Bitte, auf den Ausgleich unserer bereits fälligen Forderung aus dem Einmalbeitragsbescheid nach § 30 i BetrAVG bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu verzichten", nicht entsprochen, auf die sofortige Vollziehbarkeit des Beitragsbescheides gepocht und zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erneut zum Ausgleich der bis dahin fälligen Forderungen aufgefordert hat, mit Schreiben des Antragsgegners vom 25. November 2009 gemäß § 10 Abs. 4 BetrAVG i.V.m. §§ 753, 754 ZPO ein Zwangsvollstreckungsauftrag an das Amtsgericht C. , Gerichtsvollzieherstelle, gestellt wurde, ein erster Vollstreckungsversuch laut Vollstreckungsprotokoll vom 8. Dezember 2009 fruchtlos verlief, zumal die Antragsgegnerin einer Durchsuchung widersprach und der Antragsgegner letztendlich – nach erneuter ergebnisloser Zahlungsaufforderung – beim Amtsgericht C. einen Durchsuchungsbeschluss vom 16. Februar 2010, Aktenzeichen M /10 erwirkte, steht dem Vollstreckungsschutzbegehren der Antragstellerin § 80 Abs. 6 VwGO nicht entgegen. Bedenken gegen die Einordnung ihres Vollstreckungsschutzantrages als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 8. Juni 2009 (6 K 1110/09) sind weder von der Antragstellerin mit der Beschwerde substantiiert vorgetragen worden, noch sonstwie ersichtlich. Der Antragstellerin ist es aber auch mit der Beschwerde nicht gelungen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die bei öffentlichen Abgaben als Maßstab auch der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zugrunde zulegen sind, glaubhaft zu machen. Danach soll die Aussetzung nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte hat die Antragstellerin von vornherein nicht geltend gemacht. An der Rechtmäßigkeit der stritten Heranziehung vermögen die in der Beschwerdebegründungsschrift vom 17. Mai 2010 erhobenen verfassungs- und europarechtlichen Einwendungen jedenfalls keine ernstlichen Zweifel zu erwecken. Soweit die Antragstellerin das Bilanzierungsverfahren des Antragsgegners angreift und den Standpunkt einnimmt, auch die heutige Form der Finanzierung von Altlasten "passe nicht", weil hier die – wenigen und immer weniger werdenden – noch vorhandenen Mitglieder die Beitragsnachfinanzierung vornehmen und die aus (angeblich) rechtsfehlerhafter Billanzierung aus der Vergangenheit auftretenden Altlasten allein verantworten sollten, wird die verfassungsrechtliche Dimension des Vortrags schon nicht hinreichend deutlich. Zudem hat der Antragsgegner mit seiner Beschwerdeerwiderung vom 2. Juni 2010 plausibel dargelegt, dass die Antragstellerin bei ihren Einwendungen gegen das Billanzierungsverfahren – namentlich soweit es die Nichtberücksichtigung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften in den Billanzen bis zum 31. Dezember 2005 betrifft – die Funktionsweise der Insolvenzversicherung der betrieblichen Altersversorgung sowie die Stellung und Funktion des Pensions- und Sicherungs-Vereins (PSVaG) rechtlich falsch einordnet. Es spricht alles dafür, dass der Umstand, dass bis einschließlich bis 2005 beim PSVaG keine Rückstellungen für die aus eingetretenen Insolvenzen hervorgegangenen Anwartschaften gebildet und billanziert wurden – und auch nicht gebildet und billanziert werden mussten oder konnten –, unmittelbar auf der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrgAVG in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung beruht und nach der rechtlichen Konstruktion insoweit nicht die handelsrechtlichen Kriterien einer Billanzierung, auf die sich die Antragstellerin beruft, Geltung beanspruchen können. Der im vorliegenden Verfahren strittige Bescheid vom 17. April 2009 setzt einen Einmalbetrag für die bis zum 31. Dezember 2005 auf Grund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften fest und beruht auf § 30 i BetrAVG. Dass die Regelung des § 30 i BetrAVG verfassungsgemäß ist und insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt, hat die gesamte einschlägige Rechtsprechung bisher einhellig bestätigt. Vgl. z. B. für die insoweit vom Antragsgegner angeführten Entscheidungen: OVG NRW, Urteile vom 27. April 2009 – 12 A 1519/08 – und – 12 A 1665/08 –, m.w.N., jeweils juris. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat den Erwägungen der Antragsteller nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit durchschlagende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit zu entnehmen, zumal im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische Prüfung erfolgt sowie eine genaue Untersuchung der komplexen Zusammenhänge, an die die Antragstellerin mit ihren – lediglich zu Artikel 1 Abs. 3 GG durch Inbezugnahme des Aufsatzes von Rolfs/de Groot in ZIP 2009 s. 785 ff. nachvollziehbar begründeten – Angriffen anknüpft, den Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sprengen würde und einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Der Ausgang eines solchen Verfahrens kann allenfalls als offen bezeichnet werden, wobei die Verwerfungskompetenz letztendlich allein beim Bundesverfassungsgericht verbleibt. Vgl. zu einer unzulässigen Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Einmalbeitragspflicht gemäß § 30 i BetrAVG: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 3153/07 –, juris. Ähnlich verhält es sich, soweit die Antragstellerin als Ausgangspunkt ihrer Kritik in Übernahme des vorgenannten Fachbeitrags das europäische Wettbewerbsrecht (früher: Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 82 EG, jetzt: Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 EG-Vertrag) und die Dienstleistungsfreiheit (früher: Art. 49 EG, jetzt: Art. 56 EG-Vertrag) nimmt. Eine solche Argumentation hat bisher keinen Eingang in die Rechtsprechung zum BetrAVG gefunden. Der Antragsgegner hat zudem in der Beschwerdeerwiderung vom 2. Juni 2010 plausibel darlegen und durch Rechtsprechung belegen können, dass Vieles für die Unanwendbarkeit der Regeln des europäischen Wettbewerbsrechts auf ihn spricht, weil er als Teil des Systems der sozialen Sicherung nicht unter den Unternehmensbegriff des Art. 81 ff. EG, jetzt: Art. 101 ff. EG-Vertrag, fällt. Schwierige Rechtsfragen – wie etwa auch die Frage, ob und inwieweit gerade die Antragstellerin sich vorliegend auf eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit berufen kann – können aber im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner abschließenden Lösung zugeführt werden. Dennoch die Vollziehung des nationalen Rechts auszusetzen, ist nur dann geboten, wenn – anders als hier – schon die summarische Prüfung erhebliche Zweifel an dessen Gemeinschaftsrechtsverträglichkeit ergibt. Dementsprechend wäre der Senat als Instanzgericht nach der Rechtsprechung des EuGH auch nur dann befugt, die Anwendung europarechtlicher Vorschriften in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einstweilen auszusetzen, wenn er erhebliche Zweifel an der Gültigkeit dieser Vorschriften bzw. ihrer richtigen Auslegung gewonnen hat. Vgl. dazu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2009 – 16 B 539/09 –, juris m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei der nach dem Interesse der Klägerin im Verfahren zur Hauptsache anzusetzende Wert von 35.030,10 Euro wegen des vorläufigen Charakters des vorläufigen Verfahrens um die Hälfte zu reduzieren war. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.