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Beschluss

7 A 343/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0921.7A343.10.00
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Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung hat keinen Erfolg. Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann eine unzulässige Berufung durch Beschluss verworfen werden. Hiervon macht der Senat Gebrauch, nachdem die Beteiligten zuvor gemäß Satz 3 der genannten Vorschrift gehört worden sind. Die Berufung ist unzulässig. Der Beklagte hat die Frist zur Begründung der Berufung versäumt. Die Berufungsbegründung ist verspätet bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht worden. Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO hätte sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung eingereicht werden müssen. Dem Beklagten ist der Zulassungsbeschluss des Senats vom 1. Juli 2010 noch am selben Tag gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Da der 1. August 2010 ein Sonntag war, endete die Monatsfrist mit Ablauf des folgenden Werktags (§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO), somit am 2. August 2010. Vorliegend ist die unter dem 9. August 2010 datierte Berufungsbegründung des Beklagten jedoch erst per Fax am 9. August 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Die Monatsfrist begann auch mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu laufen, da dieser mit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen war (§ 58 Abs. 2 VwGO). Der vom Beklagten geäußerte Einwand, die Rechtsmittelbelehrung sei irreführend, ist nicht nachvollziehbar. Die – in allen Senaten des hiesigen Oberverwaltungsgerichts seit langem gebräuchliche –Rechtsmittelbelehrung differenziert klar und unmissverständlich zwischen der Einlegung der Berufung, der es nach der Berufungszulassung durch den Senat nicht bedarf, und der Begründung der Berufung, welche gemäß § 124a Abs. 6 VwGO erforderlich ist. Damit zitiert sie nichts anderes als den Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung: Gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO wird im Falle der – hier erfolgten – Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht "das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht." In § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO heißt es: "Die Berufung ist […] innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen." Das gilt auch dann, wenn der Berufungsführer bereits in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seinen Berufungsantrag formuliert und die wesentlichen Berufungsgründe vorgetragen hat. Es handelt sich hierbei nicht um eine bloße Förmelei. Denn mit der Einreichung der Berufungsbegründungsschrift – mag diese sich auch in einem Verweis auf den bereits formulierten Berufungsantrag und in einer (zulässigen) Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags erschöpfen – gibt der Berufungsführer zu erkennen, ob und inwieweit er die Durchführung eines Berufungsverfahrens erstrebt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 – 9 C 6.98 –, BVerwGE 107, 117; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 1998 – 10 A 3602/98 –, NVwZ 1999, 208; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 342 und 351. Die mit Schriftsatz vom 20. August 2010 (hilfsweise) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. Die Voraussetzungen des § 60 VwGO liegen nicht vor. Der Beklagte war nicht ohne eigenes Verschulden daran gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Verschulden" im Sinne von § 60 VwGO anzunehmen, wenn der Betroffene hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war. Dabei sind an eine Behörde zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juni 1995 – 6 C 13.93 –, NVwZ-RR 1996, 60, und vom 14. Februar 1992 – 8 B 121.91 –, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176, sowie Urteil vom 27. Februar 1976 – IV C 74.74 –, BVerwGE 50, 248. Das gilt zumal für die Berufungsinstanz, für die prinzipiell Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO besteht, in der sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen können (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO, sog. "Behördenprivileg"), denn diese Vorschrift bezweckt keine Besserstellung der Behörde gegenüber einer anwaltlich vertretenen Privatperson. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2002 – 5 C 47.01 –, 5 B 33.01 –, FEVS 54, 390; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 12 A 2310/08 –, juris Rn. 10. Vorliegend kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er davon ausgegangen sei, er könne von einer (wiederholenden) Begründung Abstand nehmen. Die rechtliche Fehleinschätzung eines Beteiligten über die Form- und Fristgebundenheit eines Rechtsmittels ist jedenfalls dann verschuldet, wenn der Irrtum vermeidbar war. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. September 2007 – 2 L 328/06 –, NVwZ 2008, 584. Als vermeidbar gelten insbesondere mangelnde Rechtskenntnisse des Rechtsunkundigen, da dieser grundsätzlich verpflichtet ist, unverzüglich juristischen Rat einzuholen. Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 60 Rn. 83 m.w.N. Wenn jedoch schon der juristische Laie sich im Rahmen des § 60 Abs. 1 VwGO nicht erfolgreich auf eine Rechtsunkenntnis berufen kann, dann gilt dies erst recht für eine Behörde, die sich in der Berufungsinstanz durch juristisch geschulte Prozessbevollmächtigte oder Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen muss (§ 67 Abs. 4 VwGO). Dem in § 67 Abs. 4 VwGO genannten Personenkreis ist zumindest zuzumuten, sich über die Grundzüge des Rechtsmittelrechts durch Lektüre des Gesetzestextes und gegebenenfalls der einschlägigen Rechtsprechung, (Kommentar-)Literatur und/oder Fachzeitschriften Kenntnis zu verschaffen. Wiedereinsetzung wäre im vorliegenden Zusammenhang nur dann zu gewähren, wenn die Fristversäumung auf einer missverständlichen oder gar fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung beruhte. Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 60 Rn. 85 m.w.N. Das trifft vorliegend jedoch nicht zu. Aus der Sicht eines verständigen objektiven Empfängers geht aus der Rechtsmittelbelehrung, die im Übrigen – wie ausgeführt – den Gesetzeswortlaut zutreffend wiedergibt, unzweifelhaft hervor, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu begründen ist (2. Absatz der Rechtsmittelbelehrung zum Senatsbeschluss vom 1. Juli 2010). Auch der Umstand, dass die hier beanstandete, von den Senaten des Oberverwaltungsgerichts in einer Vielzahl von Fällen verwendete Rechtsmittelbelehrung bei den Beteiligten anderer Verfahren zu keinerlei Missverständnissen hinsichtlich der Erforderlichkeit der Berufungsbegründung geführt hat, belegt ihre widerspruchsfreie und verständliche Formulierung. Schließlich vermag auch der Hinweis des Beklagten darauf, dass die einzige Volljuristin seiner Rechtsabteilung erst am 9. August 2010 aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Beklagte musste während des anhängigen Gerichtsverfahrens – notfalls durch Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten – Vorsorge dafür treffen, dass im Falle vorhersehbarer Zustellungen fristwahrende Handlungen vorgenommen werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.