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Beschluss

12 B 994/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0921.12B994.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 294 ZPO das Vorliegen eines Anordnungsanspruches glaubhafthaft machen können. Soweit das Verwaltungsgericht einem Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Kosten für den Besuch der I. –Schule die Entscheidung der Schulverwaltung über seinen sonderpädagogischen Förderbedarf entgegengehalten hat, behauptet der Antragsteller mit der Beschwerde lediglich, dass der Schulleiter der privaten Förderschule der H. -S. -T. mit dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" am Ende des letzten Schuljahres einen Antrag auf Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt habe. Die Stellung eines solchen Antrags wird weder durch Vorlage einer Kopie des Antragschreibens noch durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Eine Kopie des Aufhebungsantrags ist auch nicht von Seiten der Schulleitung nachgereicht worden. Erst recht ist dem Senat sechs Wochen nach Antragstellung eine positive Bescheidung des Begehrens nicht nachgewiesen worden. Im Gegenteil hat der Antragsteller mit-teilen lassen, dass das Schulamt nicht bereit sei, den Sonderförderbedarf ohne vorherige Probezeit an einer Regelschule aufzuheben. Es ist zweifelhaft, ob dieses Junctim gerade durch den Besuch der I. -Schule als auch auf die Beschulung von Kindern mit psychisch/seelischen Besonderheiten ausgerichtete Privatschule erfüllt werden kann. Der vom Verwaltungsgericht angenommenen Möglichkeit, etwa die F. -C. -Hauptschule als geeignete staatliche Regelschule zu besuchen, ist der Antragsteller mit dem Hinweis auf die Befürwortung des Besuchs einer Realschule durch den Schulleiter der H. -S. -Schule und mit der mangelnden Möglichkeit, die sonderpädagogische Gruppe an der F. -C. -Hauptschule zu besuchen, entgegengetreten. Das erstgenannte Argument schlägt schon deshalb nicht durch, weil die F. -C. -Hauptschule in S1. nach ihrem Internetauftritt die Klasse 10 auch im Typ B führt, also den Realschulabschluss vermittelt. Soweit eine Nachfrage bei der Schule ergeben haben soll, dass die an der F. -C. -Schule tätige Sonderschulpädagogin lediglich eine schon bestehende Gruppe von Kindern unterrichte, die überwiegend von der C1. E. B. in das Regelschulsystem zurückgeführt würden, und generell keine Möglichkeit bestehe, weitere Kinder in diese Gruppe aufzunehmen, ohne dass sich für das Jahr 2011 eine Änderung dieser Situation - etwa durch die Unterstützung durch eine weitere Sonderschulpädagogin - abzeichne, mangelt es jedenfalls an einer ausreichenden Glaubhaftmachung. Der Antragsteller bietet lediglich die Anhörung der Direktorin der F. -C. -Hauptschule als Zeugin zu einem entsprechenden Telefonat seiner Mutter an. Wie sich aus § 294 Abs. 2 ZPO ergibt, handelt es sich bei dem Angebot der Vernehmung nicht präsenter Zeugen um kein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung. Vielmehr hätte von Antragstellerseite mindestens die schriftliche Erklärung des benannten Zeugen zu der aufgestellten Tatsachenbehauptung beigebracht werden müssen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2010 12 E 600/10 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. November 2001 - 2 WDB 11/01 -, Buchholz 235.0, § 85 WDO Nr. 2, juris. Nachdem am 30. August 2010 wieder die Schulzeit begonnen hat, bestand für den anwaltlich vertretenen Antragsteller hinreichend Gelegenheit, eine entsprechende Erklärung der Schulleiterin nachzureichen. Außerdem hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 17. September 2010 plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Beschulung des Antragstellers in der Fördergruppe der F. -C. -Schule sehr wohl möglich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.