Beschluss
9 A 821/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0914.9A821.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 179,55 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 179,55 Euro festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Maßstabsregelung für das Zuführen von Schmutzwasser auf der Grundlage des Frischwasserverbrauchs rechtlich unbedenklich ist. Dieser sog. Frischwassermaßstab geht zu Recht davon aus, dass zwischen dem Umfang der Inanspruchnahme der Abwasseranlage einerseits und dem Frischwasserverbrauch je angeschlossenem Grundstück andererseits ein das Maß der Benutzung hinreichend widerspiegelnder Zusammenhang besteht. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Menge des Frischwassers, die einem an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, in etwa der anfallenden Abwassermenge entspricht. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW ist nicht festzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 – 9 A 3648/04 -, KStZ 2008, 74. Dies gilt auch, wenn auf den vorletzten einjährigen Ablesezeitraum für Frischwasser abgestellt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1990 – 9 A 739/88 -, NWVBl. 1991, 163 m. w. N. Die Zulässigkeit dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabs wird durch die Besonderheiten des konkreten Falls nicht in Frage gestellt. Der Kläger verlangt für den Fall, dass sich nach einem Wechsel im Grundeigentum abzeichnet, dass der Frischwasserverbrauch im laufenden Veranlagungsjahr (deutlich) niedriger ausfällt als im vorletzten Ablesezeitraum, eine Festsetzung nach der Frischwassermenge des Veranlagungsjahrs. Die einschlägige Abwassergebührensatzung der Stadt Herten sieht dies nicht vor. Es besteht auch keine rechtliche Notwendigkeit, dass der Satzungsgeber eine solche Möglichkeit eröffnet. Insoweit ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats geklärt, dass es dem Satzungsgeber im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit gestattet ist, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen an die Regelfälle des Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10% der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, NVwZ-RR 1995, 594; OVG NRW, Urteil vom 28. März 2003 - 9 A 615/01 -, juris. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Ausnahmen für extrem gelagerte Einzelfälle muss der Satzungsgeber nicht vorsehen; solchen kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5a) KAG NRW i. V. m. § 227 Abs. 1 AO (Billigkeitserlass) Rechnung getragen werden. Im vorliegenden Verfahren ist ein Erlassantrag jedoch bereits nicht streitgegenständlich. Ob die Voraussetzungen für einen Erlass vorliegen, mag daher dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).